Ratgeber › Recht und Delegation
Recht und Delegation

Ist Physician Assistant ein anerkannter Beruf? Rechtslage November 2026
Der Studiengang ist staatlich akkreditiert, der Beruf bundesrechtlich nicht geregelt: Es gibt kein Berufsgesetz, keine bundeseinheitliche Abschlussprüfung und keine bundesweite Berufszulassung (Stand 02.11.2026). Eine Ausnahme ist Sachsen, das seit 2018 eine Weiterbildungsbezeichnung „Arztassistenz (Physician Assistant)“ per Verordnung schützt; in den übrigen 15 Ländern haben wir keine landesrechtliche Regelung gefunden, Bayern nennt den Beruf amtlich „nicht reglementiert“. „Anerkannt“ heißt sonst: akkreditierter Hochschulabschluss plus Rahmenpapiere der Bundesärztekammer.

Delegation ärztlicher Leistungen an Physician Assistants: Was gilt rechtlich?
Ärzte dürfen Leistungen an Physician Assistants delegieren, solange sie nicht höchstpersönlich zu erbringen sind (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V, Anlage 24 BMV-Ä). Der Arzt entscheidet, ob und an wen, und muss auswählen, anleiten und überwachen; das „Wie“ geht auf den PA über, das „Ob“ bleibt beim Arzt. Eine PA-spezifische gesetzliche Regelung gibt es nicht (Stand 30.10.2026).

Haftung als Physician Assistant: Wer haftet bei Behandlungsfehlern?
Gegenüber dem Patienten haftet in der Regel der Behandelnde, also Arzt, Praxis oder Klinikträger; der PA gilt als Erfüllungsgehilfe (§§ 630a, 278 BGB). Persönlich haftet ein PA nach Deliktsrecht für eigene Fehler, im Innenverhältnis gelten für Angestellte Haftungsprivilegien. Wer eine nicht delegierbare Aufgabe überträgt, begeht einen Behandlungsfehler (Stand 25.10.2026).

Physician-Assistant-Gesetz: Gibt es eine Berufsregelung? Stand und Zeitleiste (11/2026)
Nein: Es gibt kein bundesweites Berufsgesetz für Physician Assistants und nach unserer Recherche weder einen Referentenentwurf (BMG, Stand 02.11.2026) noch einen Gesetzentwurf im Bundestag (Stand 30.10.2026). Landesrecht regelt nur Sachsen seit 2018 mit einer Weiterbildungsbezeichnung per Verordnung; Bayern nennt den Beruf amtlich „nicht reglementiert“ und sieht den Bund in der Pflicht (Antwort vom 22.09.2026). Die Bundesärztekammer fordert einheitliche Standards, der 130. Deutsche Ärztetag (Mai 2026) hat mehrere Anträge für einen gesetzlichen Rahmen an den BÄK-Vorstand überwiesen. Ersatzkassen und DGPA (Mai 2026) sowie ein Antrag der Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag (13.08.2026) fordern verbindliche bzw. bundesrechtliche Regeln. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten ein Gesetz für verfassungsrechtlich möglich (04/2026).

BÄK-Positionspapier 2025 zu Physician Assistants: Inhalte, Änderungen gegenüber 2017, Kritik
Das Positionspapier der Bundesärztekammer (April 2025, mit der DGPA) ist keine Rechtsnorm, gilt aber als Orientierungsrahmen: mindestens 180 ECTS mit bzw. 210 ECTS ohne Vorausbildung, 17 anerkannte Vorausbildungen, sechswöchiges Pflegepraktikum vor dem primärqualifizierenden Studium, kein Fernstudium, bundeseinheitliche Prüfung und Reakkreditierung binnen 36 Monaten. Neu gegenüber 2017: Das Studium ohne Vorausbildung ist vorgesehen.

Was darf ein Physician Assistant? Aufklären, Rezepte, Blutabnahme, Operieren im Check
Ein Physician Assistant darf delegierte ärztliche Leistungen ausführen, aber nichts, was höchstpersönlich vom Arzt zu erbringen ist: Indikation, Diagnose, Therapieentscheidung, Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen und die Durchführung von Operationen (Anlage 24 BMV-Ä § 2; § 630e BGB). Anamnese und körperliche Untersuchung übernimmt ein PA vorbereitend und standardisiert, Blutabnahmen und Injektionen im Rahmen der Delegation, i.v.-Gaben mit dem Arzt in der Nähe. Rezepte, AU-Bescheinigungen, BtM-Rezepte, das Einleiten einer Transfusion und die Leichenschau sind gesetzlich ärztlich. Offen sind Sonografie, Endoskopie, erste OP-Assistenz, Intubation, Punktionen, das Nähen außerhalb des OP und die Aufklärung über eigene Maßnahmen, weil sich BÄK/KBV 2008 und das BÄK-Papier 2025 dort widersprechen (Stand 01.11.2026).

Physician Assistant in Österreich und der Schweiz: Rechtslage und Ausbildung
In beiden Ländern gibt es kein eigenes Berufsgesetz für den Physician Assistant (Stand 30.10.2026). In der Schweiz arbeiten PAs als „Klinische Fachspezialisten“ nach einer ZHAW-Weiterbildung (CAS/MAS); einen bewilligten Schweizer Bachelor gibt es nicht, der Zürcher Regierungsrat verlangt im August 2025 zuerst klare rechtliche Grundlagen. In Österreich ist der PA in keinem Gesundheitsberufegesetz genannt, ein Studienangebot fanden wir nicht. Ein Anerkennungsverfahren für deutsche PA-Abschlüsse ist in beiden Ländern nicht vorgesehen; möglich ist nur eine Einstufung des Hochschulabschlusses.