Kurz erklärt: drei Ebenen der Haftung
Bei einem Behandlungsfehler geht es rechtlich um mehrere Beziehungen gleichzeitig: Patient gegen Behandelnden (Vertrag), Patient gegen den Einzelnen (Delikt) und Behandelnder gegen Mitarbeiter (Regress). Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD 7) beschreiben das für PAs in ihrem Gutachten vom 27.04.2026 (S. 20–23).
| Ebene | Wer haftet? | Rechtsgrundlage | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|
| Vertrag (Patient gegen Behandelnden) | Arzt in der Einzelpraxis, bei größeren Einrichtungen der Träger | §§ 630a, 280 BGB | WD, S. 20 |
| Einsatz von Mitarbeitern | der Behandelnde für Verschulden des PA wie für eigenes | § 278 BGB | WD, S. 20; BÄK/KBV 2008 |
| Delikt (Patient gegen PA persönlich) | der PA für eigene Pflichtverletzung | §§ 823 ff. BGB | WD, S. 20 f. |
| Regress (Arbeitgeber gegen PA) | PA nur eingeschränkt: bei abhängig Beschäftigten „grundsätzlich“ keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit | Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung | WD, S. 20 |
| Strafrecht | PA und ggf. Arzt bei Pflichtverletzung | § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), § 222 StGB | § 229 StGB; für den delegierenden Arzt BÄK/KBV 2008, A 2175 |
Wer ist „der Behandelnde“?
Das Gesetz nennt Behandelnder, wer die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (§ 630a Abs. 1 BGB). Wer das ist, „lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen“ (WD, S. 20): In der Einzelarztpraxis ist es meist der Arzt, in einem Krankenhaus der Träger. Mitarbeiter wie PAs „gelten rechtlich als bloße Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)“; die Wissenschaftlichen Dienste halten das auch für PAs für zutreffend. Der Behandelnde schuldet nach § 630a Abs. 2 BGB die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“.
Die zwei Fehlerquellen bei Delegation
Die WD unterscheiden zwei Wege zum Behandlungsfehler (S. 21):
- Fehler bei der Durchführung: Der PA erledigt die übertragene Aufgabe mangelhaft.
- Fehler bei der Übertragung: Die Aufgabe durfte gar nicht an einen PA delegiert werden. „Die Übertragung einer generell oder im Einzelfall nicht delegierbaren Aufgabe auf nichtärztliches Personal stellt einen Behandlungsfehler dar.“
Hinzu kommt der Organisationsfehler: Arbeitsteilung ist „grundsätzlich so zu organisieren, dass medizinische Leistungen, die ärztliches Fachwissen voraussetzen, von entsprechend ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden“ (WD, S. 21, mit Nachweis). Ein im Januar 2026 erschienener Fachbeitrag (Springer u. a.) trägt den Titel „Organisationsverschulden als Primärrisiko in haftungsrelevanten Grenzfällen“; die Wissenschaftlichen Dienste führen ihn als Beleg für den nicht delegierbaren ärztlichen Kernbereich an (S. 17, Fn. 90). Wir haben den Aufsatz nicht ausgewertet.
Pflichten des delegierenden Arztes
Nach Anlage 24 BMV-Ä § 4 (ambulant) und der BÄK/KBV-Stellungnahme von 2008 muss der Arzt:
- auswählen (Eignung des Mitarbeiters sicherstellen),
- anleiten (zur selbstständigen Durchführung),
- überwachen (regelmäßig; später stichprobenartig).
Die Stellungnahme hält fest: Der Arzt haftet nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für Pflichtverletzungen, „deren sich ihre Mitarbeiter bei der Durchführung delegierter Leistungen schuldig machen“, und für die ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung. Weil die Rechtsprechung dem Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zubilligt, „muss der Arzt im Zweifel nachweisen können“, dass er seine Pflichten erfüllt hat (A 2175). Das ist der Grund, warum Delegation schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert werden sollte (siehe Delegation).
Wann haftet der PA persönlich?
Eine unmittelbare Außenhaftung des PA setzt einen deliktischen Anspruch voraus (WD, S. 21). Sie kommt „unter anderem in Betracht, wenn der nichtärztliche Mitarbeiter die übertragene Aufgabe ausführt, obwohl er an der Ordnungsgemäßheit der Übertragung zweifelt und seine Bedenken nicht weiterträgt“. Praktisch heißt das: Zweifel an der Delegation äußern, dokumentieren und eskalieren. Im Innenverhältnis werden abhängig Beschäftigte bei einfacher Fahrlässigkeit grundsätzlich freigestellt (WD, S. 20).
Berufshaftpflicht
Eine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung speziell für PAs haben wir nicht gefunden. Die Wissenschaftlichen Dienste verweisen darauf, dass der Gesetzgeber bei einer künftigen Regelung einen weiten Spielraum hätte; für Heilberufe sei sie in einzelnen Ländern über Heilberufe- und Kammergesetze als Pflichtversicherung ausgestaltet (S. 22). Ob die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers delegierte Leistungen von PAs abdeckt, ist eine Frage an den Arbeitgeber und seinen Versicherer; dazu haben wir keine Quelle ausgewertet.
Was würde sich bei einer gesetzlichen Substitution ändern?
Käme es zu einer gesetzlichen Befugnis, ärztliche Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen, würde sich die Verantwortung verschieben: weg von einer „bloßen Durchführungsverantwortung, hin zu einer Entscheidungsverantwortung“ des PA und zu einer sinkenden des Arztes. Als Sorgfaltsmaßstab wären die berufsständischen heilberuflichen Standards maßgeblich, nicht der ärztliche Standard (WD, S. 22). Das ist zurzeit hypothetisch; siehe Gibt es ein PA-Gesetz?.
Was offen bleibt
Welche haftungsrechtlichen Folgen eine künftige gesetzliche Regelung hätte, lässt sich laut den Wissenschaftlichen Diensten nur beurteilen, wenn die Regelungen im Detail bekannt sind (S. 21). Welche Tätigkeiten sich überhaupt delegieren lassen, zeigt Was darf ein Physician Assistant?.
