Ratgeber › Recht und Delegation

Was darf ein Physician Assistant? Aufklären, Rezepte, Blutabnahme, Operieren im Check

Aktualisiert am 01.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Weg mit leeren Wegschildern durch eine Hügellandschaft

Kurzantwort: Ein Physician Assistant darf delegierte ärztliche Leistungen ausführen, aber nichts, was höchstpersönlich vom Arzt zu erbringen ist: Indikation, Diagnose, Therapieentscheidung, Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen und die Durchführung von Operationen (Anlage 24 BMV-Ä § 2; § 630e BGB). Anamnese und körperliche Untersuchung übernimmt ein PA vorbereitend und standardisiert, Blutabnahmen und Injektionen im Rahmen der Delegation, i.v.-Gaben mit dem Arzt in der Nähe. Rezepte, AU-Bescheinigungen, BtM-Rezepte, das Einleiten einer Transfusion und die Leichenschau sind gesetzlich ärztlich. Offen sind Sonografie, Endoskopie, erste OP-Assistenz, Intubation, Punktionen, das Nähen außerhalb des OP und die Aufklärung über eigene Maßnahmen, weil sich BÄK/KBV 2008 und das BÄK-Papier 2025 dort widersprechen (Stand 01.11.2026).

So liest Du diese Übersicht

Ein Physician Assistant (PA) handelt auf Delegation: Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung überträgt, und trägt die Verantwortung (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V; Delegation im Detail). Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Frage: Für Rezepte, Krankschreibung, Röntgen, Transfusion und Leichenschau gibt es Gesetze und Richtlinien, für die meisten anderen Tätigkeiten nur die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 BMV-Ä, ambulante vertragsärztliche Versorgung) und die Papiere der Ärzteschaft. Die folgende Tabelle fasst die häufigsten Fragen zusammen. Alle Tätigkeiten mit Bedingungen und Fundstellen stehen im Delegations-Check.

Die Tabelle: Was darf ein PA?

TätigkeitEinordnungQuelle und Stand
AnamneseDelegierbar als vorbereitende, standardisierte Erhebung; der Arzt überprüft und ergänzt im GesprächAnlage 24 § 2 und Anhang I.2; BÄK/KBV 2008, A 2175; BÄK 2025, S. 4
Körperliche UntersuchungDelegierbar als standardisierte, vorbereitende Untersuchung; Befundbewertung und die zur Diagnose führende Untersuchung bleiben ärztlichAnlage 24 § 2, Anhang I.5, I.9, II.1; BÄK/KBV 2008, A 2176; BÄK 2025, S. 4, 15
Diagnose, Indikation, TherapieentscheidungNicht delegierbar; PAs bereiten eine Verdachts-/Arbeitsdiagnose und einen vorläufigen Behandlungsplan vorAnlage 24 § 2; BÄK 2025, S. 15 f.
Aufklärung vor ärztlichen EingriffenNicht delegierbar; Vorbereitung und Erläuterung von Informationsmaterial delegierbar§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drs. 17/10488, S. 24; Anlage 24 § 2, Anhang I.3
Aufklärung über eigene, delegierte MaßnahmenUnklar (siehe unten)§ 630e BGB; BÄK 2025, S. 19; Anlage 24 § 2; BÄK/KBV 2008, A 2175
Operation (Durchführung)Nicht delegierbarAnlage 24 § 2; BÄK/KBV 2008, A 2177
2./3. OP-Assistenz, einfache Hautnaht im OPDelegierbar unter Leitung und Verantwortung des OperateursBÄK/KBV 2008, A 2177; BÄK 2025, S. 17 f.
Erste OP-AssistenzUnklar: 2008 „ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten“, 2025 bei endoskopischen und endovaskulären Operationen erweiterte KompetenzBÄK/KBV 2008, A 2177; BÄK 2025, S. 18
Blutentnahme (kapillär, venös)Delegierbar; bei Risikokonstellation Arzt hinzuziehenAnlage 24, Anhang I.9
Injektion i.m./s.c., ImpfungDelegierbar; je nach Substanz Arzt anwesend; Impfanamnese und Impfaufklärung bleiben beim ArztAnlage 24, Anhang I.7a; BÄK/KBV 2008, A 2176
Venenzugang, i.v.-Injektion, InfusionDelegierbar bei geprüfter Punktionsqualifikation und mit dem Arzt in unmittelbarer Nähe; die i.v.-Erstgabe eines Medikaments nichtBÄK/KBV 2008, A 2176; Anlage 24, Anhang I.7b; BÄK 2025, S. 17
BluttransfusionEinleiten nicht delegierbar; Bedside-Test unter direkter ärztlicher Aufsicht und Überwachung delegierbarRichtlinie Hämotherapie 2023, 4.9.2, 4.9.2.1, 4.10.2; § 13 TFG
WundversorgungDelegierbar; komplizierte Wunden nach ärztlich festgelegtem Vorgehen, in der Praxis initiale Versorgung durch den ArztBÄK/KBV 2008, A 2177; Anlage 24, Anhang I.10
Wunde nähen außerhalb des OPUnklar: Anlage 24 behält initiale Wundversorgung und invasive Therapien dem Arzt vor, BÄK 2025 und Sachsen sehen einfache Wundverschlüsse als PA-TätigkeitAnlage 24 § 2, Anhang I.10; BÄK 2025, S. 18; SächsAAssWBVO § 1 Abs. 3 Nr. 8
Sonografie, EndoskopieUnklar: 2008 „in keinem Fall delegierbar“, 2025 orientierende Sonografie erweiterte, Endoskopie spezielle Kompetenz; Befundung immer ärztlichBÄK/KBV 2008, A 2176; BÄK 2025, S. 15 f.; Anlage 24, Anhang II.6
IntubationUnklar: BÄK 2025 spezielle Kompetenz, BÄK/KBV 2008 sowie BDA und DGAI ärztlichBÄK 2025, S. 17 f.; BÄK/KBV 2008, A 2177; Anästh Intensivmed 2025;66:V185
Pleura- oder AszitespunktionUnklar: invasive Diagnostik und Therapie nach Anlage 24 § 2 ärztlich, BÄK 2025 spezielle KompetenzAnlage 24 § 2, Anhang II.5b; BÄK 2025, S. 4, 17
Rezept, BtM-RezeptAusstellen und unterschreiben nicht delegierbar; Vorbereiten delegierbar§ 48 AMG; § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV; § 13 BtMG; § 9 BtMVV
ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungNicht delegierbar§ 5 EntgFG; AU-RL § 4 Abs. 5
Arztbrief, OP-Bericht, AttestVorbereiten delegierbar; Prüfung und Freigabe durch den ArztAnlage 24, Anhang I.1; BÄK 2025, S. 4, 20
Röntgen technisch durchführenDelegierbar nach rechtfertigender Indikation, unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes und mit Kenntnissen im Strahlenschutz; PAs sind in der Fachkunde-Richtlinie bisher nicht genannt§ 83 Abs. 3 StrlSchG; § 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV; BÄK 2025, S. 13
Leichenschau, TodesfeststellungNicht delegierbar (Landesrecht)z. B. §§ 4, 5 BbgBestG

Zwei BÄK-Papiere, zwei Antworten: 2008 gegen 2025

Die Bundesärztekammer hat sich zweimal zu delegierbaren Leistungen geäußert, und die beiden Papiere widersprechen sich in einzelnen Punkten. Die gemeinsame Stellungnahme von BÄK und KBV „Persönliche Leistungserbringung“ (29.08.2008) richtet sich an nichtärztliche Mitarbeiter allgemein und gilt formal fort. Ein Antrag des 129. Deutschen Ärztetags 2025 (Ic-91), das Papier „aus heutiger Sicht kritisch [zu] betrachten und ggf. [zu] überarbeiten“, wurde als Vorstandsüberweisung an den BÄK-Vorstand überwiesen, also nicht als Sachbeschluss gefasst (Beschlussprotokoll 2025, S. 97 f.). Das BÄK-Positionspapier von 2025 beschreibt dagegen speziell die Kompetenzen von PAs.

ThemaBÄK/KBV 2008BÄK-Papier 2025Quelle und Stand
Sonografie„In keinem Fall delegierbar sind Leistungen der Endoskopie (außer Kapselendoskopien …) und der Sonografie“„Orientierende sonographische Untersuchungen“ als erweiterte Kompetenz (Stufe 2)A 2176 (Ziff. 3); BÄK 2025, S. 15
Erste OP-Assistenz„ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten“; zweite oder dritte Assistenz delegierbar (z. B. an OTA)2. Assistenz Grundkompetenz; „1. Assistenz bei endoskopischen Operationen“ und bei endovaskulären Operationen erweiterte KompetenzA 2177 (Ziff. 9); BÄK 2025, S. 17 f.
AnästhesieDelegation der Anästhesie oder einzelner Phasen „kommt nicht in Betracht“; einzelne Maßnahmen nur ohne Risikoerhöhung und bei gewahrtem FachpflegestandardIntubation mit niedrigem Komplikationsrisiko (fachärztliche Bereitschaft in Rufnähe) und endotracheale Intubation im Notfallmanagement als spezielle Kompetenz (Stufe 3)A 2177 (Ziff. 10); BÄK 2025, S. 17 f.
Impfungens.c./i.m.-Injektionen einschließlich Impfungen delegierbar, „Impfanamneseerhebung und die Aufklärung zur Impfung“ aber nichtGrundlagen des Impfwesens, der Durchführung von Impfungen und der Mitwirkung bei der Impfberatung sind LehrinhaltA 2176; BÄK 2025, S. 8
NarkoseaufklärungAnästhesie originär ärztlich„Vorbereitung und Aufklärung zur Narkose“ als Lehrinhalt Anästhesiologie (5 ECTS); „Aufklärung nach Delegation“ als spezielle Kompetenz (Stufe 3)A 2177; BÄK 2025, S. 8, 19

Was das praktisch heißt, ist eine Einschätzung der Redaktion: Wo ein Gesetz die Frage entscheidet, ist der Widerspruch aufgelöst, etwa bei der Narkoseaufklärung (§ 630e BGB, siehe unten). Bei Sonografie, Endoskopie, erster Assistenz, Intubation und Punktionen gibt es kein solches Gesetz; wer hier auf das BÄK-Papier 2025 verweist, bewegt sich in einem Bereich, in dem eine zweite BÄK-Aussage und zum Teil die Fachgesellschaften entgegenstehen. Maßgeblich ist dann, was der Arzt im Einzelfall anordnet, verantwortet und überwacht, und was die Qualifikation des PA trägt. Eine nicht delegierbare Aufgabe zu übertragen, kann ein Behandlungsfehler sein (WD 8-033/26, S. 21).

Aufklärung: über ärztliche Eingriffe nicht, über eigene Maßnahmen offen

Vier Texte sind maßgeblich:

  1. Anlage 24 BMV-Ä § 2: Aufklärung und Beratung des Patienten sind höchstpersönlich; delegierbar ist nur die Unterstützung bei der Vermittlung standardisierter Informationsmaterialien (Anhang I.3).
  2. BÄK/KBV 2008: „Eine Delegation der Aufklärung des Patienten, insbesondere über diagnostische oder therapeutische Eingriffe und deren Risiken, an nicht ärztliche Mitarbeiter ist unzulässig.“ Zulässig sei das Aushändigen schriftlicher Informationen, sofern sich der Arzt im Aufklärungsgespräch vom Verständnis überzeugt.
  3. § 630e Abs. 2 BGB: Die Aufklärung muss „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Die Gesetzesbegründung präzisiert: Die aufklärende Person „muss allerdings die notwendige Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation besitzen“; der Operateur klärt über die Operation, der Anästhesist über die Narkose auf (BT-Drs. 17/10488, S. 24). Mit „Ausbildung“ ist die abgeschlossene fachliche Ausbildung mit der theoretischen Befähigung zur Durchführung der Maßnahme gemeint (BT-Drs. 17/11710, S. 28).
  4. BÄK 2025: Als spezielle Kompetenz (Stufe 3) steht „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ (S. 19), der Wortlaut des § 630e BGB.

Daraus folgt für ärztliche Eingriffe (Operation, Narkose, invasive Diagnostik) ein klares Ergebnis: Ein PA hat nicht die Ausbildung, diese Eingriffe durchzuführen, also darf er auch nicht darüber aufklären. Das deckt sich mit Anlage 24, BÄK/KBV 2008 und der Position von BDA und DGAI, die Narkoseaufklärung und Intubation im Juli 2025 gegenüber der BÄK als „rein ärztliche Kernleistungen“ bezeichneten (Anästh Intensivmed 2025;66:V185).

Offen bleibt die Aufklärung über Maßnahmen, die der PA selbst nach Delegation ausführt, etwa einen Blasenkatheter oder einen Venenzugang. Für diese hat er die Ausbildung im Sinne des BGB, und das BÄK-Papier 2025 sieht genau diesen Fall vor. Dagegen stehen Anlage 24 § 2, die in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich vereinbart ist, und die Stellungnahme von 2008. Der 130. Deutsche Ärztetag überwies zwei gegenläufige Anträge an den BÄK-Vorstand: Ic-34 will die ärztliche Aufklärung als Beispiel einer nicht delegierbaren Kerntätigkeit bundesweit definieren; Ic-179 kritisiert, dass das BÄK-Papier die Aufklärung zur Narkose und zu medizinischen Leistungen als PA-Leistung erwähne. Rechtsprechung zur Aufklärung durch PAs haben wir nicht gefunden. Im Einzelfall entscheiden Versorgungsbereich, Risiko der Maßnahme, nachgewiesene Ausbildung und die ausdrückliche Regelung in Delegation oder Dienstanweisung. Impfanamnese und Impfaufklärung bleiben nach BÄK/KBV 2008 beim Arzt.

Rezepte und Krankschreibung: Sache des Arztes

Nach § 48 AMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. § 2 AMVV verlangt, dass die Verschreibung Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der „verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person“ und deren eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur enthält (Abs. 1 Nr. 1 und 10). In der vertragsärztlichen Versorgung darf der Vertragsarzt Verordnungen nur ausstellen, wenn er sich „persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist“ (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä); davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Satz 2). Für die zweite Alternative („aus der laufenden Behandlung bekannt“) kommt es nach unserer Lesart darauf an, dass der Arzt den Zustand kennt, nicht dass er den Patienten bei jeder Verordnung neu sieht (Einschätzung der Redaktion). Die Fassung des Bundesmantelvertrags vom 1. April 2026 enthält § 15 Abs. 2 unverändert (KBV, Abruf 30.10.2026).

Vorbereiten darf ein PA ein Rezept nach ärztlicher Vorgabe. Für das Betäubungsmittelrezept steht das ausdrücklich in der Verordnung: Die Angaben außer der Unterschrift „können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen“ (§ 9 Abs. 2 S. 2 BtMVV); verschreiben dürfen Betäubungsmittel nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (§ 13 Abs. 1 BtMG). Dass dasselbe für normale Rezepte gilt, folgern wir daraus, dass die AMVV nur die Unterschrift eigenhändig verlangt (Einschätzung der Redaktion). Das BÄK-Papier führt als PA-Aufgabe das „vorbereitende Ausstellen von Attesten, Reha-Anträgen u. Ä.“ auf (S. 20).

Eine Krankschreibung ist nach § 5 Abs. 1 EntgFG eine „ärztliche Bescheinigung“; die Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden (AU-Richtlinie des G-BA, § 4 Abs. 5).

Blutabnahme, Injektionen, Transfusion

Blutentnahmen gehören im Katalog der Anlage 24 zu den delegierbaren Leistungen (I.9: „Blutentnahme kapillär sowie venös“, bei Risikokonstellationen oder Provokationstests Arzt hinzuziehen). Dasselbe gilt für i.m./s.c.-Injektionen einschließlich Impfungen (I.7a). Für intravenöse Maßnahmen ist die Regel strenger, aber eindeutig: BÄK/KBV 2008 halten i.v.-Injektionen und Infusionen für delegierbar, „wenn sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen spezifischen Qualifikation in der Punktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält“; Anlage 24 verlangt die Anwesenheit des Arztes „in der Regel“. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nach beiden Texten nicht delegierbar. Das BÄK-Papier nennt i.v. Injektionen und Infusionen als Grundkompetenz (S. 17); es beschreibt die Befähigung, die Bedingungen der Delegation gelten zusätzlich. Im Krankenhaus erwarten Stellenangebote laut Rheinischem Ärzteblatt Blutentnahmen, das Legen nasaler Magensonden und von Venenverweilkanülen.

Bei Bluttransfusionen setzt die Richtlinie Hämotherapie eine klare Grenze: Der transfundierende Arzt prüft vor Beginn „am Patienten persönlich“, und „die Einleitung der Transfusion erfolgt durch den Arzt“ (Abschn. 4.9.2 und 4.10.2). Den Bedside-Test darf eine andere Person unter seiner direkten Aufsicht vornehmen (4.9.2.1), die Überwachung während und nach der Transfusion übernimmt eine geeignete Person.

Wo ein PA nicht weiterkommt

Ohne Arzt gehen nicht: selbstständig diagnostizieren, die Therapie festlegen, operieren, Narkosen führen, Rezepte und BtM-Rezepte unterschreiben, Arbeitsunfähigkeit feststellen, die rechtfertigende Indikation für Röntgen stellen (§ 83 Abs. 3 StrlSchG), eine Transfusion einleiten sowie Tod feststellen und Leichenschau halten; die Bestattungsgesetze der Länder weisen die Leichenschau approbierten Ärztinnen und Ärzten zu (z. B. § 4 Abs. 1 BbgBestG). Der Leitantrag Ia-01 des 130. Ärztetags verlangt, dass „alle Tätigkeiten, für die spezifische ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind“, einem Arztvorbehalt unterliegen. Für Pflegefachpersonen gelten seit 01.01.2026 erweiterte Befugnisse (§ 4a PflBG, § 15a SGB V), die nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste nicht analog auf PAs übertragbar sind (WD 8-033/26, S. 26 f.).

Alle Tätigkeiten mit Bedingungen und Normzitaten findest Du im Delegations-Check; dazu passen Physician Assistant Aufgaben nach Kompetenzstufen und Haftung als Physician Assistant.

Häufige Fragen

Darf ein Physician Assistant Patienten aufklären?

Vor ärztlichen Eingriffen wie Operation, Narkose oder invasiver Diagnostik nicht: § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt eine Person mit der Ausbildung zur Durchführung der Maßnahme, nach der Gesetzesbegründung die „Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation“ (BT-Drs. 17/10488, S. 24). Das hat ein PA nicht. Vorbereiten und standardisiertes Informationsmaterial erläutern darf er (Anlage 24, Anhang I.3). Offen ist die Aufklärung über Maßnahmen, die der PA selbst nach Delegation durchführt: Das BGB und das BÄK-Papier 2025 lassen sie zu, Anlage 24 § 2 und BÄK/KBV 2008 nicht.

Darf ein Physician Assistant Rezepte ausstellen?

Nein. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf ärztliche (oder zahnärztliche) Verschreibung abgegeben werden (§ 48 AMG), und die Verschreibung trägt die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden ärztlichen Person (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV). Vorbereiten kann der PA ein Rezept nach ärztlicher Vorgabe; für das BtM-Rezept erlaubt § 9 Abs. 2 S. 2 BtMVV ausdrücklich, dass eine andere Person die Angaben außer der Unterschrift einträgt.

Darf ein Physician Assistant Blut abnehmen?

Ja, im Rahmen der Delegation. Blutentnahmen stehen im Beispielkatalog der Anlage 24 (I.9) als delegierbar; bei Risikokonstellationen muss ein Arzt hinzugezogen werden. In Stellenangeboten für PAs im Krankenhaus gehört die Blutentnahme zu den erwarteten Aufgaben (Rheinisches Ärzteblatt 9/2025).

Darf ein Physician Assistant operieren?

Die Durchführung von Operationen ist nach Anlage 24 § 2 höchstpersönlich ärztlich; ein Operateur kann sie nicht an PAs delegieren. Die zweite und dritte Assistenz kann ein PA übernehmen (BÄK/KBV 2008, A 2177; BÄK 2025: 2. Assistenz Grundkompetenz), einfache Wundverschlüsse im OP unter Verantwortung des Operateurs ebenfalls. Offen ist die erste Assistenz: BÄK/KBV 2008 behalten sie „ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern“ vor, das BÄK-Papier 2025 sieht sie bei endoskopischen und endovaskulären Operationen als PA-Kompetenz (S. 18).

Darf ein Physician Assistant Patienten untersuchen?

Ja, vorbereitend und standardisiert. Anlage 24 nennt die „Untersuchung des Patienten“ höchstpersönlich, lässt aber standardisierte Voruntersuchungen, Vitalparameter sowie Seh- und Hörtests delegieren (Anhang I.5, I.9, II.1); das BÄK-Papier 2025 spricht von „standardisierten Untersuchungstechniken“ (S. 4). Die Befunde bewertet der Arzt, die zur Diagnose führende ärztliche Untersuchung bleibt bei ihm (BÄK/KBV 2008, A 2176).

Darf ein Physician Assistant eine Krankschreibung ausstellen?

Nein. § 5 Abs. 1 EntgFG verlangt eine ärztliche Bescheinigung, und nach der AU-Richtlinie des G-BA darf die Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden (§ 4 Abs. 5).

Quellen