Kostenrechner

Deine Angaben verlassen den Browser nicht. Der Rechner hat vier Teile: Kosten, Einkommen während des Studiums, BAföG-Schätzung und Vergleich staatlich und privat. Rechenwege: Methodik.

Kosten und Eigenanteil

Bei übernommener Gesamtsumme werden Monats- und Einmalgebühren nicht zusätzlich addiert; die Hinweise der Hochschule erklären den Umfang. Die Laufzeit gilt dann für den Arbeitgeberzuschuss. Beim Angebotswechsel werden Gebühren und Laufzeit neu vorbelegt. Die Steuerentlastung ist ein Prozentsatz, den Du selbst schätzt: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung sind Studienkosten Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG), sonst Sonderausgaben bis 6.000 € im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); mehr dazu im Artikel Studienfinanzierung.

Einkommen während des Studiums

Im dualen Studium zahlt der Praxispartner eine Vergütung, im berufsbegleitenden Studium arbeitest Du meist in Teilzeit weiter. Die Höhe hängt vom Vertrag ab; die Hochschulen nennen sie für keinen Studiengang als Betrag. Trag Deinen Betrag ein oder rechne mit einer Tariftabelle; das Netto kommt aus derselben Rechnung wie im Gehaltsrechner (Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, Sozialabgaben 2026).

BAföG: vereinfachte Schätzung

Vereinfachte Berechnung nach dem geltenden BAföG (Stand 02.11.2026): Bedarf nach § 13 und § 13a, davon abgezogen das anzurechnende Einkommen der Eltern (§§ 21, 24, 25), Dein eigenes Einkommen (§ 23) und Vermögen (§§ 29, 30). Sie berücksichtigt nicht: Einkünfte der Eltern außer Arbeitslohn, die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer des Berechnungsjahres (geschätzt wird mit dem Lohnsteuertarif 2026), Kirchensteuer, Härtefreibeträge, den Freibetrag für Stiefeltern, Vermögen der Eltern, Einkommen einer eigenen Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. eines eigenen Ehe- oder Lebenspartners, eigene Kinder, den Kinderbetreuungszuschlag und Auslandsstudien. Den verbindlichen Betrag setzt das Amt für Ausbildungsförderung fest.

Rechenweg anzeigen

    Reform im Gesetzgebungsverfahren: Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8405 vom 07.10.2026; Regierungsentwurf; erste Lesung am 15.10.2026, Überweisung an die Ausschüsse, Ausschusssitzung am 04.11.2026 (Ergebnis unbekannt); nicht verabschiedet und nicht verkündet (Stand 05.11.2026); nächste Bundesratssitzung 20.11.2026) sieht unter anderem vor: Wohnpauschale 440 € ab 01.04.2027; Grundbedarf 503 € ab 01.08.2027 und 563 € ab 01.04.2029; Zuschläge Kranken-/Pflegeversicherung 121 €/39 € ab 01.04.2027; Elternfreibeträge ab 01.08.2028 jährlich +1,5 % (neuer § 35a); Ausnahmen von der Altersgrenze 45 sollen entfallen. Weitere Entwurfswerte laut Prüfung 05.11.2026: Wohnpauschale bei Eltern 59 € → 41 € (01.08.2027) → entfällt (01.04.2029); Zuschläge für freiwillig Versicherte 223 €/56 €; spätere Kranken-/Pflegeversicherungsstufen 124 €/40 € und 132 €/43 €; Freibetrag für Ehegatten 850 €. Studienstarthilfe laut Entwurf unverändert. Die Schätzung rechnet mit dem geltenden Recht, nicht mit dem Entwurf. Quellen: Drucksache 21/8405, Bundestag, erste Lesung; Einordnung im Artikel Studienfinanzierung.

    Vergleich staatlich und privat

    Wähle zwei bis vier Studiengänge. Gesamtkosten sind die Studiengebühren laut Hochschule (einschließlich Einmalgebühren) plus Semesterbeitrag mal Regelstudienzeit, soweit beides angegeben ist. Arbeitgeberzuschuss und Steuerentlastung kommen aus dem Teil Kosten und gelten für alle gleich.

    Quellen: Gebühren, Semesterbeiträge und Regelstudienzeiten laut Hochschulen (Quelle je Angabe auf den Detailseiten), BAföG-Rechengrößen und Lohnsteuer- und Sozialabgabenwerte für 2026 nach den gesetzlichen Vorgaben, Tariftabellen von TVöD-VKA und TV-L. BAföG-Höchstsatz nach geltendem Recht: 992 € im Monat.