Glossar
Zentrale Begriffe rund um Studium, Zulassung, Recht und Beruf.
- § 12 ÄApprO
- Regelung zur Anrechnung eines verwandten Studiums im Medizinstudium, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist; entscheidet das Landesprüfungsamt im Einzelfall.
- Abiturbestenquote
- Quote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen, in der allein die Abiturdurchschnittsnote zählt.
- AdH (Auswahlverfahren der Hochschulen)
- Quote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen, in der die Hochschulen nach eigenen Kriterien auswählen, etwa Abiturnote, Tests und Berufserfahrung.
- AHPGS / AQAS / evalag / FIBAA / ACQUIN
- Akkreditierungsagenturen, die in der Akkreditierungsdatenbank ELIAS als Akkreditierer einzelner Studiengänge genannt werden.
- Akkreditierung
- Qualitätsprüfung eines Studiengangs durch eine anerkannte Agentur oder im Systemverfahren der Hochschule; sie ist keine Berufszulassung.
- Anlage 24 BMV-Ä
- Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte mit der Liste ärztlicher Leistungen, die nicht delegierbar sind (§ 2), darunter Anamnese, Indikation, Diagnose, Aufklärung, Therapieentscheidung und Operationen.
- ANP (Advanced Practice Nurse)
- Pflegefachperson mit erweiterten Kompetenzen, meist auf Masterniveau. Das Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege gilt laut Wissenschaftlichem Dienst nicht analog für PAs.
- Approbation
- Staatliche Zulassung zur Ausübung des Arztberufs (§ 2 BÄO). Ein PA-Bachelor führt nicht zur Approbation.
- Arztvorbehalt
- Forderung, bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorzubehalten (Leitantrag Ia-01 des Deutschen Ärztetags 2026).
- BÄK-Positionspapier 2025
- Papier der Bundesärztekammer „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen“ (April 2025) mit Anforderungen an die Studiengänge.
- Behandelnder (§ 630a BGB)
- Vertragspartner des Patienten im Behandlungsvertrag, bei PAs die Praxis oder die Klinik.
- BERUFENET
- Berufsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit. Sie führt „Arztassistent/in / Physician Assistant“ als nicht reglementierten Hochschulberuf unter der Kennziffer B 81333.
- beruflich Qualifizierte
- Personen ohne Abitur, die mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung nach Landesrecht ein Studium aufnehmen können. Die Regeln unterscheiden sich je Bundesland und Hochschule.
- Berufsakademie
- Hochschulähnliche Einrichtung mit dualem Studium; ein Studiengang kann dort ebenfalls staatlich anerkannt sein. Die ISBA ist in der Datenbank gesondert gekennzeichnet.
- Berufsgesetz
- Gesetz, das Ausbildung, Titel und Befugnisse eines Gesundheitsberufs bundesweit regelt. Für Physician Assistants gibt es keines (Stand 10/2026).
- berufsintegrierend / berufsbegleitend
- Studienformat, bei dem das Studium neben der Berufstätigkeit läuft. Die genaue Abgrenzung der Begriffe ist je Hochschule verschieden.
- Delegation
- Übertragung ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung (u. a. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 15 BMV-Ä).
- DGPA
- Deutsche Gesellschaft für Physician Assistants e. V., Berufsverband.
- DHPA
- Hochschulverband Physician Assistant.
- DoSV
- Dialogorientiertes Serviceverfahren, das Bewerbungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge über hochschulstart koordiniert.
- dual
- Studium im Wechsel mit Praxisphasen bei einem Praxispartner, oft mit Vergütung.
- ECTS
- Leistungspunkte im europäischen Hochschulsystem.
- Eignungsprüfung
- Prüfung, mit der Hochschulen die Eignung beruflich Qualifizierter feststellen können, soweit das Landesrecht sie vorsieht.
- ELIAS
- Datenbank des Akkreditierungsrats (antrag.akkreditierungsrat.de).
- Entgeltatlas
- Gehaltsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit mit Median und Quartilen je Berufsgruppe (KldB). Sie weist Physician Assistants nicht gesondert aus.
- Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)
- Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient; für ihr Verschulden haftet er wie für eigenes. So wird der PA im Behandlungsvertrag eingeordnet.
- HAM-Nat
- Bisheriger naturwissenschaftlicher Auswahltest der Universitäten Hamburg und Magdeburg, letztmals am 5. September 2026; abgelöst durch den TMSnat.
- hochschulstart
- Die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) koordiniert die Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge, auch das DoSV.
- KldB 81333
- Klassifikation der Berufe 2010, Berufsgruppe „Operationstechnische Assistenz – Spezialist“. BERUFENET ordnet „Arztassistent/in / Physician Assistant“ dort ein, die Beschäftigtenzahl des Entgeltatlas ist aber nicht nach PAs aufgeschlüsselt. Die Werte sind daher keine PA-Erhebung.
- Landarztquote
- Vorabquote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen, die an die Verpflichtung zur späteren Tätigkeit in unterversorgten Regionen gebunden ist; Regeln und Bewerbungsverfahren liegen bei den Ländern.
- MFA / OTA / ATA
- Medizinische Fachangestellte, Operationstechnische Assistenz, Anästhesietechnische Assistenz: Ausbildungsberufe, die als Vorausbildung für PA-Studiengänge in Betracht kommen.
- Modulhandbuch
- Dokument der Hochschule, das die Module eines Studiengangs mit Inhalten, Leistungspunkten und Prüfungen beschreibt.
- NC
- Numerus clausus: Zulassungsbeschränkung, bei der die Auswahlgrenze je Semester schwankt.
- Praxispartner
- Betrieb (Klinik, Praxis), mit dem Studierende im dualen Studium einen Vertrag haben; die Auswahl erfolgt oft durch den Partner.
- primärqualifizierend
- Studium ohne abgeschlossene Gesundheitsberufsausbildung (laut BÄK-Papier mindestens 210 ECTS).
- Programmablaufplan (Lohnsteuer)
- Vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlichte Rechenvorschrift für die Lohnsteuer im Lohnabzug; Grundlage der Nettobeispiele im Gehaltsartikel.
- Regelstudienzeit
- In der Studienordnung vorgesehene Studiendauer in Semestern.
- sekundärqualifizierend
- Studium mit Vorausbildung (laut BÄK-Papier mindestens 180 ECTS).
- Semesterbeitrag
- Pflichtbetrag für Studierende staatlicher Hochschulen (Verwaltung, Studierendenwerk, oft Semesterticket); keine Studiengebühr.
- Staatsexamen
- Staatliche Abschlussprüfung des Medizinstudiums, Voraussetzung der Approbation.
- Studienvertrag
- Vertrag zwischen Studierenden und einer privaten Hochschule, der Gebühren, Laufzeit und Kündigungsfristen regelt. Vor Unterschrift prüfen, ob Gebühren sich ändern dürfen.
- Substitution
- Eigenständige Übernahme ärztlicher Tätigkeiten durch Nichtärzte. Sie unterscheidet sich von der Delegation, bei der der Arzt anordnet und verantwortet.
- TMS (Test für medizinische Studiengänge)
- Bisheriger Studieneignungstest für Medizin, letztmals am 7./8. November 2026; abgelöst durch den TMSnat. Ob und wie lange ein TMS-Ergebnis in der Übergangszeit noch zählt, legt jede Universität fest; viele werten es zum Wintersemester 2027/28 noch, einige nicht mehr.
- TMSnat (Test für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben)
- Der Studieneignungstest für Medizin ab 2027 und Nachfolger von TMS und HAM-Nat: ein Test für alle staatlichen Medizinstudiengänge, mit naturwissenschaftlichen Kenntnisaufgaben, etwa fünf Stunden, 100 Euro, beliebig oft wiederholbar. Erster Termin am 8./9. Mai 2027, danach im Frühjahr und Herbst. Das Ergebnis zählt in der Zusätzlichen Eignungsquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen ab dem Wintersemester 2027/28; Quote und Gewichtung legt jede Universität fest.
- Wartezeitquote
- Früherer Zulassungsweg zum Medizinstudium über Wartesemester; er wurde abgeschafft.
- ZEQ (Zusätzliche Eignungsquote)
- Quote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen, die Eignungskriterien ohne Abiturnote einbezieht, etwa Tests und Berufsausbildung.
- Zweitstudienquote
- Kleine Quote bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen für Bewerber mit abgeschlossenem Erststudium (Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 Staatsvertrag Hochschulzulassung 2019; in NRW 3 %).
- Zweitstudium
- Studium nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium. Bei Medizin gibt es dafür eine eigene, kleine Quote.