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Physician-Assistant-Gesetz: Gibt es eine Berufsregelung? Stand und Zeitleiste (11/2026)

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Rohbau mit Baukran vor blauem Himmel

Kurzantwort: Nein: Es gibt kein bundesweites Berufsgesetz für Physician Assistants und nach unserer Recherche weder einen Referentenentwurf (BMG, Stand 02.11.2026) noch einen Gesetzentwurf im Bundestag (Stand 30.10.2026). Landesrecht regelt nur Sachsen seit 2018 mit einer Weiterbildungsbezeichnung per Verordnung; Bayern nennt den Beruf amtlich „nicht reglementiert“ und sieht den Bund in der Pflicht (Antwort vom 22.09.2026). Die Bundesärztekammer fordert einheitliche Standards, der 130. Deutsche Ärztetag (Mai 2026) hat mehrere Anträge für einen gesetzlichen Rahmen an den BÄK-Vorstand überwiesen. Ersatzkassen und DGPA (Mai 2026) sowie ein Antrag der Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag (13.08.2026) fordern verbindliche bzw. bundesrechtliche Regeln. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten ein Gesetz für verfassungsrechtlich möglich (04/2026).

Stand: Kein Berufsgesetz, kein Referentenentwurf

Ein Berufsgesetz für Physician Assistants (PA) gibt es nicht. Das stellen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags im April 2026 ebenso fest wie die Bundesärztekammer (BÄK), die von einer „bislang noch nicht in einem Berufsgesetz festgeschriebenen Nomenklatur“ spricht (Positionspapier 2025, S. 3). Bei unserer Recherche am 30.10.2026 haben wir weder einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums noch einen Gesetzentwurf oder Antrag im Bundestag gefunden. Geprüft haben wir die Liste „Gesetze und Verordnungen“ des Ministeriums (erneut am 02.11.2026; jüngste Einträge: Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 30.10.2026, Physiotherapieberufereformgesetz vom 26.10.2026 und Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vom 14.10.2026; nichts zu PAs) und per Websuche die Bundestagsdrucksachen der 21. Wahlperiode. Die Datenbank DIP selbst konnten wir nicht maschinell abfragen; Hinweise nehmen wir gern über Fehler melden entgegen. In einer Antwort der Bundesregierung vom 19.08.2025 tauchen PAs nur als Berufsgruppe in einer Frage auf; die Regierung erklärt dort, die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit könne die meisten genannten Berufsgruppen nicht auswerten (BT-Drucksache 21/1315, Antwort zu Frage 16).

Auch der Koalitionsvertrag 2025 nennt PAs nicht (Volltextsuche nach „Physician“ und „Arztassist“ ohne Treffer): Im Abschnitt „Gesundheitsberufe“ geht es um „kompetenzorientierten Fachpersonaleinsatz und die eigenständige Heilkundeausübung“ (S. 113 der barrierefreien Fassung) und an anderer Stelle um Gesetze zur Pflegekompetenz, zur Pflegeassistenz und zur Einführung der „Advanced Practice Nurse“ (S. 109). Angekündigt ist außerdem ein „verbindliches Primärarztsystem“. Den Referentenentwurf dazu hatte das Ministerium für den Sommer 2026 in Aussicht gestellt (Deutsches Ärzteblatt, Heft 3/2026); am 30.07.2026 forderte der Verband der Ersatzkassen noch, ihn „kurzfristig“ vorzulegen, und in der Liste des Ministeriums steht er am 02.11.2026 nicht. Ob und wie PAs darin vorkommen, ist deshalb nicht bekannt. Auch die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat am 10./11.06.2026 keinen Beschluss mit PAs im Titel gefasst; TOP 7.11 betrifft die schnelle Einführung eines Primärversorgungssystems.

Zeitleiste

DatumEreignisQuelle und Stand
2008BÄK/KBV-Stellungnahme „Persönliche Leistungserbringung“ (29.08.2008); Ulmer Papier des 111. Deutschen Ärztetags zur Zusammenarbeit mit GesundheitsfachberufenDeutsches Ärzteblatt 41/2008; Konzept 2017, S. 4
2015/2016118. und 119. Deutscher Ärztetag votieren für ein bundeseinheitlich geregeltes Berufsbild PABÄK/KBV-Konzept 2017, S. 4
Mai 2017120. Deutscher Ärztetag (Freiburg) unterstützt das Delegationsmodell; Konzept „Physician Assistant – Ein neuer Beruf im deutschen Gesundheitswesen“. Die Entschließung Ib-133 fordert, den Studiengang nicht als grundständiges Studium, sondern als akademische Weiterbildung auf einen Ausbildungsberuf zu gestaltenWD, S. 6 und Fn. 11 f.; Beschlussprotokoll 120. DÄT, S. 117 f. (Ib-133)
11.08.2018Sachsen erlässt die Weiterbildungsverordnung Arztassistent (SächsAAssWBVO): landesrechtlich geschützte Weiterbildungsbezeichnung „Arztassistenz (Physician Assistant)“SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 601; REVOSax (gültig ab 22.09.2018, unverändert)
2022Petition auf Bundestag-Plattform fordert staatliche Anerkennung des BerufszweigsWD, S. 7 und Fn. 19
13.09.2023Rechtsgutachten (Huster u. a.) im Auftrag des Hochschulverbands PA (DHPA)WD, Fn. 18
April 2025BÄK-Positionspapier „Physician Assistance“ (mit DGPA)BÄK 2025
27.–30.05.2025129. Deutscher Ärztetag: Ic-92 als Beschluss (Aus- und Weiterbildung nicht beeinträchtigen); Ic-74 und Ic-91 als VorstandsüberweisungBeschlussprotokoll 2025, S. 97 f., 236
19.08.2025Antwort der Bundesregierung zur hausärztlichen Versorgung: Die meisten erfragten Berufsgruppen, darunter PAs, lassen sich in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur nicht auswertenBT-Drucksache 21/1315, Antwort zu Frage 16
22./29.12.2025Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026WD, S. 12, Fn. 48
02.03.2026Bertelsmann-Potenzialanalyse zu Praxisassistenzberufen in der hausärztlichen VersorgungWD, S. 28
27.04.2026Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD 8-033/26 u. a.)WD 2026
12.–15.05.2026130. Deutscher Ärztetag (Hannover): Leitantrag Ia-01; Ic-34, Ic-154, Ic-179 (mit Titeländerungsantrag Ic-179a) und Ic-23 als VorstandsüberweisungBeschlussprotokoll 2026, S. 23, 302–308
Mai 2026Forderungspapier von Ersatzkassen (vdek) und DGPA: verbindliche Rahmenbedingungen, einheitliche Studiengrundlagen, erweiterter Delegationskatalog im BMV-Ävdek-Pressemitteilung 30.07.2026; Forderungspapier
10./11.06.202699. Gesundheitsministerkonferenz: kein Beschluss mit PAs im TitelGMK-Beschlussliste 2026
30.07.2026vdek fordert, den Referentenentwurf zur Primärversorgungsreform „kurzfristig“ vorzulegen und die Delegation darin zentral zu verankernvdek-Pressemitteilung 30.07.2026
13.08.2026Antrag von CSU- und FREIE-WÄHLER-Abgeordneten im Bayerischen Landtag: Einsatz für eine bundesrechtliche Anerkennung des PA als eigenständiger Gesundheitsfachberuf und Verankerung im SGB VBayerischer Landtag, Drucksache 19/13279
22.09.2026Bayerische Staatsregierung: Der Beruf ist „nicht reglementiert“; ein Berufsgesetz liegt „primär in der Entscheidung des Bundes“ (veröffentlicht 26.10.2026)Bayerischer Landtag, Drucksache 19/13501, S. 3, 5 f.
02.11.2026Kein Referentenentwurf zu PAs oder zur Primärversorgung unter den jüngsten Einträgen der Liste „Gesetze und Verordnungen“ des BMGBMG, abgerufen 02.11.2026

Was die Wissenschaftlichen Dienste zur Gesetzgebung sagen

Das Gutachten (WD 8-033/26 u. a., Abschluss 27.04.2026) wertet ein PA-Gesetz nur abstrakt, „ohne ein konkretes Regelungskonzept“ (S. 7). Seine Kernpunkte:

  • Zuständigkeit: Der Bund könnte sich auf die Kompetenz für die „Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützen; PAs, die Patienten medizinisch betreuen, dürften einen Heilberuf im Sinne der Norm ausüben (S. 32 f.). Dazu gehören Prüfungswesen, Mindestanforderungen an die Ausbildung und Zugangsvoraussetzungen. Die Substanz des Ausbildungswesens verbleibt bei den Ländern.
  • Berufsfreiheit: Die Regelung des Berufsbildes greift regelmäßig in Art. 12 GG ein. Dem berechtigten Vertrauen bereits tätiger PAs könnte durch Übergangsregelungen Rechnung getragen werden (S. 37 ff.).
  • Übergangslösung: Modellvorhaben nach § 63 ff. SGB V könnten die Übertragung konkreter ärztlicher Aufgaben auf PAs erproben, wie es bei der Pflege lange der Fall war. Straf-, haftungs- und berufsrechtliche Arztvorbehalte blieben unberührt (S. 25–27).
  • Pflege nicht analog: Die Befugniserweiterung für Pflegefachpersonen (§ 4a PflBG, §§ 15, 15a SGB V) finde auf PAs „aktuell keine analoge Anwendung“, weil es um selektive, nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmen für Pflegepersonal gehe (S. 26 f.).
  • Haftung: Bei einer gesetzlichen Substitution würde die Verantwortung vom Arzt teilweise auf den PA übergehen; Details hingen von der Ausgestaltung ab (S. 21 f.).

Was die Ärzteschaft fordert

Die BÄK fordert im Positionspapier unter anderem eine bundesweit einheitliche Abschlussprüfung neben der Bachelorarbeit samt bundeseinheitlicher Ausbildungsordnung (S. 12), einheitliche Lehrinhalte und eine Reakkreditierung der Studiengänge innerhalb von 36 Monaten (S. 5). Beim 130. Deutschen Ärztetag 2026 zeigte sich ein gemischtes Bild: Der Leitantrag Ia-01 wurde mit 224 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen beschlossen (PAs seien „integraler Bestandteil“ der Versorgung; alle Tätigkeiten, die spezifische ärztliche Fachkenntnisse erfordern, müssen einem Arztvorbehalt unterliegen). Die Anträge Ic-34, Ic-154 und Ic-179, die einen gesetzlichen Rahmen, einen einheitlichen regulatorischen Rahmen bzw. klarere Delegationsgrenzen verlangen, gingen als Vorstandsüberweisung an den BÄK-Vorstand, ebenso Ic-23, der eine „verbindliche Definition und politische Absicherung ärztlicher Kernkompetenzen“ samt einer rechtlichen Verankerung, „die einen Arztvorbehalt konkretisiert“, fordert (S. 302). Die Anträge und Begründungen im Einzelnen stehen im Artikel Kritik am PA-Beruf (Beschlussprotokoll 2026, Ia-01 S. 23/26, Ic-179 S. 304, Ic-154 S. 305 f., Ic-34 S. 307 f.).

Eine Vorstandsüberweisung ist kein Sachbeschluss: Der BÄK-Vorstand berät weiter. Ein Ergebnis dieser Beratungen, etwa eine überarbeitete Fassung des Positionspapiers, hat die BÄK bis zum 30.10.2026 nicht veröffentlicht (gesucht auf bundesaerztekammer.de). Die Haltung der Ärzteschaft ist damit zweigeteilt: Sie will PAs einbinden, aber Delegation und Arztvorbehalt als Grenze festschreiben und Aus- und Weiterbildung schützen (Ic-92, 2025).

Was Kassen und Länder fordern

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) und die Deutsche Gesellschaft für Physician Assistants (DGPA) haben im Mai 2026 ein gemeinsames Forderungspapier vorgelegt. Es verlangt verbindliche Rahmenbedingungen „im Hinblick auf Qualifikation, Fortbildung und Vergütung“, bundesweit einheitliche Grundlagen im Studiengang mit einem einheitlichen Praxisanteil, eine Erweiterung des Tätigkeitskatalogs im Bundesmantelvertrag (Anlage 24 BMV-Ä) und die Möglichkeit, dass PAs eine Zweigpraxis betreuen, während die Gesamtverantwortung bei der Ärztin oder dem Arzt bleibt. Ein eigenes Berufsgesetz verlangt das Papier nicht ausdrücklich.

Weiter geht ein Antrag von Abgeordneten der Regierungsfraktionen CSU und FREIE WÄHLER im Bayerischen Landtag vom 13.08.2026 (Drucksache 19/13279): Die Staatsregierung soll sich dafür einsetzen, dass der PA „bundesrechtlich als eigenständiger Gesundheitsfachberuf anerkannt und im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verankert wird“. Einen Landtagsbeschluss dazu haben wir bis 02.11.2026 nicht gefunden; ein solcher Beschluss bände den Bund ohnehin nicht. In ihrer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage (22.09.2026, Drucksache 19/13501) stellt die Staatsregierung klar, der Beruf sei „nicht reglementiert und unterliegt keiner staatlichen Berufszulassung oder Aufsicht“ (S. 3); ob ein Berufsgesetz erlassen wird, liege „primär in der Entscheidung des Bundes“, sie könne „insoweit nur an den Bund appellieren“ (S. 5 f.). Als Landesmaßnahme nennt sie die „Team-up-Prämie“ von bis zu 2.000 € (Ministerratsbeschluss vom 21.04.2026), mit der der Erwerb erweiterter Kompetenzen nichtärztlichen Personals in Haus- und Kinderarztpraxen weniger gut versorgter Regionen gefördert werden soll, PAs ausdrücklich als Beispiel (S. 6).

Die Länder: nur Sachsen hat eine Regelung

LandStandFundstelle
SachsenWeiterbildungsverordnung Arztassistent: geschützte Bezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin/anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“SächsAAssWBVO vom 11.08.2018, SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 601
Bayernkeine Regelung; „nicht reglementiert“, Antrag auf bundesrechtliche Anerkennung vom 13.08.2026Drucksachen 19/13501 (S. 3, 5 f.) und 19/13279
Bremenkeine Regelung; Senat: PAs führen „delegierbare ärztliche Tätigkeiten“ durchSenatsantwort vom 05.05.2025, zu Frage 2
Nordrhein-Westfalenkeine Regelung gefunden; Kleine Anfragen 2019 und 2024Drucksache 18/9005 vom 22.04.2024
Rheinland-Pfalzkeine Regelung; PAs nur im Zusammenhang mit dem Studiengang erwähntDrucksache 18/13300 vom 31.10.2025, S. 22
Schleswig-Holsteinkeine Regelung; PAs als Beispiel in einem Antrag zur ambulanten VersorgungDrucksache 20/3438 (neu) vom 24.07.2025
übrige zehn Länder (BW, BE, BB, HH, HE, MV, NI, SL, ST, TH)keine Regelung und kein Landtagsdokument mit PA-Bezug gefunden–

Stand der Recherche: 02.11.2026 (Landesrecht, Landtagsdokumente, Ministeriumsseiten). Die Einzelheiten zur sächsischen Verordnung stehen im Artikel Ist Physician Assistant ein anerkannter Beruf?.

DGPA-Kongress 2026

Der 3. Physician-Assistant-Kongress der Deutschen Gesellschaft für Physician Assistants (DGPA) fand laut Veranstaltungskalender der DGPA am 29. und 30.10.2026 in Wuppertal statt (pa-deutschland.de, abgerufen 02.11.2026). Ergebnisse, Pressemitteilungen oder Beschlüsse des Kongresses hatte die DGPA bis zu diesem Tag nicht veröffentlicht; wir tragen sie nach, sobald sie vorliegen.

Was bedeutet das für Studierende und Arbeitgeber?

  • Planungssicherheit: Ein Gesetz ist derzeit nicht absehbar; es kann Zugangsvoraussetzungen, Prüfung und Befugnisse ändern. Wer jetzt studiert, studiert in einem Beruf ohne Berufsgesetz.
  • Orientierung: Das BÄK-Papier wirkt als „weitgehend verbindlich erachteter Rahmen“ (so das Rheinische Ärzteblatt 9/2025, S. 18), ohne Rechtsnorm zu sein. Welche Studiengänge die Kriterien erfüllen, zeigen wir je Studiengang im BÄK-Abgleich.
  • Aktueller Rechtsstatus: Ist Physician Assistant ein anerkannter Beruf?

So halten wir diese Seite aktuell

Wir prüfen laufend die Referentenentwürfe des Bundesgesundheitsministeriums, die Vorgänge im Bundestag (DIP), die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz und die Beschlussprotokolle des Deutschen Ärztetags (jährlich im Mai). Besonders im Blick haben wir den angekündigten Referentenentwurf zur Primärversorgung. Änderungen erscheinen in dieser Zeitleiste und im Änderungsprotokoll.

Häufige Fragen

Gibt es ein Gesetz für Physician Assistants?

Nein. Weder gibt es ein Berufsgesetz noch nach unserer Recherche einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 02.11.2026) oder einen Gesetzentwurf im Bundestag (Stand 30.10.2026). Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben im April 2026 die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein solches Gesetz untersucht. Eine Regelung fordern u. a. Ersatzkassen und DGPA (Mai 2026) und ein Antrag im Bayerischen Landtag (Drucksache 19/13279 vom 13.08.2026).

Gilt das Pflegebefugnisgesetz auch für Physician Assistants?

Nein. Die Wissenschaftlichen Dienste sehen keine analoge Anwendung: Die Ausnahmen vom Arztvorbehalt in §§ 15, 15a SGB V gelten ausdrücklich für Pflegefachpersonen und sind nicht verallgemeinerungsfähig.

Wer müsste ein PA-Gesetz erlassen?

Nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste kommt für die Zulassung zum Beruf der Bund in Betracht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Die Substanz des Ausbildungswesens bliebe aber bei den Ländern.

Was würde sich für bereits tätige Physician Assistants ändern?

Das ist offen, weil kein Entwurf vorliegt. Die Wissenschaftlichen Dienste weisen darauf hin, dass dem Vertrauen der bereits tätigen PAs etwa durch Übergangsregelungen Rechnung zu tragen wäre.

Quellen