So entstehen die Angaben und Rechenwege

So entstehen die Angaben

Die Angaben zu Studiengängen stammen von den Hochschulen selbst: aus Studiengangsseiten, Satzungen, Gebührenordnungen und Bewerbungsportalen sowie aus dem Akkreditierungsregister des Akkreditierungsrats. Zu den Angaben steht auf jeder Detailseite die Quelle als Link. Gesamtkosten erscheinen nur dort, wo die Hochschule die Summe oder Gebühr und Laufzeit nennt. Fehlt eine Angabe, steht „keine Angabe“, und wir rechnen nichts dazu. Die Daten wurden zuletzt am 05.11.2026 gegen die Quellen abgeglichen.

Welche Angebote als bewerbbar zählen

„Bewerbbar“ sind Angebote, bei denen Du Dich aktuell regulär bewerben kannst. Angebote, die erst starten sollen, derzeit keine Aufnahme haben oder auslaufen, führen wir mit einem entsprechenden Hinweis, aber nicht in der Zahl der bewerbbaren Angebote.

Abgleich mit dem BÄK-Positionspapier 2025

Wir prüfen je Kriterium (mindestens 180 ECTS mit bzw. 210 ECTS ohne Vorausbildung, kein Fernstudium, Pflegepraktikum, Selbstauskunft der Hochschule), ob die dokumentierten Angaben passen. Das Ergebnis ist erfüllt, nicht erfüllt oder keine Angabe. Die Bundesärztekammer akkreditiert keine Studiengänge; deshalb gibt es kein Siegel „BÄK-anerkannt“.

Tools und Rechenwege

Eingaben in den Tools verlassen den Browser nicht.

Rechenweg des Gehaltsrechners

Der Gehaltsrechner rechnet vollständig im Browser. Die Schritte:

Mini- und Midijobs unterstützt die Nettorechnung nicht. Bis einschließlich 2.000 € regelmäßigem Monatsdurchschnitt einschließlich der Jahressonderzahlung wird deshalb kein Netto berechnet. Angenommen werden ganzjährige Beschäftigung und keine weiteren Jobs. Grundlage: Minijob-Zentrale: Beschäftigungsgrenzen und reduzierte Beiträge 2026.

  1. Brutto: Tabellenentgelt der gewählten Tabelle (TVöD-VKA oder TV-L, einschließlich der TV-L-Folgetabellen mit ihrem Gültigkeitszeitraum, aus den Tarifverträgen) mal Teilzeitanteil, auf Cent gerundet. Jahressonderzahlung vereinfacht als Prozentsatz dieses Monatsentgelts: TVöD-VKA 85 %, TV-L 74,35 % (EG 9b bis 11) bzw. 46,47 % (EG 12) nach § 20 TV-L. Jahresbrutto = 12 × Monatsentgelt + Sonderzahlung.
  2. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag: exakt nach dem Programmablaufplan 2026 des BMF (Stand 12.11.2025, endgültig) mit seinen Rundungsregeln: Jahresarbeitslohn minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €), gegebenenfalls Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) und Vorsorgepauschale (Rente, Kranken- und Pflegeversicherung, Vergleichsrechnung mit Arbeitslosenversicherung und Höchstbetrag 1.900 €); darauf der Tarif nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €), in Steuerklasse III mit Splitting, in V und VI mit der Sonderberechnung nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG. Die Sonderzahlung wird als sonstiger Bezug besteuert (Jahreslohnsteuer mit minus ohne Sonderzahlung). Solidaritätszuschlag 5,5 % mit Freigrenze 20.350 € (Splitting doppelt) und Milderungszone. Die Umsetzung trifft alle 258 Werte der amtlichen Prüftabelle für die Steuerklassen I bis VI im Programmablaufplan sowie die im BMF-Lohnsteuerrechner geprüften Beispiele aus dem Artikel Gehalt netto.
  3. Kirchensteuer: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % (EKD-Statistik; für Bayern auch Bayerisches Landesamt für Steuern), auf Cent abgerundet, ohne Kappung und Kirchgeld.
  4. Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteile): Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag (Voreinstellung: durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, BAnz AT 10.11.2025 B7), Pflege 1,8 % (Sachsen 2,3 %) plus 0,6 % Zuschlag für Kinderlose ab 23, Rente 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %. Beitragsbemessungsgrenzen 5.812,5 € (Kranken- und Pflegeversicherung) und 8.450 € (Renten- und Arbeitslosenversicherung) im Monat; für die Sonderzahlung gilt der noch nicht ausgeschöpfte Teil der Jahresgrenze. Jeder Beitrag wird kaufmännisch auf Cent gerundet.
  5. Netto = Brutto minus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteile.

Grenzen: Das Netto ist eine Schätzung. Nicht enthalten sind Freibeträge (auch Kinderfreibeträge und Beitragsabschläge für mehrere Kinder), Faktorverfahren, private Krankenversicherung, Zulagen, Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen und die Zusatzversorgung (ZVK/VBL-Umlage). Für Tabellen, die erst 2027 oder 2028 gelten, rechnen wir mit den Steuer- und Beitragswerten 2026. Die Entgeltgruppe ist eine Annahme: Eine PA-spezifische Eingruppierung gibt es nicht.

Rechenweg des Kostenrechners

Der Kostenrechner rechnet im Browser.

Kosten und Eigenanteil

Studiengebühren = Gesamtbetrag laut Hochschule (einschließlich Einmalgebühren) oder Monatsgebühr × Monate aus Deiner Eingabe. Gesamtkosten brutto = Studiengebühren + Einmalgebühren (bei manueller Eingabe) + Semesterbeitrag × Anzahl Semester. Eigenanteil netto = Brutto − Arbeitgeberzuschuss (€ im Monat × Monate, höchstens die Gesamtkosten) − (Brutto − Zuschuss) × geschätzte Steuerentlastung in Prozent. Den Prozentsatz schätzt Du selbst: Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG setzen eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein Dienstverhältnis voraus, sonst gilt der Sonderausgabenabzug bis 6.000 € im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Einkommen während des Studiums

Vergütung (duales Studium) oder Gehalt (berufsbegleitend) als Betrag oder aus einer Tariftabelle (TVöD-VKA oder TV-L, mal Teilzeitanteil, Jahressonderzahlung als Prozentsatz). Das Netto kommt aus derselben Rechnung wie im Gehaltsrechner: Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan 2026, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2,9 %, ohne Kirchensteuer und ohne die Besonderheit in Sachsen. Netto über die Laufzeit = Monatsnetto × Monate + Netto der Sonderzahlung × Monate / 12. Eine Vergütungshöhe je Studiengang nennen die Hochschulen nicht; deshalb gibst Du den Betrag selbst ein.

BAföG-Schätzung

Vereinfachte Berechnung für Studierende an Hochschulen nach geltendem Recht. Gesetzestext: BAföG auf gesetze-im-internet.de.

  1. Voraussetzungen: Kein Anspruch bei berufsbegleitendem Studium mit vorgeschriebener Berufstätigkeit (§ 2 Abs. 5 BAföG, BAföGVwV Tz 2.5.4) und bei einem Alter von 45 Jahren oder mehr bei Studienbeginn (§ 10 Abs. 3; berücksichtigt ist nur die Ausnahme für den Zugang über berufliche Qualifikation). Nach einer schulischen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Studium zeigt der Rechner den Betrag nur unter Vorbehalt, weil dann eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 nötig ist; eine betriebliche Ausbildung verbraucht den Grundanspruch nach BAföGVwV Tz 7.1.2 nicht.
  2. Bedarf (§ 13): Grundbedarf 475 € plus 380 € (nicht bei den Eltern) bzw. 59 € (bei den Eltern); Zuschläge nach § 13a: 102 € und 35 € bei eigener Pflichtversicherung, 185 € und 48 € bei freiwilliger Versicherung, keine bei Familienversicherung.
  3. Einkommen der Eltern (§§ 21, 24, 25): Bruttoarbeitslohn im vorletzten Kalenderjahr minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), minus Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (geschätzt mit dem Tarif 2026, Steuerklasse IV bei verheirateten, I bei getrennten Eltern), minus Sozialpauschale 22,3 %, höchstens 17.200 € im Jahr (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Je Monat abzüglich Freibetrag 2.540 € (verheiratet) bzw. 1.690 € je Elternteil (getrennt, jeder für sich) plus 770 € je weiteres Kind ohne förderungsfähige Ausbildung. Vom Rest bleiben 50 % plus 5 % je solches Kind frei (§ 25 Abs. 4); der angerechnete Betrag wird auf alle Kinder in förderungsfähiger Ausbildung verteilt (§ 11 Abs. 4). Elternunabhängig (§ 11 Abs. 3): ab 30 Jahren bei Studienbeginn, nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Geburtstag oder nach einer mindestens 3-jährigen Ausbildung und 3 Jahren Erwerbstätigkeit (bei kürzerer Ausbildung entsprechend länger), jeweils wenn der Lebensunterhalt aus dem Verdienst bestritten werden konnte.
  4. Eigenes Einkommen (§§ 21, 23): Brutto minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, minus Lohnsteuer und Sozialpauschale, minus Freibetrag 389 € im Monat (Bekanntmachung vom 18.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 279; nachgerechnet nach § 23 Abs. 6 aus der Minijob-Grenze 2026). Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird ohne Freibetrag voll angerechnet (§ 23 Abs. 3).
  5. Vermögen (§§ 29, 30): was über 15.000 € (unter 30 Jahren) bzw. 45.000 € (ab 30) liegt, geteilt durch 12 Monate.
  6. Förderung = Bedarf minus Anrechnungen, auf volle Euro gerundet, unter 10 € keine Zahlung (§ 51 Abs. 3 und 4); zur Hälfte Zuschuss, zur Hälfte zinsloses Darlehen (§ 17 Abs. 2).

Nicht berücksichtigt: andere Einkünfte der Eltern als Arbeitslohn, die tatsächliche Steuer des Berechnungsjahres, Kirchensteuer, Härtefreibeträge (§ 25 Abs. 6), der Freibetrag für Stiefeltern, Vermögen der Eltern, eine eigene Ehe oder Lebenspartnerschaft, eigene Kinder und der Kinderbetreuungszuschlag, Aktualisierungsanträge (§ 24 Abs. 3), Auslandsstudien und die Gleichwertigkeitsprüfung privater Hochschulen (§ 2 Abs. 2). Reform: BT-Drs. 21/8405 vom 07.10.2026 (Regierungsentwurf; erste Lesung am 15.10.2026, Überweisung an die Ausschüsse, Ausschusssitzung am 04.11.2026 (Ergebnis unbekannt); nicht verabschiedet und nicht verkündet (Stand 05.11.2026); nächste Bundesratssitzung 20.11.2026); der Entwurf ist nicht eingerechnet. Quelle: Drucksache 21/8405.

Vergleich staatlich und privat

Je Studiengang: Studiengebühren gesamt wie oben (staatliche Hochschulen ohne Studiengebühr mit 0 €), Semesterbeiträge = Semesterbeitrag × Regelstudienzeit (fehlt eines davon, wird nichts angenommen und das in der Tabelle vermerkt), Gesamtkosten = Summe, Eigenanteil mit dem Arbeitgeberzuschuss je Monat über die Gebührenmonate (sonst Regelstudienzeit × 6) und dem geschätzten Steuersatz aus dem Teil „Kosten“. Studiengänge ohne Angabe zur Gesamtsumme erscheinen in der Tabelle ohne Summe und fehlen im Balkendiagramm. Bei dualen Studiengängen steht nur, dass der Praxispartner eine Vergütung zahlt; die Höhe nennen die Hochschulen nicht.

Abi-Note und Auswahlgrenzen im Wegweiser

Der Wegweiser vergleicht Deine Durchschnittsnote mit der zuletzt veröffentlichten Auswahlgrenze jeder staatlichen Hochschule mit NC in der gewählten Quote (Abitur oder FOS/BOS). Er sagt nur, ob diese Grenze über, gleich oder unter Deiner Note lag, und nennt Semester, Quote, Quelle und die Spanne aller veröffentlichten Werte. Chancen oder künftige Grenzen rechnet er nicht aus. Hinweise auf einen Bonus, eine eigene Quote oder eine bevorzugte Zulassung nach Ausbildung, Berufstätigkeit oder Dienst erscheinen nur, wo die Hochschule sie selbst nennt (wörtlich aus den Auswahlregeln). Hochschulen ohne veröffentlichte Werte stehen mit dieser Angabe in der Liste.

Was die Seite nicht abdeckt

Pflegepraktikum und Selbstauskunft der Hochschulen zum BÄK-Papier, Fristen ohne festen Termin (z. B. Bewerbung über den Praxispartner) und Auswahlgrenzen, die die Hochschulen nicht veröffentlichen. Was in keiner Quelle der Hochschule steht, zeigen wir als „keine Angabe“.

Geprüft: kein PA-Bachelor

Nach unserer Recherche bieten unter anderem Steinbeis, Mathias Hochschule Rheine, praxisHochschule, MSH Hamburg, die übrigen DHBW-Standorte, HAW Hamburg und Witten/Herdecke keinen PA-Bachelor an oder haben nie einen angeboten. Die HS Osnabrück (Lingen) führt in einem anderen Studiengang eine Studienrichtung „Medical Assistant“; wir führen sie als verwandten Studiengang ohne Zählung.