Ratgeber › Recht und Delegation

BÄK-Positionspapier 2025 zu Physician Assistants: Inhalte, Änderungen gegenüber 2017, Kritik

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Aufgeschlagenes Papier ohne lesbaren Text mit einer Lupe

Kurzantwort: Das Positionspapier der Bundesärztekammer (April 2025, mit der DGPA) ist keine Rechtsnorm, gilt aber als Orientierungsrahmen: mindestens 180 ECTS mit bzw. 210 ECTS ohne Vorausbildung, 17 anerkannte Vorausbildungen, sechswöchiges Pflegepraktikum vor dem primärqualifizierenden Studium, kein Fernstudium, bundeseinheitliche Prüfung und Reakkreditierung binnen 36 Monaten. Neu gegenüber 2017: Das Studium ohne Vorausbildung ist vorgesehen.

Was das Papier ist (und was nicht)

Die Bundesärztekammer (BÄK) legte im April 2025 unter Mitwirkung der Deutschen Gesellschaft für Physician Assistants (DGPA) das Positionspapier „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen“ vor. Es novelliert das Konzept von BÄK und KBV aus 2017 (S. 3). Seine Aufgabe ist Orientierung für Hochschulen und Praxis; die DGPA nennt es einen praxisorientierten Leitfaden ohne berufsrechtliche Vorgabe, das Rheinische Ärzteblatt einen „als weitgehend verbindlich erachteten Rahmen“.

Zwei Missverständnisse räumen wir gleich aus: Die BÄK akkreditiert keine Studiengänge; die Akkreditierung erfolgt durch die Aufsichtsbehörden (S. 5). Deshalb sprechen wir hier nie von „BÄK-anerkannt“, sondern gleichen Studiengänge mit den Kriterien des Papiers ab (siehe Abschnitt unten).

Die Kernforderungen im Überblick

ThemaForderung des PapiersFundstelle
AkkreditierungHochschulen mit B. Sc. „Physician Assistance“ müssen die Inhalte im verbindlichen Umfang abbilden und akkreditiert sein; Reakkreditierung „sollte“ innerhalb von 36 Monaten erfolgenS. 5
FernstudiumFernstudiengänge und das Fernstudium selbst „werden nicht anerkannt“S. 5
Sekundärqualifizierendmindestens 180 ECTS bei abgeschlossener Ausbildung in einem der 17 genannten BerufeS. 5
Primärqualifizierendvon 180 auf mindestens 210 ECTS (7 Semester) erweitern; sechswöchiges Pflegepraktikum vor Studienbeginn, ersetzbar durch FSJ oder BundesfreiwilligendienstS. 6
ECTS-Rechnung1 ECTS = 25 Zeitstunden; in jedem klinischen Modul mindestens 25 % fachbereichsspezifisches PraktikumS. 6
Dokumentationdigitales Logbuch, Bescheinigung durch Fachärztinnen und FachärzteS. 11
Prüfungbundesweit einheitliche Prüfung neben der Bachelorarbeit: schriftlich (3 Klausuren à 120 Minuten), mündlich (15 Min. Fallvorstellung, 15 Min. Fragen), praktisch (6 Patientenfälle, OSCE/Simulation)S. 12 f.
FortbildungTeilnahme an ärztlichen Fortbildungen; Vorschlag, im Strahlenschutz „abgeschlossenes Studium Physician Assistance“ aufzunehmenS. 13
Masterfachliche Spezialisierung „ausschließlich in Form eines Masterstudiums“S. 13

Die 17 Vorausbildungen

Als Zugangsvoraussetzung für das sekundärqualifizierende Studium nennt das Papier (S. 5): Altenpfleger/-in, Anästhesietechnische/r Assistent/-in, Ergotherapeut/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Pflegefachfrau/-mann, Hebamme, Logopäde/-in, MTA für Funktionsdiagnostik, MTA für Laboratoriumsanalytik, Medizinische/r Fachangestellte/r, Medizintechnologe/-in, Operationstechnische/r Assistent/-in, Orthoptist/-in, Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in, Physiotherapeut/-in, Rettungsassistent/-in oder Notfallsanitäter/-in und Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r. Sie gelten „grundsätzlich“ als anerkannt; ob eine bestimmte Hochschule sie akzeptiert, regelt deren Zulassungsordnung.

Was im Studium vermittelt werden soll

Die Mindestinhalte für das sekundärqualifizierende Studium summieren sich auf 180 ECTS (S. 6–10):

GebietMindest-ECTSInhalte (Auswahl)
Naturwissenschaftliche Grundlagen, Anatomie/Physiologie, Pathologie, Pharmakologie305 + 10 + 10 + 5
Klinische Fächer70u. a. Innere Medizin 10, Chirurgie 10, Orthopädie/Unfallchirurgie 5, Pädiatrie 5, Allgemeinmedizin 5, Anästhesiologie/Intensivmedizin 5, Notfallmedizin 5, OP-Lehre/Labor/Funktionsdiagnostik 5, Infektiologie/Impfen/Hygiene 5
Public Health, Recht, Medizintechnik, Dokumentation/Gesundheitssystem20je 5
Schlüsselkompetenzen, wissenschaftliches Arbeiten, Bachelorarbeit205 + 5 + 10
Praktische Ausbildung in anerkannter Einrichtung und an der Hochschule40je 20

Für das primärqualifizierende Studium kommen 30 ECTS hinzu (S. 10 f.): medizinische Grundlagen, Ethik, Berufsverständnis und interprofessionelle Zusammenarbeit, Gesundheitssystem/Berufspolitik/Recht sowie Praktika in der ambulanten und stationären Versorgung im ärztlichen Dienst (je 5 ECTS). Die Gesamtsumme beträgt damit 210 ECTS.

Neu gegenüber dem Konzept von 2017

Punkt20172025Fundstelle
Zugangdreijährige abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf wird vorausgesetztzusätzlich primärqualifizierendes Studium (210 ECTS) mit Pflegepraktikum2017: S. 4, 10; 2025: S. 5 f.
VerbindlichkeitHochschulen „sollten“ die Lehrinhalte vermittelnHochschulen „müssen“ die Lehrinhalte abbilden2017: S. 10; 2025: S. 5
Umfang LehrinhalteTabelle summiert sich auf 140 ECTS180 ECTS (sekundär) bzw. 210 ECTS (primär)2017: S. 13; 2025: S. 6–11
Fernstudiumim Konzept nicht erwähnt (Volltextsuche)wird nicht anerkannt2025: S. 5
Prüfung–bundeseinheitliche Prüfung mit drei Teilen2025: S. 12 f.
KompetenzmodellKompetenzkatalogStufenmodell: Grund-, erweiterte, spezielle Kompetenzen2017: S. 14 ff.; 2025: S. 14 ff.

Zu Studienanfängern ohne Vorausbildung ist der Perspektivwechsel bemerkenswert: 2017 stand das Studium als Weiterbildungsstudium für Gesundheitsfachberufe im Vordergrund (auch der 120. Deutsche Ärztetag forderte in der Entschließung Ib-133, den Studiengang nicht als grundständiges Studium, sondern als akademische Weiterbildung auf einen Ausbildungsberuf zu gestalten; Beschlussprotokoll S. 117 f.), heute führen staatliche wie private Hochschulen Varianten ohne Vorausbildung.

Kritik und offene Punkte

  • Aufklärung: Der Antrag Ic-179 des 130. Ärztetags (Vorstandsüberweisung) kritisiert, das Papier vermische die Grenze zwischen nicht delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten und PA-Leistungen, etwa bei der Aufklärung zur Narkose. Im Papier finden sich zwei Fundstellen: Die „Vorbereitung und Aufklärung zur Narkose“ steht als Inhalt des Moduls Anästhesiologie und Intensivmedizin (5 ECTS) in der Lehrinhaltstabelle (S. 8), also als Studieninhalt und nicht als Tätigkeit. Als Tätigkeit nennt Stufe 3 die „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ (S. 19), wörtlich dem § 630e Abs. 2 BGB nachgebildet, während Anlage 24 BMV-Ä § 2 die Aufklärung als höchstpersönlich einstuft. Der Antrag Ic-179 nennt „die Aufklärung zur Narkose oder die Aufklärung einer medizinischen Leistung“ als im Papier erwähnte PA-Leistungen und spricht von einer „Aufweichung zwischen Delegation und Substitution“ (Beschlussprotokoll 2026, S. 304). Dazu mehr: Was darf ein Physician Assistant?
  • Eindruck von Autonomie: Der Antrag Ic-74 (2025) befürchtete, bei Formulierungen wie „Übernahme von Leistungen im Bereich der Diagnostik“ könne der Eindruck wachsender Autonomie entstehen (Vorstandsüberweisung, Beschlussprotokoll 2025, S. 142 f.).
  • Kein Rechtscharakter: Ohne Berufsgesetz bleiben Zulassung, Titel und Prüfung ungeregelt. BÄK-Vertreter Erik Bodendieck sagt im Interview: „Ohne einen solchen Rahmen bleibt vieles im Ungefähren“ (Hessisches Ärzteblatt 6/2026, S. 324). Siehe Gibt es ein PA-Gesetz?
  • Fernstudium nicht definiert: Das Papier grenzt nicht ab, ob Studiengänge mit hohem Onlineanteil darunter fallen. Wir markieren sie im Abgleich als „offen“, statt zu werten.
  • Überarbeitung angemahnt, aber nicht erschienen: Der 130. Ärztetag hat den Antrag Ic-179, der den BÄK-Vorstand auffordert, „im Positionspapier […] von April 2025 die Grenzen delegierbarer Maßnahmen klarzustellen“, an den Vorstand überwiesen (S. 304); schon 2025 verlangte Ic-91, delegationsfähige und nicht delegationsfähige Leistungen „genauer zu präzisieren“ (Vorstandsüberweisung, S. 97 f.). Eine überarbeitete Fassung des Papiers hat die BÄK bis zum 30.10.2026 nicht veröffentlicht (gesucht auf bundesaerztekammer.de); maßgeblich bleibt die Fassung von April 2025.

Folgen für die Studiengänge

Die Wirkung des Papiers zeigt sich konkret: Die IU Internationale Hochschule lässt laut Rheinischem Ärzteblatt unter Verweis darauf bis auf Weiteres keine neuen Bewerber für ihr Bachelor-Fernstudium mehr zu. Auf den Studiengangsseiten zeigen wir je Kriterium (ECTS-Umfang, Format, Pflegepraktikum, Selbstauskunft der Hochschule), ob die Angaben zum Papier passen: „erfüllt“, „nicht erfüllt“ oder „offen“. Das ist ein Abgleich dokumentierter Angaben und kein Siegel. Kosten, Zugang und Vorausbildung in der Übersicht: Physician Assistant Studium.

Häufige Fragen

Ist das BÄK-Positionspapier verbindlich?

Nein. Es ist keine Rechtsnorm. Das Rheinische Ärzteblatt spricht von einem „als weitgehend verbindlich erachteten Rahmen“, die DGPA sieht darin laut Rheinischem Ärzteblatt einen praxisorientierten Leitfaden, der keine berufsrechtliche Vorgabe darstellt.

Welche Vorausbildungen erkennt die BÄK an?

17 Gesundheitsberufe, darunter Altenpflege, ATA, Ergotherapie, Pflege (Kinder- und Krankenpflege, Pflegefachfrau/-mann), Hebamme, Logopädie, MTA (Funktionsdiagnostik, Labor), MFA, Medizintechnologie, OTA, Orthoptik, PTA, Physiotherapie, Rettungsassistenz/Notfallsanitäter und ZFA.

Warum werden Fernstudiengänge nicht anerkannt?

Das Papier hält fest: „Der Abschluss an Fernstudiengängen sowie das Fernstudium selbst zum Physician Assistant werden nicht anerkannt.“ Eine Begründung nennt es nicht; das Kriterium „Fernstudium“ grenzt es auch nicht näher ab.

Was hat sich gegenüber dem Papier von 2017 geändert?

Wichtigste Änderung: Das Studium ohne Vorausbildung (primärqualifizierend) ist ab 2025 vorgesehen (210 ECTS plus Pflegepraktikum); 2017 hieß es, ein grundständiges Studium erfülle die Strukturvorgaben nicht. Neu sind auch bundeseinheitliche Prüfung, Reakkreditierungsfrist und das Stufenmodell der Kompetenzen.

Quellen