Delegations-Check: Was darf ein Physician Assistant?

55 typische PA-Tätigkeiten aus Station, OP, Praxis und Notaufnahme, je mit Ergebnis, Bedingungen und Fundstelle. Stand 01.11.2026.

Physician Assistants arbeiten auf ärztliche Delegation: Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung überträgt, wählt aus, leitet an und überwacht (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V; Anlage 24 BMV-Ä § 4). Ein PA-Berufsgesetz gibt es nicht. Die Einordnung stützt sich auf Gesetze (BGB, AMG, BtMG, StrlSchG, TFG, Landesbestattungsrecht), die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 BMV-Ä, gilt für die ambulante vertragsärztliche Versorgung), die BÄK/KBV-Stellungnahme „Persönliche Leistungserbringung“ von 2008, das BÄK/KBV-Konzept 2017 und das BÄK-Positionspapier 2025. „Unklar“ steht nur dort, wo sich maßgebliche Quellen widersprechen und keine Norm oder Rechtsprechung den Streit entscheidet; dann steht dabei, was im Einzelfall entscheidet.

  • delegierbar 7
  • delegierbar unter Bedingungen 25
  • nicht delegierbar 16
  • unklar 7
delegierbar
  • Übergreifend

Dokumentation von Befunden, Verlauf und Anordnungen

Datenerfassung und Dokumentation sind delegierbar.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Bewertungen und Entscheidungen, die dokumentiert werden, bleiben ärztlich.
Begründung und 2 Fundstellen

Anlage 24 nennt „Datenerfassung und Dokumentation von Untersuchungsergebnissen und Therapieerfolgen“ als delegierbare administrative Tätigkeit (Anhang I.1). Das BÄK-Papier 2025 führt die Dokumentation von Untersuchungen, Befunden und klinischen Verläufen als Grundkompetenz, die Dokumentation von Anordnungen als erweiterte Kompetenz.

delegierbar
  • Übergreifend
  • Station
  • Praxis

Blutentnahme (kapillär, venös)

Blutentnahmen sind delegierbar; bei Risikokonstellationen zieht der PA den Arzt hinzu.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Bei Risikokonstellationen oder Provokationstests muss der Arzt hinzugezogen werden (Anlage 24, Anhang I.9).
  • Qualifikation Der Arzt vergewissert sich der Kenntnisse in der venösen Blutentnahme (BÄK/KBV 2008, VII.8).
Begründung und 2 Fundstellen

Anlage 24 führt die „Blutentnahme kapillär sowie venös“ im Beispielkatalog (Anhang I.9), BÄK/KBV 2008 halten kapilläre und venöse Blutabnahmen für delegierbar. Vom Arzt im Einzelfall angeordnete Blutentnahmen sind sogar vor Beginn der Sprechstunde möglich, wenn der Arzt erreichbar ist (BÄK/KBV 2008, V).

delegierbar
  • Übergreifend
  • Praxis
  • Station

Injektion i.m. und s.c.

Intramuskuläre und subkutane Injektionen sind delegierbar; je nach Substanz muss der Arzt anwesend sein.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Abhängig von der Substanz kann die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein (Anlage 24, Anhang I.7a); bei Allergietests Arzt in unmittelbarer Nähe (BÄK/KBV 2008, VII.8).
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 (Anhang I.7a) und BÄK/KBV 2008 (VII.8) führen s.c.- und i.m.-Injektionen als delegierbar; das BÄK-Papier 2025 nennt periphere Injektionen als Grundkompetenz (S. 17).

delegierbar
  • Übergreifend
  • Praxis
  • Station
  • Notaufnahme

EKG ableiten

Das Schreiben eines (Langzeit-)EKG ist delegierbar; befunden muss der Arzt.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Anordnung und Befundung durch den Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.3); eine vorbereitende Auswertung durch den PA ersetzt die Befundung nicht.
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 nennt das (Langzeit-)EKG im Beispielkatalog (Anhang I.9). Nach BÄK/KBV 2008 sind technische Untersuchungen delegierbar, Anordnung und Befundung bleiben „zwingend“ ärztlich (VII.3). Das BÄK-Papier 2025 nennt die Auswertung von Ruhe- und Belastungs-EKGs als erweiterte Kompetenz (S. 17), das Konzept 2017 die „vorbereitende Auswertung“ (S. 16).

delegierbar
  • Station
  • Übergreifend

Fallbegleitung, Konsile und Abläufe koordinieren

Koordination, Fallbegleitung und Konsilmanagement sind delegierbar; die Gesamtverantwortung bleibt beim Arzt.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Diagnostische und therapeutische Gesamtverantwortung beim Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.16).
Begründung und 2 Fundstellen

BÄK/KBV 2008 halten die Durchführung des Case Managements für delegierbar an speziell ausgebildete Mitarbeiter, die Gesamtverantwortung bleibt beim Arzt (VII.16). Das BÄK-Papier 2025 führt Management von Konsilien und krankenhausinterne Fallbegleitung als Grundkompetenz (S. 20).

delegierbar
  • Station

DRG-Kodierung

Die Kodierung von Diagnosen und Prozeduren ist delegierbar.

Begründung und 2 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 nennt die „DRG-Kodierung von Diagnosen und Prozeduren“ als erweiterte Kompetenz (S. 20), das Konzept 2017 ebenso (S. 20). Kodiert werden die vom Arzt gestellten Diagnosen; einen Arztvorbehalt für die Kodierung selbst haben wir nicht gefunden.

delegierbar
  • Notaufnahme
  • Übergreifend

Notfallversorgung und Reanimation

Erstmaßnahmen und Herz-Lungen-Wiederbelebung leistet ein PA selbstverständlich; erweiterte Maßnahmen unter ärztlicher Leitung.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Erweiterte Reanimation, Notfallmedikamente und Atemwegssicherung unter ärztlicher Leitung (BÄK 2025, S. 18 f.: Assistenz bzw. erweiterte Kompetenz).
Begründung und 2 Fundstellen

Hilfe im Notfall ist Pflicht jedes Menschen (§ 323c StGB) und keine Delegationsfrage. Das BÄK-Papier 2025 nennt Erkennen lebensbedrohlicher Zustände, Sofortmaßnahmen und kardiopulmonale Reanimation als Grundkompetenz, die Verwendung von Notfallmedikamenten und supraglottische Atemwegshilfen als erweiterte Kompetenz (S. 18 f.).

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend

Anamnese

Die vorbereitende, standardisierte Anamnese darf ein PA erheben; die Anamnese als ärztliche Leistung bleibt beim Arzt, der die Angaben überprüft und ergänzt.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Der Arzt überprüft die Angaben im Patientengespräch und ergänzt sie (Anlage 24, Anhang I.2; BÄK/KBV 2008, VII.1).
  • Qualifikation Entsprechend qualifiziert und eingewiesen (BÄK/KBV 2008, VII.1).
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 § 2 zählt die Anamnese zu den höchstpersönlichen Leistungen, führt aber im Beispielkatalog die „standardisierte Erhebung der Anamnese“ als delegierbare Anamnesevorbereitung mit späterer ärztlicher Überprüfung auf. BÄK/KBV 2008 lassen ausdrücklich zu, dass qualifizierte Mitarbeiter vorbereitend einen Anamnesefragebogen durcharbeiten. Das BÄK-Papier 2025 nennt die „standardisierte, vorbereitende Anamneseerhebung“ als PA-Tätigkeit und die Durchführung der Anamnese als Grundkompetenz.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend

Körperliche Untersuchung

Standardisierte und vorbereitende körperliche Untersuchungen sind delegierbar; die diagnostische Untersuchung und die Bewertung der Befunde bleiben ärztlich.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Befundbewertung und diagnostische Schlussfolgerung trifft der Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.3: Befundung „zwingend“ ärztlich).
  • Ärztliche Anordnung Untersuchung nach ärztlicher Anordnung bzw. SOP; Ergebnisse werden dem Arzt vorgelegt.
  • Qualifikation Untersuchungstechnik im Studium vermittelt und vom Arzt geprüft (Anlage 24 § 4 Abs. 2).
Begründung und 4 Fundstellen

Früher „unklar“, jetzt aufgelöst: Anlage 24 § 2 nennt die „Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen“ höchstpersönlich, erlaubt aber selbst delegierte Untersuchungsteile, etwa „standardisierte Voruntersuchungen“ (Anhang II.1), Vitalparameter (I.9) sowie Seh- und Hörtests (I.5). BÄK/KBV 2017 sprechen von der „vorbereitenden allgemeinen körperlichen Untersuchung“, das BÄK-Papier 2025 von „standardisierten Untersuchungstechniken“. Die Quellen widersprechen sich also nicht, sie trennen die vorbereitende, standardisierte Untersuchung (delegierbar) von der ärztlichen Untersuchung, die zur Diagnose führt (höchstpersönlich).

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station

Vorläufigen Behandlungsplan erstellen

Ein PA kann einen vorläufigen Behandlungsplan entwerfen und angeordnete Maßnahmen umsetzen; der Arzt entscheidet und gibt frei.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Die Therapieentscheidung trifft der Arzt (Anlage 24 § 2).
  • Ärztliche Anordnung Umsetzung erst nach ärztlicher Freigabe bzw. Anordnung.
Begründung und 3 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 führt das „Erstellen eines vorläufigen Behandlungsplanes“ als erweiterte Kompetenz (Stufe 2) und die „Umsetzung des Therapieplans inklusive Prozesssteuerung und Monitoring“ als PA-Tätigkeit. Weil die Therapieentscheidung nach Anlage 24 § 2 höchstpersönlich ist, bleibt der Plan ein Entwurf, bis der Arzt entscheidet.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend

Aufklärung vorbereiten, Informationsmaterial erläutern

Ein PA darf standardisierte Informationsmaterialien aushändigen und erläutern und das ärztliche Aufklärungsgespräch vorbereiten.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Das Aufklärungsgespräch selbst führt der Arzt; er überzeugt sich, dass der Patient die Unterlagen verstanden hat (BÄK/KBV 2008, VII.2).
  • Ärztliche Anordnung Spätere Überprüfung und ggf. Ergänzung im Patientengespräch durch den Arzt (Anlage 24, Anhang I.3).
Begründung und 4 Fundstellen

Anlage 24 nennt als delegierbar die „Unterstützung bei Vermittlung und Erläuterung standardisierter Informationsmaterialien“ (Anhang I.3), BÄK/KBV 2008 das Aushändigen schriftlicher Informationen. Das Konzept 2017 führt die „Vorbereitung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs“, das BÄK-Papier 2025 die „Vermittlung und Erläuterung von standardisierten Informationsmaterialien zur Aufklärung“ als PA-Tätigkeit. § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB lässt ergänzend die Bezugnahme auf Unterlagen in Textform zu.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • OP

Einwilligung einholen (Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen)

Die Unterschrift kann ein PA entgegennehmen und dokumentieren, wenn die wirksame Aufklärung bereits stattgefunden hat; ohne sie ist die Einwilligung unwirksam.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Die Aufklärung muss vorher durch die befugte Person erfolgt sein (§ 630d Abs. 2 BGB).
  • Einzelfall Dem Patienten sind Abschriften der unterschriebenen Unterlagen auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB).
Begründung und 2 Fundstellen

Einordnung der Redaktion

Nach § 630d Abs. 1 BGB muss der Behandelnde die Einwilligung einholen; wirksam ist sie nur nach Aufklärung gemäß § 630e (§ 630d Abs. 2). Eine Vorschrift, nach der der Arzt die Unterschrift persönlich entgegennehmen muss, haben wir nicht gefunden. Entscheidend ist, dass die Einwilligung auf einer ordnungsgemäßen Aufklärung beruht; das Einholen der Unterschrift ersetzt diese nicht.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • OP

Arztbriefe, Entlassbriefe, OP-Berichte, Atteste vorbereiten

Vorbereiten ist delegierbar; der Arzt prüft, verantwortet und gibt frei.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Inhaltliche Prüfung und Freigabe durch den Arzt; der Text dient der Unterstützung des Arztes (Anlage 24, Anhang I.1).
  • Einzelfall Bescheinigungen, die gesetzlich als „ärztlich“ verlangt sind (z. B. AU), stellt der Arzt aus (siehe dort).
Begründung und 3 Fundstellen

Früher „unklar“, weil eine Norm fehlte: Anlage 24 nennt ausdrücklich die „Unterstützung des Arztes bei der Erstellung von schriftlichen Mitteilungen und Gutachten“ als delegierbar (Anhang I.1). Das BÄK-Papier 2025 führt die Vorbereitung standardisierter Arzt-, Entlass- und OP-Berichte (S. 4) sowie Epikrisen, Arztbriefe und das „vorbereitende Ausstellen von Attesten, Reha-Anträgen“ als erweiterte Kompetenz (S. 20); das Konzept 2017 spricht ebenso von „Vorbereitung“.

delegierbar unter Bedingungen
  • Praxis
  • Station

Rezept vorbereiten (zur ärztlichen Unterschrift)

Ein PA kann ein Rezept nach ärztlicher Vorgabe vorbereiten; verschrieben ist es erst mit der Unterschrift bzw. Signatur des Arztes.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Arzneimittel, Dosis und Menge legt der Arzt fest.
  • Bleibt beim Arzt Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur nur durch den Arzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV).
Begründung und 3 Fundstellen

Einordnung der Redaktion

Die AMVV verlangt nur die Unterschrift bzw. Signatur eigenhändig von der verschreibenden Person (§ 2 Abs. 1 Nr. 10); für die übrigen Angaben schreibt sie das nicht vor. Für das strengere Betäubungsmittelrezept erlaubt § 9 Abs. 2 S. 2 BtMVV ausdrücklich, dass die Angaben außer der Unterschrift „durch eine andere Person als den Verschreibenden“ eingetragen werden. Daraus folgern wir, dass das Vorbereiten auch beim normalen Rezept zulässig ist, solange der Arzt die Verordnung inhaltlich trifft.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station

Medikamente nach Anordnung verabreichen

Die Gabe ärztlich angeordneter Medikamente ist delegierbar; je nach Substanz und Weg gelten strengere Regeln (i.v., Erstgabe, Betäubungsmittel).

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Substanz, Dosis und Applikationsweg ordnet der Arzt an.
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Je nach Substanz kann die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein (Anlage 24, Anhang I.7a und 7b).
  • Bleibt beim Arzt Betäubungsmittel nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (§ 13 Abs. 1 BtMG); i.v.-Erstapplikation nicht delegierbar (siehe dort).
Begründung und 4 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 führt das „Anlegen von Infusionen, Applikation von Medikamenten“ als Grundkompetenz (S. 17), das Konzept 2017 ebenso. Anlage 24 nennt etwa die Verabreichung von Medikamenten am Augapfel (Anhang II.2) und Injektionen (I.7a/b) als delegierbar; BÄK/KBV 2008 gehen davon aus, dass der Arzt Medikamentengaben anordnet, die andere Personen durchführen (VII.14).

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • Notaufnahme

Peripheren Venenzugang legen

Delegierbar, wenn der Arzt die Punktionsqualifikation geprüft hat und in der Nähe ist.

Bedingungen

  • Qualifikation Arzt hat sich von der Qualifikation in Punktions- und Injektionstechnik überzeugt (BÄK/KBV 2008, VII.8).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Arzt in unmittelbarer Nähe (BÄK/KBV 2008, VII.8); im ambulanten Bereich ist seine Anwesenheit beim Anlegen einer Infusion „in der Regel“ erforderlich (Anlage 24, Anhang I.7b).
Begründung und 3 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 nennt das „Legen peripherer Gefäßzugänge“ als Grundkompetenz (S. 17). Für intravenöse Maßnahmen gelten nach BÄK/KBV 2008 und Anlage 24 die Bedingungen Qualifikation und ärztliche Nähe.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • Notaufnahme

Injektion i.v.

Delegierbar bei geprüfter Punktions- und Injektionsqualifikation und mit dem Arzt in unmittelbarer Nähe; nicht die Erstgabe eines Medikaments.

Bedingungen

  • Qualifikation Spezifische Qualifikation in Punktions- und Injektionstechnik, vom Arzt geprüft (BÄK/KBV 2008, VII.8).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Arzt in unmittelbarer Nähe (BÄK/KBV 2008, VII.8); Anwesenheit „in der Regel erforderlich“ (Anlage 24, Anhang I.7b).
  • Bleibt beim Arzt Die intravenöse Erstapplikation eines Medikaments ist nicht delegierbar.
Begründung und 3 Fundstellen

Früher „unklar“, jetzt aufgelöst: BÄK/KBV 2008 halten i.v.-Injektionen ausdrücklich für delegierbar, wenn Qualifikation und ärztliche Nähe gegeben sind; Anlage 24 sieht dasselbe vor. Das BÄK-Papier 2025 (i.v.-Injektionen als Grundkompetenz) widerspricht dem nicht, es beschreibt die Befähigung, nicht die Delegationsbedingungen. Die Bedingungen gelten daher zusätzlich.

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • Praxis

Infusion anlegen

Angeordnete Infusionen darf ein PA anlegen; es gelten dieselben Bedingungen wie bei i.v.-Injektionen.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Infusion und Laufrate ordnet der Arzt an.
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Arzt in unmittelbarer Nähe bzw. „in der Regel“ anwesend (BÄK/KBV 2008, VII.8; Anlage 24, Anhang I.7b).
  • Einzelfall Gabe über einen Port hängt von Substanz, Qualifikation und Erfahrung ab (BÄK/KBV 2008, VII.8).
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 nennt „Infusion: intravenös; Anlegen einer Infusion“ im Beispielkatalog (Anhang I.7b), BÄK/KBV 2008 halten Infusionen unter denselben Bedingungen wie i.v.-Injektionen für delegierbar, das BÄK-Papier 2025 führt das Anlegen von Infusionen als Grundkompetenz (S. 17).

delegierbar unter Bedingungen
  • Station
  • OP

Transfusion: Bedside-Test und Überwachung

Den AB0-Identitätstest darf ein PA unter direkter Aufsicht des Arztes durchführen, die Überwachung während und nach der Transfusion übernehmen.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Bedside-Test nur „vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht“ (Richtlinie Hämotherapie, 4.9.2.1).
  • Qualifikation Überwachung durch eine geeignete Person, Einzelheiten im Qualitätssicherungssystem der Einrichtung (4.10.2).
Begründung und Fundstelle

Die Richtlinie Hämotherapie lässt den AB0-Identitätstest unter direkter ärztlicher Aufsicht zu (4.9.2.1) und verlangt während und nach der Transfusion „eine geeignete Überwachung des Patienten“, ohne sie dem Arzt vorzubehalten (4.10.2).

delegierbar unter Bedingungen
  • Praxis
  • Übergreifend

Impfung verabreichen

Die Impfinjektion ist delegierbar, wenn der Arzt Impfanamnese und Impfaufklärung selbst übernommen hat.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Impfanamnese und Impfaufklärung macht der Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.8).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Je nach Impfstoff kann die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein (Anlage 24, Anhang I.7a).
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 nennt i.m.- und s.c.-Injektionen „auch Impfungen“ als delegierbar (Anhang I.7a); BÄK/KBV 2008 ebenso, nehmen Impfanamnese und Impfaufklärung aber aus. Das BÄK-Papier 2025 sieht die Durchführung von Impfungen als Studieninhalt vor (S. 7 f.).

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • Praxis

Wundversorgung und Verbandwechsel

Unkomplizierte Wunden darf ein PA versorgen; komplizierte und sekundär heilende Wunden nach ärztlich festgelegtem Vorgehen und mit regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Bei komplizierten oder sekundär heilenden Wunden legt der Arzt das patientenspezifische Vorgehen fest und kontrolliert in regelmäßigen Abständen (BÄK/KBV 2008, VII.12).
  • Einzelfall In der vertragsärztlichen Praxis: initiale Wundversorgung durch den Arzt, weitere nach Rücksprache (Anlage 24, Anhang I.10).
Begründung und 3 Fundstellen

Früher „unklar“, jetzt aufgelöst: BÄK/KBV 2008 halten die Versorgung unkomplizierter Wunden für delegierbar, komplizierte nach ärztlicher Festlegung. Anlage 24 verlangt für die ambulante vertragsärztliche Versorgung, dass die initiale Wundversorgung der Arzt übernimmt. Das BÄK-Papier 2025 führt Wundmanagement und Verbandwechsel als erweiterte Kompetenz. Die Quellen ergänzen sich; sie beschreiben unterschiedlich strenge Bedingungen, keine gegensätzlichen Ergebnisse. Den Wundverschluss (Naht) behandeln wir gesondert.

delegierbar unter Bedingungen
  • OP

Hautnaht und einfacher Wundverschluss im OP

Einfache Wundverschlüsse am Ende einer Operation kann ein PA übernehmen, solange der Operateur verantwortlich bleibt und eingreifen kann.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Der Operateur trägt die Verantwortung für jeden OP-Schritt; eine eigenverantwortliche Übernahme operativer Teilschritte ist nicht möglich (BÄK/KBV 2008, VII.9).
  • Qualifikation Wundverschlusstechniken erlernt (BÄK 2025, S. 18: erweiterte Kompetenz).
  • Einzelfall Nur einfache Verschlüsse; der Operateur legt fest, welche Schritte er abgibt.
Begründung und 4 Fundstellen

Einordnung der Redaktion

Das BÄK-Papier 2025 und das Konzept 2017 führen die „Durchführung einfacher Wundverschlüsse“ unter „Mitwirkung bei Eingriffen“, Sachsen nennt „Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen, wie Wundversorgung und -verschlüsse“. BÄK/KBV 2008 schließen nur die „eigenverantwortliche Übernahme“ operativer Teilschritte aus; unter der fortbestehenden Verantwortung des anwesenden Operateurs sehen wir darin keinen Widerspruch.

delegierbar unter Bedingungen
  • Notaufnahme
  • Praxis
  • Station

Gips und fixierende Verbände anlegen

Delegierbar; bei fixierenden Verbänden, insbesondere Gips, kontrolliert der Arzt abschließend.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Abschließende Kontrolle fixierender Verbände durch den Arzt (Anlage 24, Anhang II.9).
  • Ärztliche Anordnung Art der Ruhigstellung legt der Arzt fest.
Begründung und 2 Fundstellen

Anlage 24 nennt die „Anlage und/oder Wiederanlage von Verbänden und Orthesen“ als delegierbare orthopädisch-unfallchirurgische Leistung, mit abschließender ärztlicher Kontrolle bei fixierenden Verbänden (Anhang II.9). Das BÄK-Papier 2025 führt das Anlegen immobilisierender und funktioneller Verbände als erweiterte Kompetenz (S. 17).

delegierbar unter Bedingungen
  • OP

Zweite oder dritte OP-Assistenz

Die zweite und dritte Assistenz kann ein speziell ausgebildeter PA übernehmen.

Bedingungen

  • Qualifikation Speziell ausgebildet (BÄK/KBV 2008, VII.9); 2. Assistenz ist Grundkompetenz nach BÄK 2025.
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Unter Leitung und Verantwortung des Operateurs.
Begründung und 2 Fundstellen

Früher „unklar“, für die zweite und dritte Assistenz jetzt aufgelöst: BÄK/KBV 2008 lassen die zweite oder dritte OP-Assistenz an speziell ausgebildete nichtärztliche Mitarbeiter zu, das BÄK-Papier 2025 nennt die 2. chirurgische Assistenz als Grundkompetenz und als typische stationäre PA-Tätigkeit (S. 4, 17). Die erste Assistenz behandeln wir gesondert.

delegierbar unter Bedingungen
  • Station
  • Übergreifend

Transurethralen Blasenkatheter legen

Delegierbar, wenn der Arzt die Fertigkeit geprüft oder angeleitet hat; die Ersteinlage eines suprapubischen Katheters nicht.

Bedingungen

  • Qualifikation Der Arzt leitet an oder vergewissert sich vorhandener Fertigkeiten (BÄK/KBV 2008, VII.11).
  • Bleibt beim Arzt Ersteinlage eines suprapubischen Blasenkatheters nicht delegierbar (BÄK/KBV 2008, VII.11).
Begründung und 3 Fundstellen

BÄK/KBV 2008 halten die Einlage eines transurethralen Blasenkatheters für delegierbar (VII.11). Das BÄK-Papier 2025 nennt das „Legen eines transurethralen Blasendauerkatheters“ als Grundkompetenz (S. 17), Anlage 24 den Katheterwechsel (Anhang II.11).

delegierbar unter Bedingungen
  • Notaufnahme
  • Praxis
  • Station

Röntgen technisch durchführen

Die technische Durchführung ist delegierbar, wenn ein fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt hat, ständig beaufsichtigt und der PA Kenntnisse im Strahlenschutz hat.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Rechtfertigende Indikation durch einen Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (§ 83 Abs. 3 StrlSchG).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Ständige Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes (§ 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV); bei i.v.-Kontrastmittel Arzt in unmittelbarer Nähe (BÄK/KBV 2008, VII.4).
  • Qualifikation Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV); das PA-Studium ist in der Fachkunde-Richtlinie bisher nicht als Ausbildung genannt (BÄK 2025, S. 13).
Begründung und 4 Fundstellen

Nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV dürfen „Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung“ die technische Durchführung übernehmen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Die Bilder beurteilt der Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.4). Das BÄK-Papier 2025 schlägt vor, das PA-Studium in die Strahlenschutz-Richtlinie aufzunehmen; bis dahin muss der Strahlenschutzverantwortliche die Kenntnisse im Einzelfall feststellen.

delegierbar unter Bedingungen
  • Station

Visite vorbereiten und durchführen

Ein PA kann Visiten vorbereiten, Patienten vorstellen und Visiten unterstützen oder durchführen; Diagnose- und Therapieentscheidungen trifft der Arzt.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Diagnose- und Therapieentscheidungen bleiben ärztlich (Anlage 24 § 2).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Arzt erreichbar; Rückmeldung von Befunden und Änderungsbedarf an den Arzt.
Begründung und 2 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 nennt die „Unterstützung und Durchführung von Visiten“ als Grundkompetenz und als typische stationäre PA-Tätigkeit (S. 4, 19); das Konzept 2017 sprach von „Unterstützung bei Visiten“. Eine Norm zur Visite gibt es nicht; die Grenze ergibt sich aus dem höchstpersönlichen Kernbereich.

delegierbar unter Bedingungen
  • Station

Entlassmanagement organisieren

Organisation und Koordination der Entlassung kann ein PA übernehmen; Verordnungen und AU-Feststellung im Entlassmanagement bleiben ärztlich.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Verordnungen und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit richten sich nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung (§ 39 Abs. 1a SGB V) und sind ärztlich (siehe Rezept, AU).
Begründung und 3 Fundstellen

§ 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet das Krankenhaus zum Entlassmanagement, ohne dessen Organisation Ärzten vorzubehalten. Das BÄK-Papier 2025 nennt krankenhausinterne Fallbegleitung, Organisation von Konsilen und Entlassbriefe als PA-Aufgaben (S. 4, 20), Sachsen die „Organisation von Patientenverlegungen und -überweisungen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 9 SächsAAssWBVO).

delegierbar unter Bedingungen
  • Übergreifend
  • Station
  • Praxis

Standardisierte Tests und Assessments (z. B. Barthel-Index, geriatrisches Assessment)

Die Durchführung ist delegierbar; Indikation, Bewertung des Ergebnisses und deren Dokumentation bleiben ärztlich.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Indikationsstellung, Bewertung des Testergebnisses und diesbezügliche Dokumentation durch den Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.15).
Begründung und 2 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: „Mit Ausnahme der Indikationsstellung, der Bewertung des Testergebnisses und der diesbezüglichen Dokumentation ist die Durchführung von standardisierten Testverfahren … delegierbar“ (VII.15). Das BÄK-Papier 2025 nennt die Durchführung von Assessments als Grundkompetenz (S. 15).

delegierbar unter Bedingungen
  • Notaufnahme

Ersteinschätzung (Triage) in der Notaufnahme

Ein PA kann die strukturierte Ersteinschätzung nach einem festgelegten System durchführen; ärztliche Untersuchung und Diagnose folgen.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Nach einem vom ärztlichen Verantwortlichen festgelegten Ersteinschätzungssystem bzw. SOP.
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Arzt in der Notaufnahme erreichbar; bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort hinzuziehen.
  • Bleibt beim Arzt Die Ersteinschätzung ersetzt weder ärztliche Untersuchung noch Diagnose (Anlage 24 § 2).
Begründung und 3 Fundstellen

Einordnung der Redaktion

Das BÄK-Papier 2025 führt die „Durchführung der Ersteinschätzung“ als erweiterte Kompetenz (S. 18), das Konzept 2017 die „Assistenz bei Triage“ (S. 18). Eine Vorschrift, die die Ersteinschätzung Ärzten vorbehält, haben wir nicht gefunden; die Grenze ergibt sich aus dem höchstpersönlichen Kernbereich.

delegierbar unter Bedingungen
  • Praxis

Hausbesuche

Delegierbar, wenn der Arzt den Patienten vorher selbst gesehen hat, die Leistungen angeordnet hat und nach jedem Besuch einen Bericht erhält.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung Zuvor persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt; Leistungen patientenbezogen angeordnet (Anlage 24, Anhang I.6; BÄK/KBV 2008, VII.13).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Dokumentierter Bericht an den Arzt nach jedem Hausbesuch; regelmäßig eigener ärztlicher Eindruck (BÄK/KBV 2008, VII.13).
  • Qualifikation Für die Abrechnung als nichtärztliche Praxisassistenz verlangt Anlage 8 BMV-Ä einen MFA- oder Pflegeabschluss, drei Jahre Berufserfahrung und eine Zusatzqualifikation (§ 6); der PA-Abschluss allein ist dort nicht genannt.
  • Bleibt beim Arzt Ausgeschlossen sind Leistungen mit akuten, für die Fachkraft nicht beherrschbaren Gefahren (BÄK/KBV 2008, VII.13).
Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 nennt Hausbesuche nach vorherigem persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt als delegierbar (Anhang I.6); BÄK/KBV 2008 beschreiben die Bedingungen im Einzelnen. Das BÄK-Papier 2025 sieht Hausbesuche als Lehrinhalt Allgemeinmedizin (S. 7). Die Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) regelt Genehmigung und Abrechnung für nichtärztliche Praxisassistenten.

delegierbar unter Bedingungen
  • Praxis
  • Übergreifend

Telemedizin (Videosprechstunde, Telemonitoring)

Ein PA kann Telemonitoring-Daten erfassen und beim Patienten vor Ort den Videokontakt mit dem Arzt unterstützen; die ärztliche Fernbehandlung selbst ist Sache des Arztes.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien regelt das ärztliche Berufsrecht für Ärzte (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä); AU-Feststellung per Video nur durch den Arzt (AU-RL § 4 Abs. 5).
  • Ärztliche Anordnung Erfasste Werte und Beobachtungen gehen an den Arzt, der bewertet und entscheidet.
Begründung und 3 Fundstellen

Einordnung der Redaktion

Delegierbar sind Datenerfassung und Messung von Vitalparametern (Anlage 24, Anhang I.1, I.9). BÄK/KBV 2008 halten bei delegierten Hausbesuchen den Einsatz von Videotelefonie für geeignet, die Intervalle ärztlicher Besuche zu verlängern (VII.13). Die Fernbehandlung selbst ist in § 7 Abs. 4 MBO-Ä als ärztliche Tätigkeit geregelt. Eine Regelung, die PAs eigene Videosprechstunden erlaubt, haben wir nicht gefunden.

nicht delegierbar
  • Übergreifend

Indikationsstellung

Die Entscheidung, ob eine Maßnahme angezeigt ist, trifft der Arzt.

Begründung und 3 Fundstellen

Kernbereich ärztlicher Tätigkeit: Anlage 24 § 2, BÄK/KBV 2008 und das Konzept 2017 nennen die Indikationsstellung höchstpersönlich; die Wissenschaftlichen Dienste sprechen von „Konsens“ über diesen Kernbereich.

nicht delegierbar
  • Übergreifend

Diagnosestellung

Die Diagnose stellt der Arzt; ein PA kann eine Verdachts- oder Arbeitsdiagnose als Grundlage für die ärztliche Entscheidung vorbereiten.

Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 § 2 und BÄK/KBV 2008 nennen die Diagnosestellung höchstpersönlich. Das BÄK-Papier 2025 ordnet PAs die „Mitwirkung bei der Erstellung der Diagnose“ zu, als Grundkompetenz das „Erstellen einer Verdachts-/Arbeitsdiagnose inklusive des Einleitens von differenzialdiagnostischen Maßnahmen“; die Diagnose selbst bleibt beim Arzt.

nicht delegierbar
  • Übergreifend

Therapieentscheidung

Über die Therapie entscheidet der Arzt.

Begründung und 2 Fundstellen

Anlage 24 § 2 („Entscheidungen über die Therapie“), BÄK/KBV 2008 und Konzept 2017 nennen die Therapieentscheidung höchstpersönlich. Bei der Delegation bleibt das „Ob“ beim Arzt, nur das „Wie“ geht auf den Empfänger über (WD 8-033/26, S. 15).

nicht delegierbar
  • Übergreifend

Eigenständige Ausübung der Heilkunde

PAs üben Heilkunde nur im Rahmen ärztlicher Delegation aus, nicht eigenverantwortlich (keine Substitution).

Begründung und 3 Fundstellen

Heilkunde ohne Approbation bedarf einer Erlaubnis (§ 1 HeilprG); PAs haben keine eigene Berufszulassung. Eine Substitution ärztlicher Leistungen durch PAs sieht das geltende Recht nicht vor (WD 8-033/26, S. 18 f.; BÄK-Papier 2025, S. 4: Übernahme „im Rahmen der Delegation“).

nicht delegierbar
  • Übergreifend
  • Station
  • OP

Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen (OP, Narkose, invasive Diagnostik)

Über ärztliche Eingriffe klärt eine Person auf, die die Ausbildung zur Durchführung dieses Eingriffs hat, also ein Arzt; ein PA kann das Gespräch vorbereiten.

Begründung und 6 Fundstellen

Früher „unklar“, jetzt aufgelöst: § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erlaubt die Aufklärung durch eine andere Person nur, wenn sie „über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Nach der Gesetzesbegründung muss die aufklärende Person die „Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation besitzen“ (BT-Drs. 17/10488, S. 24); die spätere Fassung „Ausbildung“ meint die abgeschlossene fachliche Ausbildung mit der theoretischen Befähigung zur Durchführung der Maßnahme (BT-Drs. 17/11710, S. 28). Operationen, Narkosen und invasive Diagnostik sind ärztlich (Anlage 24 § 2), ein PA hat diese Ausbildung nicht. Damit stimmen BGB, Anlage 24 § 2 und BÄK/KBV 2008 („unzulässig“) überein. Die „Aufklärung nach Delegation“ im BÄK-Papier 2025 (S. 19) ist ausdrücklich an diese Ausbildung gebunden; BDA und DGAI halten die Narkoseaufklärung für eine rein ärztliche Kernleistung.

nicht delegierbar
  • Praxis
  • Station
  • Notaufnahme

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen

Die Arbeitsunfähigkeit stellt ein Arzt nach ärztlicher Untersuchung fest und bescheinigt sie.

Begründung und 3 Fundstellen

§ 5 Abs. 1 EntgFG verlangt eine „ärztliche Bescheinigung“. Nach der AU-Richtlinie des G-BA darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit „nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen“ (§ 4 Abs. 5 S. 1). Auch im Entlassmanagement stellt das Krankenhaus die AU nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung fest (§ 39 Abs. 1a SGB V).

nicht delegierbar
  • Praxis
  • Station
  • Notaufnahme

Rezept ausstellen und unterschreiben

Verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreibt der Arzt mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.

Begründung und 4 Fundstellen

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben werden (§ 48 AMG). Die Verschreibung muss die „eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person“ bzw. deren qualifizierte elektronische Signatur tragen; verschreibende Person ist die „ärztliche, tierärztliche oder zahnärztliche Person“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 10 AMVV). In der vertragsärztlichen Versorgung muss sich der Arzt zudem persönlich vom Krankheitszustand überzeugt haben oder ihn aus der laufenden Behandlung kennen (§ 15 Abs. 2 BMV-Ä). Den Arztvorbehalt des § 48 AMG nennen auch BÄK/KBV 2008 (Abschn. II) und die Wissenschaftlichen Dienste (S. 14).

nicht delegierbar
  • Praxis
  • Station

Betäubungsmittelrezept ausstellen

Betäubungsmittel verschreibt nur der Arzt; die Angaben auf dem BtM-Rezept darf eine andere Person eintragen, die Unterschrift nicht.

Begründung und 3 Fundstellen

Betäubungsmittel der Anlage III dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben werden (§ 13 Abs. 1 BtMG). BtM-Rezepte werden an den einzelnen Arzt ausgegeben und sind nur zu dessen Verwendung bestimmt (§ 8 Abs. 2 und 3 BtMVV). Die Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV „können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen“, die Unterschrift des verschreibenden Arztes (Nr. 9) nicht.

nicht delegierbar
  • Übergreifend
  • Station
  • Notaufnahme

Intravenöse Erstgabe eines Medikaments

Die erste intravenöse Gabe eines Medikaments verabreicht der Arzt.

Begründung und 2 Fundstellen

Anlage 24 (Anhang I.7b) und BÄK/KBV 2008 (VII.8) übereinstimmend: „Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.“

nicht delegierbar
  • Station
  • OP
  • Notaufnahme

Bluttransfusion einleiten

Die Transfusion leitet der transfundierende Arzt ein; vorher prüft er Identität, Präparat, Aufklärung und Einwilligung persönlich.

Begründung und 3 Fundstellen

Blutprodukte sind nach dem Stand der Wissenschaft anzuwenden; den Stand legt die Richtlinie Hämotherapie fest (§ 13 Abs. 1 TFG). Danach hat der transfundierende Arzt vor Beginn „am Patienten persönlich zu überprüfen“, ob das Präparat für den Empfänger bestimmt ist (Abschn. 4.9.2), und: „Die Einleitung der Transfusion erfolgt durch den Arzt“ (Abschn. 4.10.2). Das Konzept 2017 nennt das Transfusionsgesetz ausdrücklich als Arztvorbehalt (S. 7).

nicht delegierbar
  • Praxis
  • Übergreifend

Impfanamnese und Impfaufklärung

Impfanamnese und Aufklärung zur Impfung macht der Arzt; der PA kann dabei unterstützen.

Begründung und 3 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: Impfanamneseerhebung und Aufklärung zur Impfung sind „nicht delegierbar“ (VII.8). Anlage 24 sieht nur die „Unterstützung bei der Aufklärung der Eltern im Rahmen von Screeninguntersuchungen und Impfungen“ vor (Anhang I.5), das BÄK-Papier 2025 die „Mitwirkung bei der Impfberatung“ als Studieninhalt (S. 8). Eine Quelle, die die Impfaufklärung PAs überträgt, haben wir nicht gefunden.

nicht delegierbar
  • OP

Operation durchführen (als Operateur)

Operieren ist ärztlich; ein PA kann assistieren, aber keine operativen Teilschritte eigenverantwortlich übernehmen.

Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 § 2 nennt die „Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe“ höchstpersönlich. BÄK/KBV 2008: Der Operateur trägt die volle Verantwortung für jeden OP-Schritt, eine eigenverantwortliche Übernahme operativer Teilschritte durch nichtärztliche Mitarbeiter ist nicht möglich (VII.9). Die Wissenschaftlichen Dienste zählen operative Eingriffe zum Kernbereich (S. 17).

nicht delegierbar
  • OP

Narkose durchführen (einleiten, führen, ausleiten)

Die Anästhesie und ihre Phasen sind ärztlich; einzelne Maßnahmen ohne Risikoerhöhung können delegiert werden.

Begründung und 3 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: Eine Delegation der Anästhesie oder einzelner Phasen (Vorbereitung, Einleitung, Führung, Ausleitung) „kommt nicht in Betracht“; einzelne Maßnahmen nur, wenn das Risiko nicht steigt und der Fachpflegestandard gewahrt ist (VII.10). Auch das BÄK-Papier 2025 sieht keine Narkoseführung durch PAs vor; das Konzept 2017 führte das „Einleiten von Narkosen“ nur auf der Wissensebene. Anlage 24 verlangt bei der Überwachung in der Prä- und Postanästhesiephase je nach Situation die Anwesenheit des Arztes (Anhang II.1).

nicht delegierbar
  • Notaufnahme
  • Praxis
  • Station

Rechtfertigende Indikation für Röntgen/CT stellen

Ob und wie geröntgt wird, entscheidet ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz; ein PA kann die Anforderung vorbereiten.

Begründung und 2 Fundstellen

§ 83 Abs. 3 StrlSchG: Die Anwendung darf erst erfolgen, nachdem „ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz“ entschieden hat, dass und wie sie durchzuführen ist. Das BÄK-Papier 2025 sieht für PAs nur die „Vorbereitung zur Durchführung bildgebender Verfahren (Röntgenanforderungen)“ vor (S. 16).

nicht delegierbar
  • Station
  • Notaufnahme
  • Übergreifend

Tod feststellen

Den Tod stellt ein approbierter Arzt im Rahmen der Leichenschau fest.

Begründung und Fundstelle

Das Bestattungsrecht der Länder weist die Untersuchung der Leiche zur Feststellung des Todes Ärztinnen und Ärzten zu; Beispiel Brandenburg: Jede Leiche ist „von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt“ zu untersuchen, unter anderem zur Feststellung des Todes (§ 4 Abs. 1 BbgBestG); Notärzte dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken (§ 5 Abs. 2). Eine Landesregelung, die PAs einbezieht, haben wir nicht gefunden.

nicht delegierbar
  • Station
  • Praxis
  • Übergreifend

Leichenschau und Todesbescheinigung

Leichenschau und Todesbescheinigung sind nach Landesrecht ärztliche Pflichten.

Begründung und Fundstelle

Die Leichenschau ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt und Ärztinnen und Ärzten zugewiesen; Beispiel Brandenburg: Untersuchung durch eine approbierte Ärztin oder einen approbierten Arzt zur Feststellung von Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 4 Abs. 1 BbgBestG), Leichenschaupflicht der Ärzte nach § 5. Eine Regelung, die PAs einbezieht, haben wir nicht gefunden.

unklar
  • Übergreifend
  • Station

Aufklärung über Maßnahmen, die der PA selbst durchführt

Ob ein PA über eine ihm delegierte Maßnahme (z. B. Blasenkatheter, Venenzugang) selbst aufklären darf, ist offen: Das BGB lässt es zu, die Delegationsvereinbarung und die BÄK/KBV-Stellungnahme 2008 nicht.

Bedingungen

  • Qualifikation Der PA muss die Ausbildung zur Durchführung genau dieser Maßnahme haben (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
  • Bleibt beim Arzt Ausgenommen sind Impfaufklärung und Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen (siehe dort).

Was im Einzelfall entscheidet

Versorgungsbereich (in der vertragsärztlichen Praxis gilt Anlage 24 § 2), Art und Risiko der Maßnahme, nachgewiesene Ausbildung des PA für genau diese Maßnahme und die ausdrückliche Regelung in der Delegation bzw. Dienstanweisung des Hauses.

Begründung und 6 Fundstellen

Für Maßnahmen, die ein PA nach Delegation selbst ausführt, verfügt er über die zur Durchführung notwendige Ausbildung im Sinne von § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB; das BÄK-Papier 2025 führt die „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ als spezielle Kompetenz (S. 19). Dagegen stehen Anlage 24 § 2 („Aufklärung und Beratung des Patienten“ höchstpersönlich, für die vertragsärztliche Versorgung verbindlich vereinbart) und BÄK/KBV 2008 (Delegation der Aufklärung an nichtärztliche Mitarbeiter „unzulässig“). Der 130. Deutsche Ärztetag überwies 2026 zwei gegenläufige Anträge dazu an den BÄK-Vorstand (Ic-34, Ic-179). Rechtsprechung zur Aufklärung durch PAs haben wir nicht gefunden.

unklar
  • Notaufnahme
  • Praxis

Nahtverschluss einer Wunde außerhalb des OP (Notaufnahme, Praxis)

Ob ein PA eine Platzwunde o. Ä. selbst nähen darf, ist offen: Anlage 24 behält die initiale Wundversorgung und invasive Therapien dem Arzt vor, BÄK 2025 und Sachsen sehen einfache Wundverschlüsse als PA-Tätigkeit.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Erstbeurteilung der Wunde und Entscheidung über die Versorgung durch den Arzt (Anlage 24 § 2, Anhang I.10).
  • Qualifikation Nahttechnik nachweislich erlernt (BÄK 2025: einfache Wundverschlüsse als erweiterte Kompetenz).

Was im Einzelfall entscheidet

Versorgungsbereich (vertragsärztliche Praxis: Anlage 24 verlangt die initiale ärztliche Wundversorgung), Art der Wunde (einfach, nicht verschmutzt, keine Begleitverletzung), vorherige ärztliche Beurteilung und Anordnung sowie die nachgewiesene Nahtkompetenz des PA.

Begründung und 4 Fundstellen

Anlage 24 nennt die „Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe“ höchstpersönlich und verlangt die initiale Wundversorgung durch den Arzt (Anhang I.10). BÄK/KBV 2008 halten die Versorgung unkomplizierter Wunden für delegierbar, sagen aber nicht, ob das den Nahtverschluss umfasst. Das BÄK-Papier 2025 (S. 18) und das Konzept 2017 (S. 18) führen die „Durchführung einfacher Wundverschlüsse“ als PA-Kompetenz, die sächsische Weiterbildungsverordnung für Arztassistenten „kleinere Eingriffe, wie Wundversorgung und -verschlüsse“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 8). Eine Norm oder Entscheidung, die den Widerspruch auflöst, haben wir nicht gefunden.

unklar
  • OP

Erste OP-Assistenz

Offen: BÄK/KBV 2008 behalten die erste Assistenz Ärzten vor, das BÄK-Papier 2025 sieht sie bei endoskopischen und endovaskulären Operationen als PA-Kompetenz.

Bedingungen

  • Einzelfall Allenfalls bei endoskopischen oder endovaskulären Eingriffen (BÄK 2025, S. 18).
  • Aufsicht und Erreichbarkeit Der Operateur verantwortet jeden OP-Schritt (BÄK/KBV 2008, VII.9).

Was im Einzelfall entscheidet

Art des Eingriffs (endoskopisch/endovaskulär oder offen), ob die erste Assistenz im konkreten Eingriff Facharztstandard verlangt (etwa eigenständige Präparation oder Blutstillung), die Erfahrung des PA und die schriftliche Regelung der Abteilung.

Begründung und 3 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: „Die Tätigkeit der ersten OP-Assistenz ist ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten“ (VII.9). Das BÄK-Papier 2025 führt die „1. Assistenz bei endoskopischen Operationen“ und bei endovaskulären Operationen als erweiterte Kompetenz (S. 18). Beide Papiere sind Stellungnahmen der Ärzteschaft ohne Normcharakter; ein Gesetz oder eine Entscheidung zur ersten Assistenz durch Nichtärzte haben wir nicht gefunden. Ein Antrag auf Überarbeitung des Papiers von 2008 ging 2025 nur als Vorstandsüberweisung an die BÄK (Ic-91).

unklar
  • OP
  • Notaufnahme

Endotracheale Intubation

Offen: Das BÄK-Papier 2025 sieht die Intubation als spezielle PA-Kompetenz, BÄK/KBV 2008 sowie BDA und DGAI halten sie für ärztlich.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Nach BÄK 2025 nur mit fachärztlicher Bereitschaft in Rufnähe und bei niedrigem Komplikationsrisiko (S. 17).
  • Qualifikation Spezielle Kompetenz (Stufe 3), nach dem Studium durch Berufserfahrung und Fortbildung erworben (BÄK 2025, S. 14).

Was im Einzelfall entscheidet

Setting (geplante Narkoseeinleitung oder Notfall ohne erreichbaren Arzt), Risikoprofil des Patienten und Atemwegs, unmittelbare Verfügbarkeit eines Facharztes für Anästhesiologie, nachgewiesene Atemwegskompetenz des PA und die Regelung der anästhesiologischen Abteilung.

Begründung und 3 Fundstellen

Das BÄK-Papier 2025 führt die „Intubation mit niedrigem Komplikationsrisiko mit fachärztlicher Bereitschaft in Rufnähe“ und die „endotracheale Intubation im Rahmen des Notfallmanagements“ als spezielle Kompetenz (S. 17 f.). BÄK/KBV 2008 schließen die Delegation der Anästhesie und ihrer Einleitungsphase aus und lassen nur einzelne Maßnahmen ohne Risikoerhöhung zu (VII.10). BDA und DGAI erklärten im Juli 2025 gegenüber der BÄK, die Intubation sei eine „rein ärztliche Kernleistung“; die BÄK sagte eine Beratung im Vorstand zu. Ein Ergebnis dieser Beratung haben wir nicht gefunden (Stand 01.11.2026).

unklar
  • Station

Punktion von Körperhöhlen (z. B. Pleura, Aszites), Drainagen einlegen

Offen: Anlage 24 und BÄK/KBV 2008 behalten invasive Diagnostik und Therapie dem Arzt vor, das BÄK-Papier 2025 sieht die Punktion als spezielle PA-Kompetenz.

Bedingungen

  • Aufsicht und Erreichbarkeit Facharztstandard muss gesichert sein; Arzt in unmittelbarer Nähe.
  • Qualifikation Spezielle Kompetenz (Stufe 3) nach dem Studium (BÄK 2025, S. 14, 17).

Was im Einzelfall entscheidet

Versorgungsbereich (ambulant gilt Anlage 24), Art der Punktion und Komplikationsrisiko, ärztliche Indikation und Anwesenheit, wer die Ultraschallsteuerung übernimmt, und die nachgewiesene Erfahrung des PA.

Begründung und 3 Fundstellen

Anlage 24 § 2 nennt invasive diagnostische Leistungen und invasive Therapien höchstpersönlich und sieht im Beispielkatalog nur die „Vorbereitung von und Assistenz bei Punktionen“ vor (Anhang II.5b). BÄK/KBV 2008 zählen invasive Diagnostik und invasive Therapien zum höchstpersönlichen Bereich (III). Das BÄK-Papier 2025 nennt dagegen das „Durchführen von Punktionen wie Pleurapunktionen“ als stationäre PA-Tätigkeit (S. 4) und die „Punktion von Körperhöhlen und Einlegen von Drainagen“ als spezielle Kompetenz (S. 17). Eine Norm, die den Widerspruch für Krankenhäuser auflöst, gibt es nicht; Anlage 24 gilt nur für die vertragsärztliche Versorgung.

unklar
  • Station
  • Praxis

Endoskopie durchführen

Offen: BÄK/KBV 2008 nennen Endoskopie (außer Kapselendoskopie) „in keinem Fall delegierbar“, das BÄK-Papier 2025 führt endoskopische Maßnahmen als spezielle PA-Kompetenz.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Befundung durch den Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.3).

Was im Einzelfall entscheidet

Art der Endoskopie (diagnostisch, interventionell), Versorgungsbereich, Anwesenheit eines fachkundigen Arztes und dessen Befundung, nachgewiesene Qualifikation des PA.

Begründung und 3 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: „In keinem Fall delegierbar sind Leistungen der Endoskopie (außer Kapselendoskopien …)“ (VII.3). Anlage 24 sieht nur Vorbereitung und Nachbetreuung vor (Anhang II.5a). Das Konzept 2017 nannte die „Mitarbeit bei Endoskopien“, das BÄK-Papier 2025 die „Durchführung von endoskopischen Maßnahmen“ als spezielle Kompetenz (S. 16). Beide BÄK-Aussagen stehen ohne Auflösung nebeneinander.

unklar
  • Station
  • Notaufnahme
  • Praxis

Sonografie (orientierend)

Offen: BÄK/KBV 2008 nennen Sonografie „in keinem Fall delegierbar“, das BÄK-Papier 2025 und Sachsen sehen die orientierende Sonografie als PA-Tätigkeit. Befunden muss in jedem Fall der Arzt.

Bedingungen

  • Bleibt beim Arzt Anordnung, Befundung und Befundbewertung obliegen „zwingend“ dem Arzt (BÄK/KBV 2008, VII.3).
  • Einzelfall In der Mutterschaftsvorsorge obliegen sonografische Untersuchungen dem Arzt (Anlage 24, Anhang II.6).

Was im Einzelfall entscheidet

Ob die Untersuchung nur orientierend ist (z. B. Harnblasenfüllung, freie Flüssigkeit) und der Arzt die Bilder selbst bewertet, der Versorgungsbereich (in der Mutterschaftsvorsorge nicht), die nachgewiesene Ultraschallausbildung und die Regelung der Einrichtung.

Begründung und 4 Fundstellen

BÄK/KBV 2008: „In keinem Fall delegierbar sind Leistungen … der Sonografie“ (VII.3); Anlage 24 behält sie zumindest in der Mutterschaftsvorsorge dem Arzt vor (Anhang II.6). Das BÄK-Papier 2025 führt „orientierende sonographische Untersuchungen verschiedener Organsysteme“ als erweiterte Kompetenz (S. 15) und Sonografien als stationäre PA-Tätigkeit (S. 4); ebenso das Konzept 2017 (S. 15) und die sächsische Weiterbildungsverordnung („orientierende Sonographie“, § 1 Abs. 3 Nr. 8). Ein Gesetz oder eine Entscheidung zur Sonografie durch Nichtärzte haben wir nicht gefunden.

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