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PA-Studium abbrechen oder wechseln: Anrechnung, Studienvertrag und BAföG

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Gewundener Weg durch eine Hügellandschaft, darauf eine kleine Figur von hinten

Kurzantwort: Wer das PA-Studium abbricht oder die Hochschule wechselt, muss drei Dinge klären: den Studienvertrag (private Hochschule: Kündigungstermine, Widerruf, Kündigung aus wichtigem Grund), die Anrechnung bisheriger Leistungen (anzuerkennen, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht, z. B. § 63a HG NRW, Art. 86 BayHIG) und das BAföG: Beim ersten Abbruch oder Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet (§ 7 Abs. 3 BAföG). Ein Wechsel von PA zu PA an einer anderen Hochschule ist meist kein Fachrichtungswechsel, sondern ein Hochschulwechsel.

Erst klären, dann kündigen

Ein Abbruch oder Wechsel hat bei einem PA-Studium oft mehrere Folgen auf einmal: Gebühren laufen weiter, der Praxispartner-Vertrag endet, BAföG und Kindergeld hängen am Ausbildungsstatus. Die Reihenfolge, die sich daraus ergibt (Einschätzung der Redaktion): erst Anrechnung und Zulassung am neuen Ort klären, dann BAföG-Amt informieren, dann kündigen.

Abbruch, Fachrichtungswechsel oder Hochschulwechsel?

Das BAföG unterscheidet (§ 7 Abs. 3 BAföG):

  • Abbruch: Du gibst den Besuch einer Ausbildungsstättenart endgültig auf, zum Beispiel Hochschule zugunsten einer Berufsausbildung.
  • Fachrichtungswechsel: Du strebst an einer Ausbildungsstätte derselben Art einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an, zum Beispiel von PA zu einem Pflegestudium oder zu Medizin. Wer stattdessen eine Berufsausbildung beginnt, bricht ab.
  • Hochschulwechsel im selben Fach (PA an Hochschule A zu PA an Hochschule B) ist weder das eine noch das andere. Ob ein PA-Studiengang mit anderem Aufbau als „gleiche Fachrichtung“ gilt, entscheidet im Zweifel das BAföG-Amt.

BAföG: der vierte und fünfte Fachsemester

Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung gefördert, wenn Du aus wichtigem Grund gewechselt hast; an Hochschulen gilt das nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters, danach brauchst Du einen unabweisbaren Grund. Beim ersten Abbruch oder Wechsel wird der wichtige Grund in der Regel vermutet, wenn er bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Semester, die die neue Hochschule aus dem alten Studium anrechnet, werden bei dieser Zählung abgezogen.

Dazu kommt § 48 BAföG: Ab dem fünften Fachsemester gibt es Förderung nur mit einem Leistungsnachweis (Zwischenprüfung, Leistungsbescheinigung oder ECTS-Nachweis, ausgestellt nach Beginn des vierten Fachsemesters). Der Regierungsentwurf zur BAföG-Reform (BT-Drs. 21/8405) ist Stand 02.11.2026 im Bundestag beraten, aber nicht verkündet; bis dahin gilt das aktuelle Gesetz (Studienfinanzierung).

Was das für typische Fälle heißt (Einschätzung der Redaktion, verbindlich entscheidet das Amt):

FallFolge für das BAföG
Wechsel von PA zu einem Pflegestudium oder zu Medizin im 2. oder 3. Fachsemester, erstmalswichtiger Grund wird in der Regel vermutet
Wechsel im 4. Fachsemesterwichtiger Grund muss dargelegt werden (z. B. Eignungsmangel, Neigungswandel)
Wechsel ab dem 5. Fachsemesternur aus unabweisbarem Grund (z. B. Krankheit, die den Beruf unmöglich macht)
PA an anderer Hochschule weiterstudierenkein Fachrichtungswechsel; Förderungshöchstdauer läuft weiter, angerechnete Semester zählen

Anrechnung: was Du mitnimmst

Die Landeshochschulgesetze setzen den Grundsatz der Lissabon-Konvention um: Leistungen sind anzuerkennen, wenn kein wesentlicher Unterschied bei den erworbenen Kompetenzen besteht. In Nordrhein-Westfalen trägt ausdrücklich die Hochschule die Beweislast für einen wesentlichen Unterschied (§ 63a Abs. 2 HG NRW); die Einstufung ins Fachsemester richtet sich nach den anerkannten ECTS, und gegen eine Ablehnung kannst Du eine Überprüfung durch das Rektorat beantragen. In Bayern regelt Art. 86 BayHIG dasselbe Prinzip; außerhochschulisch erworbene Kompetenzen können dort höchstens die Hälfte des Studiums ersetzen. Die anderen Länder haben vergleichbare Vorschriften; maßgeblich sind die Prüfungsordnung der neuen Hochschule und deren Fristen.

Bei PA-Studiengängen ist die Anrechnung kein Selbstläufer, weil die Modelle sehr verschieden sind: 180, 210 oder 240 ECTS, primärqualifizierend oder nur mit Gesundheitsausbildung, Vollzeit, dual oder berufsbegleitend (Studiengänge im Vergleich). Nimm Modulhandbuch, Transcript of Records und Prüfungsordnung Deiner alten Hochschule mit und beantrage die Anerkennung, bevor Du den alten Vertrag kündigst. Wie die neue Hochschule bestandene Leistungen und Fehlversuche behandelt, erklärt der Artikel Studiengangwechsel und Anrechnungsfallen.

Wechsel in die Medizin: Das Landesprüfungsamt kann Leistungen nach § 12 ÄApprO anrechnen, soweit Gleichwertigkeit besteht. Wie das praktisch aussieht, steht in Anrechnung aufs Medizinstudium, die Zulassungswege in Medizin-NC nicht geschafft.

Den Studienvertrag beenden

An staatlichen Hochschulen exmatrikulierst Du Dich; Studiengebühren fallen dort in der Regel nicht an (Ausnahme unter den PA-Studiengängen: Hochschule Anhalt mit 3.000 € pro Semester). An privaten Hochschulen bestimmt der Vertrag, wann Du aus der Zahlungspflicht kommst:

  • Ordentliche Kündigung nach den Vertragsterminen. Ein vollständiger Ausschluss über die gesamte Ausbildung ist nach BGH (VIII ZR 235/91) unwirksam, kündbar war dort mindestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres. Eine Klausel, die nur zum Studienjahresende vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kündigen lässt, hat das OLG Dresden (2 U 273/19) verworfen.
  • Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), wenn die Fortsetzung unzumutbar ist, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes.
  • Widerruf, wenn Du den Vertrag aus der Ferne geschlossen hast und nicht ordnungsgemäß belehrt wurdest (bis zwölf Monate und 14 Tage).

Einzelheiten und Klauselbeispiele: Studienvertrag an privaten Hochschulen. Im dualen Studium endet mit dem Studium meist auch der Vertrag mit dem Praxispartner; prüfe dort Rückzahlungsklauseln (duales Studium).

Unterhalt und Kindergeld

  • Unterhalt: Eltern schulden eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der BGH gesteht eine Orientierungsphase zu; ein Wechsel ist umso eher hinzunehmen, je früher er erfolgt und je besser er mit den Eltern abgestimmt ist (XII ZR 81/99). Sprich früh mit Deinen Eltern.
  • Kindergeld: Bis 25 Jahre zählt jede Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung (zum Beispiel MFA oder Pflege) zählt die zweite Ausbildung nur, wenn Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest (Ausnahmen: Ausbildungsdienstverhältnis, Minijob). Eine Lücke zwischen zwei Ausbildungen von höchstens vier Monaten ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Welche Fristen nach der Exmatrikulation für BAföG, Krankenversicherung und Kindergeld gelten, steht im Artikel Exmatrikulation: BAföG und Versicherung.

Mehr für Eltern: Physician Assistant: Infos für Eltern.

Häufige Fragen

Verliere ich mein BAföG, wenn ich das PA-Studium abbreche?

Nicht automatisch. Für eine andere Ausbildung gibt es BAföG weiter, wenn Du aus wichtigem Grund abbrichst oder wechselst; an Hochschulen gilt das bis zum Beginn des fünften Fachsemesters, danach nur aus unabweisbarem Grund. Beim ersten Abbruch oder Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird der wichtige Grund in der Regel vermutet (§ 7 Abs. 3 BAföG). Sprich vor dem Wechsel mit Deinem BAföG-Amt.

Kann ich von einem PA-Studiengang in einen anderen wechseln?

Ja, über einen Hochschulwechsel mit Anrechnung. Die neue Hochschule erkennt Leistungen an, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht. Weil PA-Studiengänge zwischen 180 und 240 ECTS haben und teils eine Ausbildung voraussetzen, unterscheiden sich Aufbau und Einstufung stark; lass Dir die Einstufung vor der Kündigung des alten Vertrags schriftlich geben.

Wie kündige ich den Studienvertrag einer privaten Hochschule?

Nach den Kündigungsregeln im Vertrag, schriftlich und mit Nachweis. Klauseln, die eine Kündigung über die gesamte Studiendauer ausschließen oder nur zum Studienjahresende vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erlauben, haben Gerichte für unwirksam gehalten (BGH VIII ZR 235/91; OLG Dresden 2 U 273/19). Bei unzumutbarer Fortsetzung bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen (§ 626 BGB).

Kann ich nach dem Abbruch Medizin studieren?

Ja, wenn Du einen Studienplatz bekommst. Ohne abgeschlossenes PA-Studium bist Du kein Zweitstudienbewerber; einzelne PA-Leistungen kann das Landesprüfungsamt nach § 12 ÄApprO anrechnen, soweit Gleichwertigkeit besteht. Details: Anrechnung des PA-Studiums aufs Medizinstudium.

Quellen