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Studienfinanzierung PA 2026: BAföG, Aufstiegsstipendium, Steuer und Arbeitgeber

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Hand stapelt Münzen zu einer Brücke in Richtung eines Gebäudes

Kurzantwort: Das Aufstiegs-BAföG (AFBG) fördert nur Fortbildungen wie Meister oder Fachwirt, nicht den PA-Bachelor. In Frage kommen Studierenden-BAföG für Vollzeit-Präsenzstudiengänge (Höchstsatz 992 € monatlich, Altersgrenze 45), das Aufstiegsstipendium der SBB (1.072 € im Monat in Vollzeit, 3.045 € im Jahr berufsbegleitend; nächste Bewerbungsfrist 30.11.2026), die Vergütung im dualen Studium und die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten nach einer abgeschlossenen Ausbildung. Die BAföG-Reform (Wohnpauschale 440 € ab 1. April 2027) liegt als Regierungsentwurf im Bundestag (Drucksache 21/8405), beschlossen ist sie noch nicht (Stand 02.11.2026).

Die Optionen im Überblick

Das PA-Studium ist an staatlichen Hochschulen fast kostenlos und an privaten teuer: Die Datenbank (Stand 05.11.2026) führt Semesterbeiträge von 9,10 € (DHSN Plauen) bis 438 € (Hochschule Bremerhaven) an staatlichen Hochschulen und belegte Gesamtbeträge von 17.820 € bis 26.610 € an privaten Hochschulen im Standardmodell (8 Studiengänge mit belegter Laufzeit) (wo die Laufzeit genannt ist; sonst nur die Monatsgebühr). Dazwischen liegen Finanzierungswege mit sehr unterschiedlicher Reichweite.

WegPasst fürHöheWichtigste BedingungQuelle und Stand
Studierenden-BAföGVollzeit-Präsenzstudium, wenig Einkommen/VermögenHöchstsatz 992 € monatlich inkl. Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (nach Regierungsentwurf ab 01.04.2027: 1.075 €, eigene Rechnung)Vollzeit (§ 2 Abs. 5 BAföG), Alter unter 45 bei Beginn, Erstausbildung nicht ausgeschöpft§ 13, § 13a BAföG, bafög.de, BT-Drs. 21/8405, Abruf 30.10.2026
Aufstiegsstipendium (SBB)Berufserfahrene, auch ohne Abitur, Vollzeit oder berufsbegleitend1.072 € monatlich (Vollzeit) bzw. 3.045 € jährlich (berufsbegleitend)Berufsausbildung, 2 Jahre Berufserfahrung, besondere berufliche Leistungensbb-stipendien.de, Abruf 25.10.2026
Aufstiegs-BAföG (AFBG)Meister, Fachwirt, Fachpfleger–fördert keine Studiengänge§ 2 AFBG
Vergütung im dualen StudiumDHBW Karlsruhe, DHSN Plauenje nach Partner (Freiburg: TV A UK; Plauen: mindestens 440 € im Monat laut DHSN-Seite „Praxispartner finden“)Vertrag mit PraxispartnerHochschulseiten, 25.10.2026
Arbeitgeber/PraxispartnerCBS (duales Modell), ISBA ohne Vorausbildung (in Vorbereitung)„ab 0 €“ (CBS) bzw. 0 € im Monat (ISBA), wenn der Partner die Gebühren übernimmtZusage des PartnersHochschulseiten, 25.10. und 30.10.2026
Steueralle mit StudienkostenWerbungskosten ohne Deckel nach Erstausbildung, sonst Sonderausgaben bis 6.000 € pro Jahrabgeschlossene Erstausbildung oder DienstverhältnisEStG

BAföG: wann es passt und wann nicht

Vollzeit ist Pflicht. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BAföG lässt Förderung nur zu, wenn die Ausbildung „die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“. Die Verwaltungsvorschrift zum BAföG konkretisiert das: Bei Hochschulen gilt die Vollzeitform, wenn die Ausbildungsstätte sie bescheinigt (Tz 2.5.3); nicht voll in Anspruch genommen ist die Arbeitskraft, „wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist“ (Tz 2.5.4). Ein freiwilliger Nebenjob neben einem Vollzeitstudium schadet dagegen nicht (Tz 2.5.5). Damit kommen die Vollzeit-Präsenzstudiengänge in Frage: Aalen, Landshut, Neu-Ulm, Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Deggendorf, Bremerhaven, Furtwangen, die Fliedner FH und Vollzeitmodelle privater Anbieter wie die Medical School Berlin. Berufsbegleitende und berufsintegrierende Modelle (zum Beispiel Anhalt, Kolping, Döpfer, DIPLOMA, FHM, ISBA, Zweibrücken) sind darauf ausgelegt, dass Du nebenher arbeitest. Schreibt der Studiengang die Berufstätigkeit vor (etwa ISBA: Berufstätigkeit erforderlich; Zweibrücken: Arbeitsvertrag mit einem Kooperationsunternehmen), ist er nach Tz 2.5.4 nicht förderfähig; bei den übrigen kommt es darauf an, ob die Hochschule eine Vollzeitausbildung bescheinigt (Tz 2.5.3); bei dualen Studiengängen (zum Beispiel DHBW Karlsruhe) bekommst Du ohnehin eine Vergütung. Eine Förderung von Teilzeitstudien sieht auch der Reformentwurf 21/8405 nicht vor. Fernunterricht fördert § 3 BAföG nur, wenn er auf denselben Abschluss wie ein Präsenzstudium vorbereitet, nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger kommt und ebenfalls die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

Privat oder staatlich: Hochschulen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderfähige Ausbildungsstätten, und zwar „Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform“ (BAföGVwV Tz 2.1.19). Für nichtstaatliche Hochschulen nimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 aber die allgemeine Regel aus; stattdessen gilt § 2 Abs. 2 BAföG: Gefördert wird nur, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen gleichwertig ist. Das wird von Amts wegen im Bewilligungsverfahren oder auf Antrag der Hochschule geprüft; Maßstab sind unter anderem Zugangsvoraussetzungen, Lehrplan, Lehrkräfte und Abschluss (Tz 2.2.3). Die Fliedner FH weist in ihrer Broschüre darauf hin, dass BAföG möglich ist; bei anderen privaten Anbietern haben wir dazu keine Angabe gefunden. Frag die Hochschule, ob die Gleichwertigkeit für Deinen Studiengang schon anerkannt ist.

Höhe: Nach § 13 BAföG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107) und den Angaben auf bafög.de (Abruf 30.10.2026) betragen die Bedarfssätze für Hochschulen 534 € (bei den Eltern wohnend: Grundbedarf 475 € plus 59 €), 671 € (inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag), 855 € (nicht bei den Eltern wohnend: 475 € plus 380 €) und 992 € (Höchstsatz inklusive des Zuschlags von 137 €, das sind 102 € Kranken- und 35 € Pflegeversicherung nach § 13a). Die Seite trägt den Stand Juli 2024 und weist Änderungen für künftige Bewilligungszeiträume noch nicht aus. Den für Dich geltenden Betrag berechnet das Amt für Ausbildungsförderung; auf den Bedarf wird Einkommen und Vermögen angerechnet.

Die Reform im Bundestag (Stand 02.11.2026): Die Bundesregierung hat am 07.10.2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG eingebracht (Drucksache 21/8405); die erste Lesung war am 15.10.2026, der Entwurf liegt im Ausschuss. Verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet ist das Gesetz noch nicht; die Beträge können sich also noch ändern. Der Entwurf sieht vor:

Positiongeltendab 01.04.2027ab 01.08.2027ab 01.04.2029Quelle und Stand
Grundbedarf Studierende (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)475 €475 €503 €563 €BT-Drs. 21/8405, 30.10.2026
Wohnen, nicht bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 2)380 €440 €440 €440 €wie oben
Wohnen bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 1)59 €59 €41 €entfälltwie oben
Krankenversicherungszuschlag (§ 13a)102 €121 €124 €132 €wie oben
Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a)35 €39 €40 €43 €wie oben
Höchstsatz auswärts wohnend mit Zuschlägen992 €1.075 €1.107 €1.178 €eigene Rechnung aus den Zeilen oben

Die Wohnpauschale von 440 € kommt nach dem Entwurf also zum 1. April 2027 (Sommersemester 2027), nicht wie im Koalitionsvertrag angekündigt zum Wintersemester 2026/27; der Bundesrat hat das in seiner Stellungnahme kritisiert, die Bundesregierung hat die Kritik zurückgewiesen (beides in der Drucksache). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, gelten die Sätze der zweiten Stufe erst ab 1. Oktober 2027 (§ 66a Abs. 2 neu). Die Freibeträge für das Elterneinkommen (§ 25: zum Beispiel 2.540 € für verheiratete Eltern) bleiben zunächst unverändert und sollen ab 1. August 2028 jährlich um 1,5 Prozent steigen (§ 35a neu); den Vermögensfreibetrag (§ 29: 15.000 € unter 30 Jahren, 45.000 € ab 30) ändert der Entwurf nicht. Wenn Du ab dem Sommersemester 2027 beginnst, lohnt sich ein Blick auf den dann geltenden Gesetzestext.

Alter: § 10 Abs. 3 BAföG schließt die Förderung aus, wenn Du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hast. Eine der Ausnahmen betrifft genau Berufserfahrene ohne Abitur: Sie gilt, wenn Du ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund Deiner beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurdest (Nr. 1a). Weitere Ausnahmen betreffen Eltern von Kindern unter 14 Jahren und eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Achtung: Der Reformentwurf 21/8405 will diese Ausnahmen streichen und „einheitlich eine Altersgrenze von 45 Jahren“ festlegen; das alte Recht soll nur für Dich weitergelten, wenn Du vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet hast (§ 66a Abs. 8 neu).

Vorherige Ausbildung: § 7 Abs. 1 BAföG fördert die Erstausbildung „zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3“, längstens bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Entscheidend ist, welche Ausbildung dabei mitzählt. Nach der Verwaltungsvorschrift gehören „berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten“ nicht dazu (BAföGVwV Tz 7.1.2). Eine duale betriebliche Ausbildung, zum Beispiel zur MFA, verbraucht den Grundanspruch deshalb nicht; das PA-Studium danach ist BAföG-rechtlich die Erstausbildung (unsere Lesart der Verwaltungsvorschrift). Anders bei einer schulischen Vollzeitausbildung an einer Berufsfachschule: Dann ist das Studium eine weitere Ausbildung, und es gelten die Ausnahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1. Gefördert wird eine einzige weitere Ausbildung zum Beispiel, wenn der Zugang zu ihr im Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung eröffnet wurde und sie fachlich in derselben Richtung weiterführt (Nr. 3), wenn Du die Zugangsvoraussetzung über Abendgymnasium, Kolleg oder eine Zugangsprüfung erworben hast (Nr. 4), oder wenn Du als erste berufsbildende Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufsfachschulausbildung abgeschlossen hast (Nr. 5). Sonst bleibt nur Satz 2: wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern. Für die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz trifft die Verwaltungsvorschrift keine ausdrückliche Zuordnung; wie sie eingeordnet wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Das bleibt für Dich der wichtigste Punkt: Frag vor Studienbeginn beim Amt für Ausbildungsförderung nach, ob Dein Fall gefördert wird. Was bei Abbruch oder Fachrichtungswechsel gilt (§ 7 Abs. 3 BAföG), steht in PA-Studium abbrechen oder wechseln.

Aufstiegsstipendium: die Alternative für Berufserfahrene

Das Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB, Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt) fördert ein erstes akademisches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in der EU oder der Schweiz, in der Regel bis zum Bachelor. Vollzeit und berufsbegleitend sind möglich.

  • Höhe: 1.072 € monatlich in Vollzeit, 3.045 € im Jahr bei berufsbegleitendem Studium; einkommensunabhängig, für die Dauer der Regelstudienzeit.
  • Voraussetzungen: abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Jahre Berufstätigkeit und besondere berufliche Leistungen (Berufsabschlussprüfung oder Aufstiegsfortbildung mit mindestens Note 1,9 oder 87 Punkten; oder eine Platzierung unter den ersten drei in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb; oder ein begründeter Vorschlag des Arbeitgebers). Der Schulabschluss spielt keine Rolle. Eine formale Altersgrenze gibt es nicht.
  • Fristen: Für das Auswahlverfahren 2027/I läuft die Online-Bewerbung vom 22.09.2026 bis zum 30.11.2026; die Aufnahme ist für April 2027 vorgesehen. Bewerben kannst Du Dich vor Studienbeginn; nach der Aufnahme hast Du ein Jahr Zeit für den Studienstart. Wer schon studiert, kann sich im ersten oder zweiten Studiensemester bewerben.
  • Klärungsbedarf: Die SBB bittet bei Kooperationsstudiengängen, bei „Probestudium“ und bei Studiengängen, in denen „Weiterbildung“ steht, vorher um Rückfrage. Ob eine Berufsakademie wie die ISBA förderfähig ist, geht aus den SBB-Seiten nicht hervor.
  • Bonus bei beruflicher Qualifikation: In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen genügen für den fachgebundenen Zugang ohne Abitur mit Aufstiegsstipendium zwei Jahre Berufspraxis statt drei (§ 30 QualV, § 19 LHG M-V, § 18 Abs. 4 NHG, BBHZVO). In Berlin verlangt § 11 BerlHG für den fachgebundenen Zugang ohnehin keine Berufspraxis.

Steuer: der unterschätzte Hebel

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für ein Studium nur dann Werbungskosten, wenn Du zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hast oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Als Erstausbildung gilt eine geordnete Ausbildung mit Abschlussprüfung und einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei Vollzeit. Eine abgeschlossene MFA-, Pflege- oder OTA-Ausbildung erfüllt diese Merkmale in der Regel; ebenso zählt ein duales Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Ohne Erstausbildung (zum Beispiel Direkteinstieg mit Abitur ins primärqualifizierende Studium) bleibt nur der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: bis zu 6.000 € pro Kalenderjahr.

Rechenbeispiel (Annahme): Bei einer Monatsgebühr von 590 € zahlst Du in einem Jahr 7.080 € Gebühren. Als Sonderausgaben wären 6.000 € abziehbar (1.080 € verfallen), als Werbungskosten die vollen 7.080 €. Welche Steuerersparnis daraus folgt, hängt von Deinem Einkommen ab; mit dem Rechner kannst Du eine Schätzung als Prozentwert im Kostenrechner ansetzen. Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr Deine Einnahmen, entstehen negative Einkünfte; diese können nach § 10d EStG in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Wie eine Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerlich behandelt wird, klärt die Lohnbuchhaltung.

Welcher Weg passt zu welchem Studium?

Du planst …Naheliegende FinanzierungOffene Punkte
Vollzeit an einer staatlichen Hochschule (Aalen, Landshut, Aschaffenburg …)Semesterbeitrag zahlbar; Studierenden-BAföG prüfen; Aufstiegsstipendium, wenn Du Berufserfahrung hastschulische Ausbildung vor dem Studium (§ 7 Abs. 2 BAföG)
Duales Studium (DHBW Karlsruhe, DHSN Plauen)Vergütung durch den Praxispartner; kein BAföG nötigHöhe je Partner; Bindung nach dem Abschluss
Berufsbegleitend privat (Kolping, Döpfer, FHM, DIPLOMA, ISBA, Carl Remigius berufsbegleitend, SRH)Aufstiegsstipendium (3.045 € pro Jahr), Arbeitgeberzuschuss, Steuer (Werbungskosten nach Erstausbildung); kein BAföG bei vorgeschriebener Berufstätigkeit (BAföGVwV Tz 2.5.4)Förderfähigkeit des jeweiligen Anbieters beim Aufstiegsstipendium
Vollzeit privat (Fliedner, MSB, Carl Remigius Vollzeit)BAföG (Fliedner nennt es ausdrücklich), Aufstiegsstipendium, SteuerGleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG

Die einzelnen Gebühren findest Du in Physician Assistant Kosten und im Kostenrechner. Ob sich die Investition lohnt, behandelt Lohnt sich das PA-Studium?.

Häufige Fragen

Gibt es BAföG für das PA-Studium?

Grundsätzlich möglich, aber nur bei Vollzeit-Präsenzstudiengängen, weil BAföG verlangt, dass die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 BAföG). Berufsbegleitende Modelle fallen heraus, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist (BAföGVwV Tz 2.5.4). Eine betriebliche Ausbildung vor dem Studium (zum Beispiel MFA) verbraucht den Grundanspruch nach der Verwaltungsvorschrift nicht (Tz 7.1.2); bei einer schulischen Ausbildung gelten die Ausnahmen des § 7 Abs. 2. An einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule wird nur gefördert, wenn die Landesbehörde die Gleichwertigkeit anerkennt (§ 2 Abs. 2 BAföG); die Fliedner FH nennt BAföG für ihren Studiengang als möglich. Klär es vor Studienbeginn mit dem Amt für Ausbildungsförderung.

Bekomme ich Aufstiegs-BAföG für den PA-Bachelor?

Nein. Das Aufstiegs-BAföG (AFBG) fördert Fortbildungen auf öffentlich-rechtlich geregelte Abschlüsse, zum Beispiel Meister, Fachwirt oder Fachpfleger, nicht Hochschulstudiengänge (§ 2 AFBG). Für ein erstes Hochschulstudium Berufserfahrener gibt es stattdessen das Aufstiegsstipendium der SBB.

Wie hoch ist das Aufstiegsstipendium beim berufsbegleitenden PA-Studium?

Laut SBB 3.045 € pro Jahr für ein berufsbegleitendes Studium und 1.072 € monatlich in Vollzeit (992 € plus 80 € Büchergeld), unabhängig vom Einkommen und für die Dauer der Regelstudienzeit. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und besondere berufliche Leistungen (zum Beispiel Abschlussnote mindestens 1,9 oder 87 Punkte, oder der begründete Vorschlag des Arbeitgebers).

Kann ich die Studiengebühren steuerlich absetzen?

Wenn Du vorher eine Erstausbildung abgeschlossen hast (zum Beispiel als MFA oder Pflegefachkraft, geordnete Ausbildung mit Abschlussprüfung und mindestens zwölf Monaten Vollzeit), sind Studienkosten nach § 9 Abs. 6 EStG Werbungskosten, auch wenn sie das Einkommen übersteigen. Ohne Erstausbildung gelten sie nur als Sonderausgaben bis 6.000 € pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ob und wie Du das konkret ansetzt, sagt Dir eine Steuerberatung.

Quellen