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Physician Assistant in der Hausarztpraxis: Was ambulant geht, was belegt ist

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Eingang einer Praxis als flache Fassade mit Pflanze und leerem Schild

Kurzantwort: In der ambulanten Versorgung arbeiten PAs delegiert nach § 28 Abs. 1 SGB V. Das KVWL-Modellprojekt (10 Praxen, 2 Jahre) ergab rund 30 % der Patientenkontakte bei PAs. Eine Bertelsmann-Analyse (03/2026) rechnet an zwei Vorzeigepraxen mit etwa 0,6 bis 0,7 Arzt-Vollzeitstellen Entlastung je PA oder NäPA; sie ist keine repräsentative Messung. Eine eigene Abrechnung haben PAs nicht.

Worum es geht

PAs arbeiten bisher überwiegend im Krankenhaus: Das Rheinische Ärzteblatt (9/2025) nennt Schätzungen, nach denen rund 90 % der PAs dort beschäftigt sind. Im ambulanten Bereich wächst der Einsatz, getrieben vom Hausärztemangel. Dieser Artikel zeigt, was in der Praxis rechtlich möglich ist, was Studien tatsächlich belegen und wo es hakt.

Der Rechtsrahmen: Delegation, kein eigener Behandlungsauftrag

Für die ambulante Versorgung gilt § 28 Abs. 1 SGB V: Zur ärztlichen Behandlung gehört „auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist“. Die Partner der Bundesmantelverträge legen beispielhaft fest, welche Tätigkeiten delegiert werden können. Das geschieht in der Anlage 24 zum BMV-Ä (Delegation an nichtärztliches Personal) und in der Anlage 8, die nach § 15 Abs. 1 BMV-Ä das Nähere zu ärztlich angeordneten Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter „in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen“ regelt. Der Beispielkatalog der Anlage 24 richtet sich laut Wissenschaftlichem Dienst „primär“ auf die Delegation an MFA (WD 8-033/26, S. 16); die Anlage 8 haben wir nicht im Original ausgewertet. Die Anlage 24 lässt die geforderte Qualifikation auch durch „eine vergleichbare medizinische/heilberufliche Ausbildung“ nachweisen; ob das auf den PA zutrifft, wird nicht einheitlich beurteilt.

Nach der Literatur, die der Wissenschaftliche Dienst auswertet, gilt weiterhin ein nicht delegierbarer Kernbereich (Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung einschließlich invasiver Diagnostik, Diagnose, Therapieentscheidung, operative Eingriffe). In der Hausarztpraxis gelten laut Bertelsmann-Studie leicht standardisierbare, routinenahe Tätigkeiten als delegierbar: technische Diagnostik (EKG, Langzeitparameter, Spirometrie), Chronikerkontrollen und DMP-Dokumentation, verlaufsorientierte Untersuchungen, Hausbesuche und administrative Tätigkeiten.

Was Studien und Modellprojekte zeigen

QuelleDesignErgebnisGrenzen
KVWL/Zi-Modellprojekt (Abschlussbericht 03/2025)10 Praxen, 2 Jahre, wissenschaftlich evaluiertPAs übernahmen im Schnitt rund 30 % der Patientenkontakte; Wartezeiten sanken teilweise erheblich; hohe Akzeptanz bei Patienten und im Teamzehn Praxen, Modellbedingungen; Vergütung des höher qualifizierten Personals ungelöst
KVNO-Umfrage 2024 (nach Bertelsmann)Umfrage unter Ärzten in Nordrhein76 % der Antwortenden positiv, 19 % beschäftigen bereits einen PA (60 Praxen), 67 % können sich Zusammenarbeit vorstellenRücklauf und Auswahl haben wir nicht geprüft; das Rheinische Ärzteblatt nennt für dieselbe Umfrage 58 von 300 antwortenden Ärzten (Quellenabweichung, siehe Pillar-Artikel)
PAAM (Innovationsfonds, Uniklinik Essen)24 Praxen in NRW und Schleswig-Holstein, 51 Kontrollpraxen, 2025 bis 2027läuft noch; misst Notaufnahmeraten, Patientenzahl, Zufriedenheit, ärztliche Wochenarbeitszeitkeine Ergebnisse vor 2027
Bertelsmann-Potenzialanalyse (03/2026)Datenanalyse an zwei Innovationspraxen (MVZ Birkenallee, Hausärzte am Spritzenhaus)0,58 bis 0,69 (MVZ Birkenallee) bzw. 0,60 bis 0,71 (Hausärzte am Spritzenhaus) Arzt-Vollzeitstellen Entlastung je PA oder NäPA; nach dem Modell des MVZ Birkenallee rund 65 % des sonst nötigen hausärztlichen Zeitvolumenszwei überdurchschnittlich organisierte Praxen; Berechnung aus EBM- und Tätigkeitsdaten, keine Messung im Regelbetrieb

Quelle und Stand: Bertelsmann Stiftung (03/2026), KVWL-Pressemitteilung vom 21.03.2025, Wissenschaftlicher Dienst (27.04.2026); Abruf 25.10.2026.

Ein Detail der Bertelsmann-Studie: In der Praxis Hausärzte am Spritzenhaus wurden im Quartal 1/2025 für 6.542 Patienten 7.662 persönliche Kontakte dokumentiert; 977 gingen primär an PAs und 2.045 primär an NäPAs (weitergebildete VERAHs). Zusammen übernahmen sie 39 % der direkten Patientenkontakte. Die Praxis gibt zudem an, dass PAs Akuttermine übernehmen: Bei der Bestellpraxis mit taggleichen Terminen gehen 50 % zunächst an den PA.

Typische Aufgaben in der Hausarztpraxis

Aus den Beispielpraxen der Bertelsmann-Studie und den Tätigkeitsfeldern des BÄK-Papiers ergibt sich folgendes Bild (nicht abschließend):

  • Verlaufskontrollen und Betreuung chronisch Kranker (DMP, Diabetes, Herzinsuffizienz)
  • Akuttermine bei bekannten Patienten, Wundkontrollen, Blutentnahmen
  • technische Untersuchungen: EKG, Langzeit-RR, Spirometrie; nach BÄK-Papier auch Sonografie unter Supervision
  • Präventionsleistungen und Vorsorgeuntersuchungen
  • Hausbesuche, überwiegend durch VERAH/NäPA, teilweise auch PAs
  • Dokumentation, Arztbriefe, Koordination mit Kliniken

Laut Bertelsmann-Studie nennt Teil II des BÄK-Papiers Tätigkeitsbereiche, die für den ambulanten Bereich „deutlich über die in bisherigen Delegationsvereinbarungen definierten Inhalte hinausgehen“, etwa Prozesssteuerung und Monitoring nach Standard Operating Procedures. Ob die Praxis sie umsetzen darf, richtet sich weiter nach der ärztlichen Delegation.

Was fehlt: Abrechnung und Finanzierung

Der Wissenschaftliche Dienst hält fest: Ärzte dürfen Leistungen grundsätzlich nur abrechnen, wenn sie diese in eigener Person erbracht haben (§§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V, § 15 Abs. 1 BMV-Ä); unter Voraussetzungen können delegierte Leistungen abgerechnet werden. Eine eigene Abrechnungsbefugnis für PAs gibt es nicht. Die KVWL-Beteiligten formulieren es so: Höherqualifiziertes Personal wolle angemessen bezahlt werden, hier müssten noch tragfähige Regelungen gefunden werden. Das Rheinische Ärzteblatt ergänzt, die Personalkosten ließen sich im Fallpauschalensystem des Krankenhauses besser abbilden als in der ambulanten Versorgung. Welche EBM-Ziffern für delegierte PA-Leistungen im Einzelfall greifen, haben wir nicht ausgewertet.

Was das für Dich bedeutet

  • Als PA-Interessent: Der ambulante Markt wächst, ist aber kleiner und weniger standardisiert als der Klinikmarkt. Frag in Praxen nach dem Delegationskonzept, der Supervision und der Vergütung.
  • Als Praxisinhaber: Kläre vor dem Einsatz, wie Anlage 24 und Anlage 8 auf Deinen PA angewendet werden sollen; nach dem Wissenschaftlichen Dienst wird die Anwendung auf PAs nicht einheitlich beurteilt.
  • Als Patientin oder Patient: Ein einheitliches Berufsrecht für PAs existiert nicht (siehe Anerkennung). Frag in der Praxis, wer Dich behandelt und wer die ärztliche Verantwortung trägt.

Weiter: Delegation ärztlicher Leistungen, Delegations-Check, Aufgaben im Überblick.

Häufige Fragen

Darf ein Physician Assistant in der Hausarztpraxis eigenständig behandeln?

Nein. Er arbeitet im Rahmen der Delegation (§ 28 Abs. 1 SGB V) auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung. Anamnese, Indikation, Diagnose, Therapieentscheidung und Operationen gelten als nicht delegierbar.

Kann eine Hausarztpraxis die Leistungen eines PA abrechnen?

Nach dem Wissenschaftlichen Dienst darf der Arzt Leistungen grundsätzlich nur abrechnen, wenn er sie persönlich erbracht hat; unter bestimmten Voraussetzungen können delegierte Leistungen abgerechnet werden. PAs haben keine eigene Abrechnungsbefugnis. Welche EBM-Leistungen im Einzelfall gelten, haben wir nicht ausgewertet.

Was ist der Unterschied zwischen PA und NäPA/VERAH?

NäPA und VERAH sind speziell qualifizierte Medizinische Fachangestellte. PAs haben ein Hochschulstudium. Beide kommen in den Praxismodellen der Bertelsmann-Studie nebeneinander vor.

Quellen