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Physician Assistant vs. Advanced Practice Nurse (APN/ANP): Wer darf was seit 2026?

Aktualisiert am 02.11.2026Redaktion, Herausgeber: Hendrik Loll

Zwei Wege, die nebeneinander in dieselbe Richtung führen

Kurzantwort: Pflegefachpersonen dürfen seit 01.01.2026 nach § 4a PflBG und § 15a SGB V bestimmte ärztliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen. Für Physician Assistants gilt das laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags nicht entsprechend: PAs arbeiten delegiert, ohne eigene Entscheidungsbefugnis. „Mehr dürfen“ trifft deshalb auf keine Seite pauschal zu; die Rechtsgrundlagen sind verschieden.

Worum es geht

Wer überlegt, ob er sich als Pflegekraft zum PA weiterqualifizieren oder lieber in der Pflege bleiben und Heilkunde-Kompetenzen aufbauen soll, steht seit 01.01.2026 vor einer neuen Lage. Der Gesetzgeber hat der Pflege ausdrücklich eigene Befugnisse gegeben. Für PAs gibt es das nicht. Dieser Artikel stellt die Normen nebeneinander, so wie sie im Gesetz stehen. Zur Begriffsverwendung: „ANP“ und „APN“ werden uneinheitlich gebraucht (häufig für Advanced Nursing Practice als Tätigkeitsfeld bzw. Advanced Practice Nurse als Person); im Gesetz kommt keiner der beiden Begriffe vor, es regelt Befugnisse für Pflegefachpersonen (§ 4a PflBG, § 15a SGB V).

Was für Pflegefachpersonen gilt

§ 4a PflBG lautet im Wortlaut: „Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.“

§ 15a SGB V regelt, welche ärztlichen Leistungen Pflegefachpersonen in der gesetzlichen Krankenversicherung eigenverantwortlich erbringen können. Voraussetzung sind die erforderlichen Kompetenzen aus der vorgeschriebenen beruflichen oder hochschulischen Ausbildung, aus einer staatlich anerkannten, bundesweit einheitlichen Weiterbildung oder aus einer entsprechenden Berufserfahrung, die durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde. Erfasst sind:

  1. Leistungen aus den Katalogen nach § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 112a Abs. 1 SGB V, nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung oder nach pflegerischer Diagnose,
  2. die Verordnung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach erstmaliger ärztlicher Verordnung, einschließlich benötigter Hilfsmittel, und
  3. bis zum Abschluss des Vertrags nach § 73d Abs. 1 Satz 1 SGB V die Leistungen der Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V.

Außerdem nehmen Pflegefachpersonen die Pflegeprozessverantwortung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflBG wahr. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags nennt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) und hält fest: Seit 01.01.2026 werde der Arztvorbehalt nicht mehr nur durch die fortgeltenden Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c a. F. SGB V durchbrochen, sondern auch durch § 15a SGB V. Praktisch maßgeblich sei vor allem Absatz 1 Nr. 3 (die Leistungen der Anlage 1 des § 64d-Rahmenvertrags).

Diese Anlage 1 (Rahmenvertrag vom 01.06.2023) ist ein „Katalog ärztlicher Tätigkeiten“ für drei Bereiche: Diabetes mellitus, chronische Wunden und Demenz (nicht palliativ). Die Pflegefachperson entscheidet danach „selbst über die Auswahl, Dauer und Häufigkeit ärztlicher Leistungen bei Versicherten, für die der Vertragsarzt eine Diagnose und Indikation festgestellt hat“. Für Diabetes nennt der Katalog etwa Blutentnahmen, die Bewertung von Laborwerten und die körperliche Untersuchung von Haut und Füßen, zieht aber Grenzen: Bei instabiler Stoffwechsellage ist sofort an den Arzt zurückzuüberweisen, bei einer Umstellung der Medikation ist der Arzt einzubinden (Anlage 1, S. 16 f.). Den dauerhaften Katalog nach § 73d Abs. 1 SGB V sollen KBV, GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Pflegedienste und Pflegeheimträger bis 31.12.2026 vereinbaren; bis dahin gilt Anlage 1 (§ 15a Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Einen abgeschlossenen § 73d-Vertrag haben wir bis 30.10.2026 nicht gefunden (Websuche).

Was für Physician Assistants gilt

PAs sind kein gesetzlich geregelter Beruf. Sie arbeiten im Rahmen der Delegation. Rechtsgrundlage im ambulanten Bereich ist § 28 Abs. 1 SGB V: Zur ärztlichen Behandlung gehört „auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist“. Der Wissenschaftliche Dienst beschreibt die Delegation als Übertragung der Durchführungskompetenz bei gesonderter ärztlicher Anordnung und Überwachung; die Entscheidungshoheit über das „Ob“ bleibt beim Arzt, das „Wie“ geht auf den Delegationsempfänger über. Ein Kernbereich gilt als nicht delegierbar: Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung einschließlich invasiver Diagnostik, Diagnose, Therapieentscheidung und operative Eingriffe.

Der Unterschied: Delegation gegen Substitution

Der Wissenschaftliche Dienst unterscheidet zwei Wege:

DelegationSubstitution
Wer entscheidet über das „Ob“?der Arztdas nichtärztliche Personal
Wer verantwortet das „Wie“?der Delegationsempfängerdas nichtärztliche Personal
BeispielPA nimmt Blut ab auf AnordnungHeilkundeübertragung an Pflege (§ 63 Abs. 3c SGB V a. F., § 15a SGB V) als begrenzte Form
Grenzenicht delegierbarer Kernbereichfeste Kataloge, teilweise ärztliche Diagnose vorausgesetzt

Quelle und Stand: WD 8-033/26, Kap. 3.2 und 3.3, Abruf 25.10.2026. Auch bei der Pflege ist die eigenverantwortliche Übertragung begrenzt: Bei den Modellvorhaben nach altem Recht war sie nach dem Gutachten nur möglich, wenn bereits eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung vorlag, an welche die Pflegefachpersonen gebunden waren. Nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 SGB V kommt die pflegerische Diagnose als Ausgangspunkt hinzu.

Warum die Pflegeregelung nicht für PAs gilt

Der Wissenschaftliche Dienst begründet das mit drei Punkten:

  1. Selektive Ausnahme. Die Einschränkungen des Arztvorbehalts nach den §§ 15 Abs. 1, 15a SGB V seien Ausnahmen zugunsten von Pflegepersonal, die „nicht verallgemeinerungsfähig“ sind.
  2. Wortlaut. Die Normen nehmen ausdrücklich Pflegepersonal in Bezug, also nach dem Pflegeberufegesetz besonders ausgebildete und staatlich geprüfte Personen.
  3. Ausbildung. Es fehlt eine Regulierung der PA-Ausbildung, die mit der der Pflege in Einheitlichkeit und staatlicher Prüfung vergleichbar wäre.

Auch ein eigenes Modellvorhaben für PAs würde nach dem Gutachten außerhalb des Sozialrechts bestehende straf-, haftungs- oder berufsrechtliche Arztvorbehalte nicht aufheben.

Was das für Deine Entscheidung heißt

  • Du möchtest delegierte Aufgaben im Team übernehmen (Visite, Aufnahme, Dokumentation, Assistenz): Dann ist der PA-Weg das passende Berufsbild. Wie weit die Delegation geht, hängt vom Arzt und vom Haus ab.
  • Du möchtest eigenverantwortlich in der Versorgung arbeiten: Dann liegt die gesetzliche Entwicklung bei der Pflege. Prüfe, welche Weiterbildungen und Kompetenzfeststellungen § 15a SGB V voraussetzt und wann die Länder sie anbieten. Einen Überblick, welche Länder solche Weiterbildungen oder Kompetenzfeststellungen schon anbieten, haben wir nicht gefunden (Stand 30.10.2026); der Leistungskatalog nach § 73d SGB V ist bis 31.12.2026 zu vereinbaren.
  • Du willst eigentlich Ärztin oder Arzt werden: Der PA-Bachelor ist dafür kein guter Umweg (siehe Physician Assistant oder Medizinstudium).

Zu den Befugnissen und Grenzen der PAs: Delegation und Anerkennung.

Häufige Fragen

Darf eine Pflegefachperson mehr als ein Physician Assistant?

Nicht pauschal, aber anders. Pflegefachpersonen dürfen bestimmte, in Katalogen genannte Leistungen eigenverantwortlich erbringen (§ 4a PflBG, § 15a SGB V). PAs übernehmen delegierte Leistungen unter ärztlicher Anordnung und Verantwortung. Ein Vergleich nach „mehr“ oder „weniger“ greift zu kurz.

Gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege auch für Physician Assistants?

Nach dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags dürften die Sonderregelungen für Pflegepersonal keine analoge Anwendung auf PAs finden. Sie nennen im Wortlaut ausdrücklich Pflegepersonal, und es fehlt eine einheitlich geregelte, staatlich geprüfte Ausbildung der PAs.

Wo steht der Begriff Advanced Practice Nurse im Gesetz?

In § 4a PflBG und § 15a SGB V kommt der Begriff nicht vor. Die Normen sprechen von Personen mit Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und von Pflegefachpersonen mit den erforderlichen Kompetenzen.

Quellen