# Was darf ein Physician Assistant? Aufklären, Rezepte, Blutabnahme, Operieren im Check

Aktualisiert am 2026-11-01.

**Kurzantwort:** Ein Physician Assistant darf delegierte ärztliche Leistungen ausführen, aber nichts, was höchstpersönlich vom Arzt zu erbringen ist: Indikation, Diagnose, Therapieentscheidung, Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen und die Durchführung von Operationen (Anlage 24 BMV-Ä § 2; § 630e BGB). Anamnese und körperliche Untersuchung übernimmt ein PA vorbereitend und standardisiert, Blutabnahmen und Injektionen im Rahmen der Delegation, i.v.-Gaben mit dem Arzt in der Nähe. Rezepte, AU-Bescheinigungen, BtM-Rezepte, das Einleiten einer Transfusion und die Leichenschau sind gesetzlich ärztlich. Offen sind Sonografie, Endoskopie, erste OP-Assistenz, Intubation, Punktionen, das Nähen außerhalb des OP und die Aufklärung über eigene Maßnahmen, weil sich BÄK/KBV 2008 und das BÄK-Papier 2025 dort widersprechen (Stand 01.11.2026).

## So liest Du diese Übersicht

Ein Physician Assistant (PA) handelt auf Delegation: Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung überträgt, und trägt die Verantwortung (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V; [Delegation im Detail](/physician-assistant-delegation/)). Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich je nach Frage: Für Rezepte, Krankschreibung, Röntgen, Transfusion und Leichenschau gibt es Gesetze und Richtlinien, für die meisten anderen Tätigkeiten nur die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 BMV-Ä, ambulante vertragsärztliche Versorgung) und die Papiere der Ärzteschaft. Die folgende Tabelle fasst die häufigsten Fragen zusammen. Alle Tätigkeiten mit Bedingungen und Fundstellen stehen im [Delegations-Check](/tools/delegation/).

## Die Tabelle: Was darf ein PA?

| Tätigkeit | Einordnung | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Anamnese | Delegierbar als vorbereitende, standardisierte Erhebung; der Arzt überprüft und ergänzt im Gespräch | Anlage 24 § 2 und Anhang I.2; BÄK/KBV 2008, A 2175; BÄK 2025, S. 4 |
| Körperliche Untersuchung | Delegierbar als standardisierte, vorbereitende Untersuchung; Befundbewertung und die zur Diagnose führende Untersuchung bleiben ärztlich | Anlage 24 § 2, Anhang I.5, I.9, II.1; BÄK/KBV 2008, A 2176; BÄK 2025, S. 4, 15 |
| Diagnose, Indikation, Therapieentscheidung | Nicht delegierbar; PAs bereiten eine Verdachts-/Arbeitsdiagnose und einen vorläufigen Behandlungsplan vor | Anlage 24 § 2; BÄK 2025, S. 15 f. |
| Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen | Nicht delegierbar; Vorbereitung und Erläuterung von Informationsmaterial delegierbar | § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drs. 17/10488, S. 24; Anlage 24 § 2, Anhang I.3 |
| Aufklärung über eigene, delegierte Maßnahmen | Unklar (siehe unten) | § 630e BGB; BÄK 2025, S. 19; Anlage 24 § 2; BÄK/KBV 2008, A 2175 |
| Operation (Durchführung) | Nicht delegierbar | Anlage 24 § 2; BÄK/KBV 2008, A 2177 |
| 2./3. OP-Assistenz, einfache Hautnaht im OP | Delegierbar unter Leitung und Verantwortung des Operateurs | BÄK/KBV 2008, A 2177; BÄK 2025, S. 17 f. |
| Erste OP-Assistenz | Unklar: 2008 „ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten“, 2025 bei endoskopischen und endovaskulären Operationen erweiterte Kompetenz | BÄK/KBV 2008, A 2177; BÄK 2025, S. 18 |
| Blutentnahme (kapillär, venös) | Delegierbar; bei Risikokonstellation Arzt hinzuziehen | Anlage 24, Anhang I.9 |
| Injektion i.m./s.c., Impfung | Delegierbar; je nach Substanz Arzt anwesend; Impfanamnese und Impfaufklärung bleiben beim Arzt | Anlage 24, Anhang I.7a; BÄK/KBV 2008, A 2176 |
| Venenzugang, i.v.-Injektion, Infusion | Delegierbar bei geprüfter Punktionsqualifikation und mit dem Arzt in unmittelbarer Nähe; die i.v.-Erstgabe eines Medikaments nicht | BÄK/KBV 2008, A 2176; Anlage 24, Anhang I.7b; BÄK 2025, S. 17 |
| Bluttransfusion | Einleiten nicht delegierbar; Bedside-Test unter direkter ärztlicher Aufsicht und Überwachung delegierbar | Richtlinie Hämotherapie 2023, 4.9.2, 4.9.2.1, 4.10.2; § 13 TFG |
| Wundversorgung | Delegierbar; komplizierte Wunden nach ärztlich festgelegtem Vorgehen, in der Praxis initiale Versorgung durch den Arzt | BÄK/KBV 2008, A 2177; Anlage 24, Anhang I.10 |
| Wunde nähen außerhalb des OP | Unklar: Anlage 24 behält initiale Wundversorgung und invasive Therapien dem Arzt vor, BÄK 2025 und Sachsen sehen einfache Wundverschlüsse als PA-Tätigkeit | Anlage 24 § 2, Anhang I.10; BÄK 2025, S. 18; SächsAAssWBVO § 1 Abs. 3 Nr. 8 |
| Sonografie, Endoskopie | Unklar: 2008 „in keinem Fall delegierbar“, 2025 orientierende Sonografie erweiterte, Endoskopie spezielle Kompetenz; Befundung immer ärztlich | BÄK/KBV 2008, A 2176; BÄK 2025, S. 15 f.; Anlage 24, Anhang II.6 |
| Intubation | Unklar: BÄK 2025 spezielle Kompetenz, BÄK/KBV 2008 sowie BDA und DGAI ärztlich | BÄK 2025, S. 17 f.; BÄK/KBV 2008, A 2177; Anästh Intensivmed 2025;66:V185 |
| Pleura- oder Aszitespunktion | Unklar: invasive Diagnostik und Therapie nach Anlage 24 § 2 ärztlich, BÄK 2025 spezielle Kompetenz | Anlage 24 § 2, Anhang II.5b; BÄK 2025, S. 4, 17 |
| Rezept, BtM-Rezept | Ausstellen und unterschreiben nicht delegierbar; Vorbereiten delegierbar | § 48 AMG; § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV; § 13 BtMG; § 9 BtMVV |
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Nicht delegierbar | § 5 EntgFG; AU-RL § 4 Abs. 5 |
| Arztbrief, OP-Bericht, Attest | Vorbereiten delegierbar; Prüfung und Freigabe durch den Arzt | Anlage 24, Anhang I.1; BÄK 2025, S. 4, 20 |
| Röntgen technisch durchführen | Delegierbar nach rechtfertigender Indikation, unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes und mit Kenntnissen im Strahlenschutz; PAs sind in der Fachkunde-Richtlinie bisher nicht genannt | § 83 Abs. 3 StrlSchG; § 145 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV; BÄK 2025, S. 13 |
| Leichenschau, Todesfeststellung | Nicht delegierbar (Landesrecht) | z. B. §§ 4, 5 BbgBestG |

## Zwei BÄK-Papiere, zwei Antworten: 2008 gegen 2025

Die Bundesärztekammer hat sich zweimal zu delegierbaren Leistungen geäußert, und die beiden Papiere widersprechen sich in einzelnen Punkten. Die gemeinsame Stellungnahme von BÄK und KBV „Persönliche Leistungserbringung“ (29.08.2008) richtet sich an nichtärztliche Mitarbeiter allgemein und gilt formal fort. Ein Antrag des 129. Deutschen Ärztetags 2025 (Ic-91), das Papier „aus heutiger Sicht kritisch [zu] betrachten und ggf. [zu] überarbeiten“, wurde als Vorstandsüberweisung an den BÄK-Vorstand überwiesen, also nicht als Sachbeschluss gefasst (Beschlussprotokoll 2025, S. 97 f.). Das BÄK-Positionspapier von 2025 beschreibt dagegen speziell die Kompetenzen von PAs.

| Thema | BÄK/KBV 2008 | BÄK-Papier 2025 | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|
| Sonografie | „In keinem Fall delegierbar sind Leistungen der Endoskopie (außer Kapselendoskopien …) und der Sonografie“ | „Orientierende sonographische Untersuchungen“ als erweiterte Kompetenz (Stufe 2) | A 2176 (Ziff. 3); BÄK 2025, S. 15 |
| Erste OP-Assistenz | „ausschließlich ärztlichen Mitarbeitern vorbehalten“; zweite oder dritte Assistenz delegierbar (z. B. an OTA) | 2. Assistenz Grundkompetenz; „1. Assistenz bei endoskopischen Operationen“ und bei endovaskulären Operationen erweiterte Kompetenz | A 2177 (Ziff. 9); BÄK 2025, S. 17 f. |
| Anästhesie | Delegation der Anästhesie oder einzelner Phasen „kommt nicht in Betracht“; einzelne Maßnahmen nur ohne Risikoerhöhung und bei gewahrtem Fachpflegestandard | Intubation mit niedrigem Komplikationsrisiko (fachärztliche Bereitschaft in Rufnähe) und endotracheale Intubation im Notfallmanagement als spezielle Kompetenz (Stufe 3) | A 2177 (Ziff. 10); BÄK 2025, S. 17 f. |
| Impfungen | s.c./i.m.-Injektionen einschließlich Impfungen delegierbar, „Impfanamneseerhebung und die Aufklärung zur Impfung“ aber nicht | Grundlagen des Impfwesens, der Durchführung von Impfungen und der Mitwirkung bei der Impfberatung sind Lehrinhalt | A 2176; BÄK 2025, S. 8 |
| Narkoseaufklärung | Anästhesie originär ärztlich | „Vorbereitung und Aufklärung zur Narkose“ als Lehrinhalt Anästhesiologie (5 ECTS); „Aufklärung nach Delegation“ als spezielle Kompetenz (Stufe 3) | A 2177; BÄK 2025, S. 8, 19 |

Was das praktisch heißt, ist eine Einschätzung der Redaktion: Wo ein Gesetz die Frage entscheidet, ist der Widerspruch aufgelöst, etwa bei der Narkoseaufklärung (§ 630e BGB, siehe unten). Bei Sonografie, Endoskopie, erster Assistenz, Intubation und Punktionen gibt es kein solches Gesetz; wer hier auf das BÄK-Papier 2025 verweist, bewegt sich in einem Bereich, in dem eine zweite BÄK-Aussage und zum Teil die Fachgesellschaften entgegenstehen. Maßgeblich ist dann, was der Arzt im Einzelfall anordnet, verantwortet und überwacht, und was die Qualifikation des PA trägt. Eine nicht delegierbare Aufgabe zu übertragen, kann ein Behandlungsfehler sein (WD 8-033/26, S. 21).

## Aufklärung: über ärztliche Eingriffe nicht, über eigene Maßnahmen offen

Vier Texte sind maßgeblich:

1. **Anlage 24 BMV-Ä § 2:** Aufklärung und Beratung des Patienten sind höchstpersönlich; delegierbar ist nur die Unterstützung bei der Vermittlung standardisierter Informationsmaterialien (Anhang I.3).
2. **BÄK/KBV 2008:** „Eine Delegation der Aufklärung des Patienten, insbesondere über diagnostische oder therapeutische Eingriffe und deren Risiken, an nicht ärztliche Mitarbeiter ist unzulässig.“ Zulässig sei das Aushändigen schriftlicher Informationen, sofern sich der Arzt im Aufklärungsgespräch vom Verständnis überzeugt.
3. **§ 630e Abs. 2 BGB:** Die Aufklärung muss „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Die Gesetzesbegründung präzisiert: Die aufklärende Person „muss allerdings die notwendige Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation besitzen“; der Operateur klärt über die Operation, der Anästhesist über die Narkose auf (BT-Drs. 17/10488, S. 24). Mit „Ausbildung“ ist die abgeschlossene fachliche Ausbildung mit der theoretischen Befähigung zur Durchführung der Maßnahme gemeint (BT-Drs. 17/11710, S. 28).
4. **BÄK 2025:** Als spezielle Kompetenz (Stufe 3) steht „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ (S. 19), der Wortlaut des § 630e BGB.

Daraus folgt für **ärztliche Eingriffe** (Operation, Narkose, invasive Diagnostik) ein klares Ergebnis: Ein PA hat nicht die Ausbildung, diese Eingriffe durchzuführen, also darf er auch nicht darüber aufklären. Das deckt sich mit Anlage 24, BÄK/KBV 2008 und der Position von BDA und DGAI, die Narkoseaufklärung und Intubation im Juli 2025 gegenüber der BÄK als „rein ärztliche Kernleistungen“ bezeichneten (Anästh Intensivmed 2025;66:V185).

Offen bleibt die Aufklärung über **Maßnahmen, die der PA selbst nach Delegation ausführt**, etwa einen Blasenkatheter oder einen Venenzugang. Für diese hat er die Ausbildung im Sinne des BGB, und das BÄK-Papier 2025 sieht genau diesen Fall vor. Dagegen stehen Anlage 24 § 2, die in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich vereinbart ist, und die Stellungnahme von 2008. Der 130. Deutsche Ärztetag überwies zwei gegenläufige Anträge an den BÄK-Vorstand: Ic-34 will die ärztliche Aufklärung als Beispiel einer nicht delegierbaren Kerntätigkeit bundesweit definieren; Ic-179 kritisiert, dass das BÄK-Papier die Aufklärung zur Narkose und zu medizinischen Leistungen als PA-Leistung erwähne. Rechtsprechung zur Aufklärung durch PAs haben wir nicht gefunden. Im Einzelfall entscheiden Versorgungsbereich, Risiko der Maßnahme, nachgewiesene Ausbildung und die ausdrückliche Regelung in Delegation oder Dienstanweisung. Impfanamnese und Impfaufklärung bleiben nach BÄK/KBV 2008 beim Arzt.

## Rezepte und Krankschreibung: Sache des Arztes

Nach § 48 AMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. § 2 AMVV verlangt, dass die Verschreibung Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der „verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person“ und deren eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur enthält (Abs. 1 Nr. 1 und 10). In der vertragsärztlichen Versorgung darf der Vertragsarzt Verordnungen nur ausstellen, wenn er sich „persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist“ (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä); davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Satz 2). Für die zweite Alternative („aus der laufenden Behandlung bekannt“) kommt es nach unserer Lesart darauf an, dass der Arzt den Zustand kennt, nicht dass er den Patienten bei jeder Verordnung neu sieht (Einschätzung der Redaktion). Die Fassung des Bundesmantelvertrags vom 1. April 2026 enthält § 15 Abs. 2 unverändert (KBV, Abruf 30.10.2026).

Vorbereiten darf ein PA ein Rezept nach ärztlicher Vorgabe. Für das Betäubungsmittelrezept steht das ausdrücklich in der Verordnung: Die Angaben außer der Unterschrift „können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen“ (§ 9 Abs. 2 S. 2 BtMVV); verschreiben dürfen Betäubungsmittel nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (§ 13 Abs. 1 BtMG). Dass dasselbe für normale Rezepte gilt, folgern wir daraus, dass die AMVV nur die Unterschrift eigenhändig verlangt (Einschätzung der Redaktion). Das BÄK-Papier führt als PA-Aufgabe das „vorbereitende Ausstellen von Attesten, Reha-Anträgen u. Ä.“ auf (S. 20).

Eine Krankschreibung ist nach § 5 Abs. 1 EntgFG eine „ärztliche Bescheinigung“; die Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden (AU-Richtlinie des G-BA, § 4 Abs. 5).

## Blutabnahme, Injektionen, Transfusion

Blutentnahmen gehören im Katalog der Anlage 24 zu den delegierbaren Leistungen (I.9: „Blutentnahme kapillär sowie venös“, bei Risikokonstellationen oder Provokationstests Arzt hinzuziehen). Dasselbe gilt für i.m./s.c.-Injektionen einschließlich Impfungen (I.7a). Für intravenöse Maßnahmen ist die Regel strenger, aber eindeutig: BÄK/KBV 2008 halten i.v.-Injektionen und Infusionen für delegierbar, „wenn sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen spezifischen Qualifikation in der Punktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält“; Anlage 24 verlangt die Anwesenheit des Arztes „in der Regel“. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nach beiden Texten nicht delegierbar. Das BÄK-Papier nennt i.v. Injektionen und Infusionen als Grundkompetenz (S. 17); es beschreibt die Befähigung, die Bedingungen der Delegation gelten zusätzlich. Im Krankenhaus erwarten Stellenangebote laut Rheinischem Ärzteblatt Blutentnahmen, das Legen nasaler Magensonden und von Venenverweilkanülen.

Bei Bluttransfusionen setzt die Richtlinie Hämotherapie eine klare Grenze: Der transfundierende Arzt prüft vor Beginn „am Patienten persönlich“, und „die Einleitung der Transfusion erfolgt durch den Arzt“ (Abschn. 4.9.2 und 4.10.2). Den Bedside-Test darf eine andere Person unter seiner direkten Aufsicht vornehmen (4.9.2.1), die Überwachung während und nach der Transfusion übernimmt eine geeignete Person.

## Wo ein PA nicht weiterkommt

Ohne Arzt gehen nicht: selbstständig diagnostizieren, die Therapie festlegen, operieren, Narkosen führen, Rezepte und BtM-Rezepte unterschreiben, Arbeitsunfähigkeit feststellen, die rechtfertigende Indikation für Röntgen stellen (§ 83 Abs. 3 StrlSchG), eine Transfusion einleiten sowie Tod feststellen und Leichenschau halten; die Bestattungsgesetze der Länder weisen die Leichenschau approbierten Ärztinnen und Ärzten zu (z. B. § 4 Abs. 1 BbgBestG). Der Leitantrag Ia-01 des 130. Ärztetags verlangt, dass „alle Tätigkeiten, für die spezifische ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind“, einem Arztvorbehalt unterliegen. Für Pflegefachpersonen gelten seit 01.01.2026 erweiterte Befugnisse (§ 4a PflBG, § 15a SGB V), die nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste nicht analog auf PAs übertragbar sind (WD 8-033/26, S. 26 f.).

Alle Tätigkeiten mit Bedingungen und Normzitaten findest Du im [Delegations-Check](/tools/delegation/); dazu passen [Physician Assistant Aufgaben nach Kompetenzstufen](/physician-assistant-aufgaben/) und [Haftung als Physician Assistant](/physician-assistant-haftung/).

## Quellen

- Anlage 24 BMV-Ä, § 2 und Anhang (Beispielkatalog), Stand 01.01.2015 (https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-24-delegation/24_Delegation.pdf): Höchstpersönliche Leistungen (§ 2); delegierbar u. a. Anamnesevorbereitung (I.2), Blutentnahme (I.9), Injektionen i.m./s.c. (I.7a); i.v. Erstapplikation nicht delegierbar (I.7b); initiale Wundversorgung durch den Arzt (I.10).
- BÄK-Positionspapier 04/2025, Teile II und VIII (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Gesundheitsfachberufe/Physician_Assistance_Papier_.2025_.pdf): Beispieltätigkeiten und Kompetenzstufen; „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ als spezielle Kompetenz (S. 19).
- BÄK/KBV: Persönliche Leistungserbringung (29.08.2008), Deutsches Ärzteblatt 41/2008 (https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/recht/goae/Artikel_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf): Anamnese und Aufklärung höchstpersönlich, Aushändigen schriftlicher Informationen zulässig (A 2175); Sonografie und Endoskopie „in keinem Fall delegierbar“, Impfaufklärung nicht delegierbar, i.v.-Injektionen mit Arzt in unmittelbarer Nähe (A 2176); erste OP-Assistenz nur Ärzten vorbehalten, Anästhesie nicht delegierbar, unkomplizierte Wunden delegierbar (A 2177).
- § 630e BGB (Aufklärungspflichten) (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html): Aufklärung mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt (Abs. 2 Nr. 1).
- BT-Drs. 17/10488 (Patientenrechtegesetz, Begründung zu § 630e, S. 24) und BT-Drs. 17/11710 (S. 28) (https://dserver.bundestag.de/btd/17/104/1710488.pdf): Die aufklärende Person muss die Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation besitzen; „Ausbildung“ meint die abgeschlossene fachliche Ausbildung mit der theoretischen Befähigung zur Durchführung der Maßnahme.
- § 48 AMG und § 2 AMVV (https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__2.html): Verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung; die Verschreibung trägt die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden ärztlichen Person (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV).
- § 13 BtMG und § 9 BtMVV (https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__9.html): Betäubungsmittel verschreiben nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; die Angaben auf dem BtM-Rezept außer der Unterschrift können durch eine andere Person eingetragen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 BtMVV).
- § 15 BMV-Ä, Abs. 1 und 2 (Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026) (https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/bmv-aerzte.pdf): Verordnungen dürfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom Krankheitszustand überzeugt hat oder ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist; Abweichung nur in begründeten Ausnahmefällen (Abs. 2).
- § 5 Abs. 1 EntgFG und AU-Richtlinie des G-BA, § 4 Abs. 5 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3374/AU-RL_2023-12-07_iK-2024-02-21.pdf): Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit; die Feststellung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.
- Richtlinie Hämotherapie, Gesamtnovelle 2023 (BAnz AT 26.10.2023 B5), Abschn. 4.9.2 und 4.10.2 (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/nnykMbg0TPadDwWvkQF/content/nnykMbg0TPadDwWvkQF/BAnz%20AT%2026.10.2023%20B5.pdf): Der transfundierende Arzt prüft persönlich am Patienten; „Die Einleitung der Transfusion erfolgt durch den Arzt“; Bedside-Test vom Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht.
- § 83 Abs. 3 StrlSchG und § 145 Abs. 2 StrlSchV (https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__145.html): Rechtfertigende Indikation nur durch einen Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz; technische Durchführung durch Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und mit Kenntnissen im Strahlenschutz.
- Brandenburgisches Bestattungsgesetz, §§ 4 und 5 (Beispiel Landesrecht) (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbestg): Jede Leiche ist von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen, unter anderem zur Feststellung des Todes.
- 130. Deutscher Ärztetag 2026, Beschlussprotokoll, Ic-34, Ic-179 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/130.DAET/2026-05-15_Beschlussprotokoll_neu_2.pdf): Aufklärung als Beispiel einer nicht delegierbaren Kerntätigkeit (Ic-34); Kritik am BÄK-Papier wegen Aufklärung zur Narkose (Ic-179).
- 129. Deutscher Ärztetag 2025, Beschlussprotokoll, Ic-91 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/129.DAET/2025-05-30_Beschlussprotokoll_129._DAET.pdf): Antrag, das Papier von 2008 kritisch zu betrachten und ggf. zu überarbeiten; als Vorstandsüberweisung an den BÄK-Vorstand.
- DGAInfo, Anästh Intensivmed 2025;66:V184–V188 (https://www.ai-online.info/images/ai-ausgabe/2025/12-2025/AI_12-2025_Verbaende_DGAI_Niederschrift.pdf): Narkoseaufklärung und Intubation sind nach Auffassung von BDA und DGAI rein ärztliche Kernleistungen; die BÄK sagte eine Beratung im Vorstand zu (S. V185).
- Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent (SächsAAssWBVO), § 1 Abs. 3 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17829/40716.html): Tätigkeitskatalog im Rahmen der Delegation, darunter „Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen, wie Wundversorgung und -verschlüsse, sowie orientierende Sonographie“ (Nr. 8).
