# PA-Studium abbrechen oder wechseln: Anrechnung, Studienvertrag und BAföG

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Wer das PA-Studium abbricht oder die Hochschule wechselt, muss drei Dinge klären: den Studienvertrag (private Hochschule: Kündigungstermine, Widerruf, Kündigung aus wichtigem Grund), die Anrechnung bisheriger Leistungen (anzuerkennen, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht, z. B. § 63a HG NRW, Art. 86 BayHIG) und das BAföG: Beim ersten Abbruch oder Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet (§ 7 Abs. 3 BAföG). Ein Wechsel von PA zu PA an einer anderen Hochschule ist meist kein Fachrichtungswechsel, sondern ein Hochschulwechsel.

## Erst klären, dann kündigen

Ein Abbruch oder Wechsel hat bei einem PA-Studium oft mehrere Folgen auf einmal: Gebühren laufen weiter, der Praxispartner-Vertrag endet, BAföG und Kindergeld hängen am Ausbildungsstatus. Die Reihenfolge, die sich daraus ergibt (Einschätzung der Redaktion): erst Anrechnung und Zulassung am neuen Ort klären, dann BAföG-Amt informieren, dann kündigen.

## Abbruch, Fachrichtungswechsel oder Hochschulwechsel?

Das BAföG unterscheidet (§ 7 Abs. 3 BAföG):

- **Abbruch:** Du gibst den Besuch einer Ausbildungsstättenart endgültig auf, zum Beispiel Hochschule zugunsten einer Berufsausbildung.
- **Fachrichtungswechsel:** Du strebst an einer Ausbildungsstätte derselben Art einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an, zum Beispiel von PA zu einem Pflegestudium oder zu Medizin. Wer stattdessen eine Berufsausbildung beginnt, bricht ab.
- **Hochschulwechsel** im selben Fach (PA an Hochschule A zu PA an Hochschule B) ist weder das eine noch das andere. Ob ein PA-Studiengang mit anderem Aufbau als „gleiche Fachrichtung“ gilt, entscheidet im Zweifel das BAföG-Amt.

## BAföG: der vierte und fünfte Fachsemester

Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung gefördert, wenn Du aus **wichtigem Grund** gewechselt hast; an Hochschulen gilt das nur **bis zum Beginn des fünften Fachsemesters**, danach brauchst Du einen **unabweisbaren Grund**. Beim **ersten** Abbruch oder Wechsel wird der wichtige Grund in der Regel **vermutet**, wenn er **bis zum Beginn des vierten Fachsemesters** erfolgt. Semester, die die neue Hochschule aus dem alten Studium anrechnet, werden bei dieser Zählung abgezogen.

Dazu kommt § 48 BAföG: Ab dem fünften Fachsemester gibt es Förderung nur mit einem Leistungsnachweis (Zwischenprüfung, Leistungsbescheinigung oder ECTS-Nachweis, ausgestellt nach Beginn des vierten Fachsemesters). Der Regierungsentwurf zur BAföG-Reform (BT-Drs. 21/8405) ist Stand 02.11.2026 im Bundestag beraten, aber nicht verkündet; bis dahin gilt das aktuelle Gesetz ([Studienfinanzierung](/physician-assistant-bafoeg/)).

Was das für typische Fälle heißt (Einschätzung der Redaktion, verbindlich entscheidet das Amt):

| Fall | Folge für das BAföG |
|---|---|
| Wechsel von PA zu einem Pflegestudium oder zu Medizin im 2. oder 3. Fachsemester, erstmals | wichtiger Grund wird in der Regel vermutet |
| Wechsel im 4. Fachsemester | wichtiger Grund muss dargelegt werden (z. B. Eignungsmangel, Neigungswandel) |
| Wechsel ab dem 5. Fachsemester | nur aus unabweisbarem Grund (z. B. Krankheit, die den Beruf unmöglich macht) |
| PA an anderer Hochschule weiterstudieren | kein Fachrichtungswechsel; Förderungshöchstdauer läuft weiter, angerechnete Semester zählen |

## Anrechnung: was Du mitnimmst

Die Landeshochschulgesetze setzen den Grundsatz der Lissabon-Konvention um: Leistungen sind anzuerkennen, wenn **kein wesentlicher Unterschied** bei den erworbenen Kompetenzen besteht. In Nordrhein-Westfalen trägt ausdrücklich die Hochschule die Beweislast für einen wesentlichen Unterschied (§ 63a Abs. 2 HG NRW); die Einstufung ins Fachsemester richtet sich nach den anerkannten ECTS, und gegen eine Ablehnung kannst Du eine Überprüfung durch das Rektorat beantragen. In Bayern regelt Art. 86 BayHIG dasselbe Prinzip; außerhochschulisch erworbene Kompetenzen können dort höchstens die Hälfte des Studiums ersetzen. Die anderen Länder haben vergleichbare Vorschriften; maßgeblich sind die Prüfungsordnung der neuen Hochschule und deren Fristen.

Bei PA-Studiengängen ist die Anrechnung kein Selbstläufer, weil die Modelle sehr verschieden sind: 180, 210 oder 240 ECTS, primärqualifizierend oder nur mit Gesundheitsausbildung, Vollzeit, dual oder berufsbegleitend ([Studiengänge im Vergleich](/physician-assistant-studium/)). Nimm Modulhandbuch, Transcript of Records und Prüfungsordnung Deiner alten Hochschule mit und beantrage die Anerkennung, bevor Du den alten Vertrag kündigst. Wie die neue Hochschule bestandene Leistungen und Fehlversuche behandelt, erklärt der Artikel [Studiengangwechsel und Anrechnungsfallen](https://www.xn--endgltig-nicht-bestanden-ysc.de/wege/studiengangwechsel-anrechnungsfallen/).

**Wechsel in die Medizin:** Das Landesprüfungsamt kann Leistungen nach § 12 ÄApprO anrechnen, soweit Gleichwertigkeit besteht. Wie das praktisch aussieht, steht in [Anrechnung aufs Medizinstudium](/physician-assistant-anrechnung-medizinstudium/), die Zulassungswege in [Medizin-NC nicht geschafft](/medizin-nc-nicht-geschafft/).

## Den Studienvertrag beenden

An staatlichen Hochschulen exmatrikulierst Du Dich; Studiengebühren fallen dort in der Regel nicht an (Ausnahme unter den PA-Studiengängen: Hochschule Anhalt mit 3.000 € pro Semester). An privaten Hochschulen bestimmt der Vertrag, wann Du aus der Zahlungspflicht kommst:

- **Ordentliche Kündigung** nach den Vertragsterminen. Ein vollständiger Ausschluss über die gesamte Ausbildung ist nach BGH (VIII ZR 235/91) unwirksam, kündbar war dort mindestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres. Eine Klausel, die nur zum Studienjahresende vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kündigen lässt, hat das OLG Dresden (2 U 273/19) verworfen.
- **Kündigung aus wichtigem Grund** (§ 626 BGB), wenn die Fortsetzung unzumutbar ist, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes.
- **Widerruf**, wenn Du den Vertrag aus der Ferne geschlossen hast und nicht ordnungsgemäß belehrt wurdest (bis zwölf Monate und 14 Tage).

Einzelheiten und Klauselbeispiele: [Studienvertrag an privaten Hochschulen](/physician-assistant-studienvertrag/). Im dualen Studium endet mit dem Studium meist auch der Vertrag mit dem Praxispartner; prüfe dort Rückzahlungsklauseln ([duales Studium](/physician-assistant-duales-studium/)).

## Unterhalt und Kindergeld

- **Unterhalt:** Eltern schulden eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der BGH gesteht eine Orientierungsphase zu; ein Wechsel ist umso eher hinzunehmen, je früher er erfolgt und je besser er mit den Eltern abgestimmt ist (XII ZR 81/99). Sprich früh mit Deinen Eltern.
- **Kindergeld:** Bis 25 Jahre zählt jede Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung (zum Beispiel MFA oder Pflege) zählt die zweite Ausbildung nur, wenn Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest (Ausnahmen: Ausbildungsdienstverhältnis, Minijob). Eine Lücke zwischen zwei Ausbildungen von höchstens vier Monaten ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Welche Fristen nach der Exmatrikulation für BAföG, Krankenversicherung und Kindergeld gelten, steht im Artikel [Exmatrikulation: BAföG und Versicherung](https://www.xn--endgltig-nicht-bestanden-ysc.de/wege/exmatrikulation-bafoeg-krankenversicherung/).

Mehr für Eltern: [Physician Assistant: Infos für Eltern](/physician-assistant-eltern/).

## Quellen

- § 7 Abs. 3 BAföG (Fassung zuletzt geändert durch G v. 16.04.2026) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__7.html): Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (an Hochschulen bis zum Beginn des fünften Fachsemesters) oder unabweisbarem Grund; beim erstmaligen Wechsel bzw. Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird der wichtige Grund in der Regel vermutet; angerechnete Semester werden abgezogen.
- § 48 BAföG: Mitwirkung von Ausbildungsstätten (Leistungsnachweis) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__48.html): Ab dem fünften Fachsemester Förderung nur mit Leistungsnachweis (Zwischenprüfung, Leistungsbescheinigung oder ECTS-Nachweis nach Beginn des vierten Fachsemesters).
- § 63a Hochschulgesetz NRW: Anerkennung von Prüfungsleistungen (Text bei lexmea) (https://lexmea.de/de/gesetz/hg-nrw/63a): Anerkennung auf Antrag, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht; Beweislast bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt; Einstufung ins Fachsemester nach anerkannten ECTS; Überprüfung durch das Rektorat bei Ablehnung.
- Art. 86 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-86): Leistungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen; außerhochschulische Kompetenzen höchstens zur Hälfte; Überprüfung durch die Hochschulleitung bei Ablehnung.
- BGH, Urteil vom 04.11.1992 – VIII ZR 235/91, NJW 1993, 326 (https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/bgh-urteil-vom-04111992-viii-zr-23591_idesk_PI10413_HI1254463.html): Unkündbare Bindung über eine mehrjährige Ausbildung benachteiligt unangemessen; Kündigung mindestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres.
- BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99 (https://lexetius.com/2001,473): Ausbildungsunterhalt bleibt bei einem Wechsel bestehen, wenn er sachlich begründet und den Eltern zumutbar ist; dem Kind steht eine angemessene Orientierungsphase zu; je früher und abgestimmter der Wechsel, desto eher hinzunehmen.
- § 32 Abs. 4 EStG: Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für volljährige Kinder (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html): Kinder unter 25 Jahren werden berücksichtigt, solange sie für einen Beruf ausgebildet werden; nach abgeschlossener Erstausbildung nur ohne schädliche Erwerbstätigkeit (mehr als 20 Wochenstunden).
