# Physician Assistant Gehalt netto: Rechenbeispiele für 2026

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Bei Steuerklasse I, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer bleiben von 4.124,53 € brutto im Monat (Tabellenwert TVöD-VKA, EG 10, Stufe 1, nur als Rechenbeispiel) rund 2.672 € netto, etwa 65 %. Mit Jahressonderzahlung sind es im Jahresschnitt rund 2.827 €. Gerechnet nach den Regeln für 2026 mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %.

## Wie viel bleibt von einer Tabellenzahl übrig?

Von 4.124,53 € brutto bleiben bei Steuerklasse I rund 2.672 € netto im Monat, also etwa 65 %. Das ist der Tabellenwert für EG 10 Stufe 1 im TVöD-VKA, gerechnet mit den Regeln für 2026, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer. Wir wählen diese Gruppe nicht, weil PAs dort eingruppiert wären: Einen PA-Tarif gibt es nicht, und welche Gruppe ein Arbeitgeber anbietet, steht erst in Anzeige und Vertrag (mehr dazu in [Physician Assistant im TVöD und TV-L](/physician-assistant-tvoed/)). Die Beispiele zeigen nur, wie ein Bruttobetrag in Netto übersetzt wird.

Gerechnet haben wir drei Fälle: Steuerklasse I in Vollzeit, Steuerklasse IV in Vollzeit mit einer höheren Gruppe und Steuerklasse I in Teilzeit. Alle Ergebnisse sind Rechenbeispiele; welche Angaben in Deiner Abrechnung abweichen können, steht weiter unten.

## Welche Annahmen stecken in der Rechnung?

Netto heißt hier: Bruttomonatsentgelt minus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Was wir festgelegt haben:

| Annahme | Wert in der Rechnung | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Jahr und Verfahren | 2026, Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan | BMF, Programmablaufplan 2026, Stand 12.11.2025; Abruf 30.10.2026 |
| Steuerklasse, Kinder, Kirche | I bzw. IV, keine Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer | eigene Annahme |
| Rentenversicherung | 9,3 % Arbeitnehmeranteil (Gesamtsatz 18,6 %) | Bekanntmachung der Beitragssätze 2026, BGBl. 2025 I Nr. 291; Programmablaufplan 2026, Abschnitt 1; Abruf 30.10.2026 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % Arbeitnehmeranteil (Gesamtsatz 2,6 %) | § 341 Abs. 2 SGB III; Programmablaufplan 2026, Abschnitt 1; Abruf 30.10.2026 |
| Krankenversicherung | 14,6 % allgemeiner Satz, je zur Hälfte (7,3 %), dazu halber Zusatzbeitrag | § 241 und § 249 SGB V; Abruf 25.10.2026 |
| Zusatzbeitrag | 2,9 % (durchschnittlicher Satz, Dein Kassensatz kann abweichen) | BMG-Bekanntmachung vom 07.11.2025, BAnz AT 10.11.2025 B7; Abruf 30.10.2026 |
| Pflegeversicherung | 3,6 %, davon 1,8 % Arbeitnehmeranteil, plus 0,6 Punkte Zuschlag für Kinderlose (nach dem Monat des 23. Geburtstags) = 2,4 % | § 1 PBAV 2025 (3,6 %); § 55 Abs. 3 SGB XI (Zuschlag); Programmablaufplan 2026; Abruf 30.10.2026 |
| Beitragsbemessungsgrenzen | 101.400 € (RV/AV), 69.750 € (KV/PV) im Jahr | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 278, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1; § 341 Abs. 4 SGB III; DRV, Rechengrößen 2026; Abruf 30.10.2026 |
| Solidaritätszuschlag | entfällt unter der Freigrenze von 20.350 € Jahreslohnsteuer | § 3 SolzG; Programmablaufplan 2026; Abruf 25.10.2026 |

Nicht enthalten sind Zusatzversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen und Zuschläge, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte sowie Kirchensteuer. Zur Kirchensteuer: Wer sie zahlt, hat einen weiteren Abzug, dessen Höhe vom Bundesland abhängt. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Ländern 9 % (EKD, Statistik Kirchensteuer; Abruf 30.10.2026). Unser [Gehaltsrechner](/tools/gehaltsrechner/) rechnet sie auf Wunsch mit; in den Beispielen hier ist sie nicht enthalten.

## Wie wird die Lohnsteuer berechnet? Das erste Beispiel Schritt für Schritt

Der Programmablaufplan geht vom Jahresarbeitslohn aus: 12 × 4.124,53 € = 49.494,36 €. Davon zieht er pauschal ab:

- den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €,
- den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 €,
- die Vorsorgepauschale.

Die Vorsorgepauschale besteht aus 9,3 % für die Rentenversicherung (rund 4.603 €) und aus Kranken- und Pflegeversicherung mit 7,0 % plus halbem Zusatzbeitrag (1,45 %) plus 2,4 % Pflege, zusammen 10,85 % (rund 5.370 €). Das ergibt 9.973,11 €, im Programmablaufplan aufgerundet auf 9.974 €. Beachte: Die Vorsorgepauschale ist eine Rechengröße der Lohnsteuer und nicht der tatsächliche Sozialabzug. In der Krankenversicherung rechnet sie mit 7,0 % statt mit den 7,3 %, die Dir tatsächlich abgezogen werden. Der Plan prüft außerdem eine zweite Variante mit einem Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeteil zusammen höchstens 1.900 € betragen; es gilt der höhere Wert (Programmablaufplan 2026, S. 26–28). Hier liegt schon der Kranken- und Pflegeteil allein über 1.900 €, die Variante ändert also nichts.

Das zu versteuernde Einkommen beträgt damit 49.494,36 € − 1.230 € − 36 € − 9.974 € = 38.254,36 €. Der Tarif nach § 32a EStG rechnet mit den abgerundeten 38.254 €. Das liegt in der dritten Zone: z = (38.254 − 17.799) / 10.000 = 2,0455, und die Steuer ist (173,10 × 2,0455 + 2.397) × 2,0455 + 1.034,87 = 6.662,20 €, abgerundet 6.662 €. Durch zwölf geteilt ergibt das 555,16 € Lohnsteuer im Monat. Der Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Jahreslohnsteuer weit unter der Freigrenze von 20.350 € liegt.

## Drei Beispiele nebeneinander

Alle Beträge in Euro pro Monat, nur das laufende Tabellenentgelt:

| Beispiel | Brutto | Lohnsteuer | Rentenvers. | Arbeitslosenvers. | Krankenvers. | Pflegevers. | Netto | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A: Steuerklasse I, EG 10 Stufe 1, Vollzeit | 4.124,53 | 555,16 | 383,58 | 53,62 | 360,90 | 98,99 | 2.672,28 | Tabellenwert Ulm (TVöD-VKA ab 01.05.2026), eigene Rechnung; Abruf 25.10.2026 |
| B: Steuerklasse IV, EG 12 Stufe 3, Vollzeit | 5.359,50 | 881,58 | 498,43 | 69,67 | 468,96 | 128,63 | 3.312,23 | wie A |
| C: Steuerklasse I, EG 10 Stufe 1, 30 Wochenstunden | 3.172,72 | 331,16 | 295,06 | 41,25 | 277,61 | 76,15 | 2.151,49 | wie A; Teilzeitformel laut Ulm |

Das Netto beträgt in A 64,8 % des Bruttos, in B 61,8 % und in C 67,8 %. Der Solidaritätszuschlag ist in allen drei Fällen null. Die Sozialversicherung nimmt in jedem Beispiel mehr mit als die Lohnsteuer: In A sind es 897,09 € gegen 555,16 €.

Zu B: Die Steuerklasse IV bringt bei gleichem Brutto dieselbe Lohnsteuer wie die Steuerklasse I. Das zeigt die Prüftabelle im Programmablaufplan, in der beide Spalten identisch sind. B liegt höher, weil wir eine andere Gruppe und Stufe gewählt haben, nicht wegen der Steuerklasse. Der Unterschied zu A ist lehrreich: 1.234,97 € mehr brutto ergeben nur 639,95 € mehr netto, also rund 52 Cent je zusätzlichem Euro (eigene Rechnung). Kombinationen wie III/V und das Faktorverfahren haben wir nicht gerechnet.

Zu C: Der TVöD rechnet Teilzeit nach der Formel Vollzeitwert × Wochenstunden / 39 (Stadt Ulm). 4.124,53 € × 30 / 39 ergibt 3.172,72 €. Das Brutto sinkt dadurch auf 76,9 % des Vollzeitwerts, das Netto nur auf 80,5 %, weil die Lohnsteuer stärker fällt als das Brutto: von 555,16 € auf 331,16 €.

## Und die Jahressonderzahlung?

Im TVöD-VKA kommt im Jahr eine Sonderzahlung dazu: 85 % des durchschnittlichen Monatsentgelts der Referenzmonate, wenn Du am 1. Dezember beschäftigt bist (§ 20 TVöD laut Stadt Ulm). Wir haben sie vereinfacht auf 85 % des Tabellenentgelts gesetzt, ohne Zulagen. Sie wird als sonstiger Bezug versteuert: Die Lohnsteuer darauf ist die Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne Sonderzahlung. Für die Sozialabgaben haben wir dieselben Sätze wie beim laufenden Entgelt angesetzt.

| Beispiel | Jahresbrutto | Sonderzahlung brutto | Lohnsteuer darauf | Sozialabgaben darauf | Sonderzahlung netto | Jahresnetto | Netto je Monat im Schnitt | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | 53.000,21 | 3.505,85 | 883 | 762,52 | 1.860,33 | 33.927,69 | 2.827,31 | eigene Rechnung; Abruf 25.10.2026 |
| B | 68.869,58 | 4.555,58 | 1.301 | 990,83 | 2.263,75 | 42.010,51 | 3.500,88 | eigene Rechnung; Abruf 25.10.2026 |
| C | 40.769,45 | 2.696,81 | 608 | 586,55 | 1.502,26 | 27.320,14 | 2.276,68 | eigene Rechnung; Abruf 25.10.2026 |

Jahresnetto ist hier zwölfmal das Netto aus der Tabelle oben plus die Netto-Sonderzahlung. B bleibt mit 68.869,58 € knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Wer darüber liegt, zahlt auf den übersteigenden Teil keine Beiträge mehr, und die Rechnung fällt dann günstiger aus als hier.

## Was bei Dir anders ausfallen kann

Die Abweichungen haben meist einen von diesen Gründen:

- **Zusatzbeitrag.** Der Programmablaufplan verlangt den Satz Deiner Kasse, nicht den Durchschnitt. Wir haben die 2,9 % des Bundesgesundheitsministeriums genommen, die nach der Bekanntmachung nur für bestimmte Personenkreise maßgebend sind. Jeder Prozentpunkt Abweichung kostet Dich bei 4.124,53 € brutto etwa 20 € Zusatzbeitrag im Monat, weil Du die Hälfte trägst (eigene Rechnung: 0,5 % von 4.124,53 €).
- **Kinder.** Ohne Kinder zahlst Du den Pflege-Zuschlag; mit Kindern entfällt er, ab dem zweiten Kind gibt es zusätzlich Abschläge (§ 55 SGB XI). Kinderfreibeträge senken außerdem Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, nicht die Lohnsteuer selbst.
- **Sachsen.** Dort gilt in der Pflegeversicherung ein eigener Arbeitnehmeranteil von 2,3 % statt 1,8 % (Programmablaufplan 2026).
- **Zusatzversorgung.** Im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Trägern kommt häufig eine Pflichtversicherung für die Betriebsrente dazu. Welche Kasse zuständig ist, entscheidet Dein Arbeitgeber; das steht in Vertrag oder Abrechnung. Die Sätze unterscheiden sich stark (Tabelle unten). Deshalb ist die Zusatzversorgung in keiner Zahl der Beispieltabellen enthalten.
- **Zulagen und Zuschläge.** Dienste, Nachtarbeit und Überstunden erhöhen das Brutto. Ob und wie sie steuerlich behandelt werden, haben wir nicht geprüft.
- **Jahresausgleich.** Die Lohnsteuer ist laut Hinweis des BMF-Rechners eine Vorauszahlung: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer mit der Veranlagung fest und rechnet die einbehaltene Lohnsteuer an. Eine Steuererklärung kann das Ergebnis also verändern.

## Was die Zusatzversorgung kostet

Die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse wirkt auf zwei Wegen auf Dein Netto: Du zahlst einen eigenen Anteil, und Teile der Arbeitgeberumlage zählen in der Sozialversicherung zu Deinem Entgelt. Die Sätze 2026, soweit die Kassen sie veröffentlicht haben:

| Kasse | Satz 2026 insgesamt | Dein Anteil | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|
| VBL, Abrechnungsverband West | Umlage 7,30 % | 1,81 % (Arbeitgeber 5,49 %) | VBL, Rechengrößen 2026 West, Stand 11.2025; Abruf 30.10.2026 |
| VBL, Abrechnungsverband Ost | Umlage 1,06 % (nur Arbeitgeber; ab 01.01.2027 2,59 %) plus Beitrag zur Kapitaldeckung 6,25 % | 4,25 % Beitrag (Arbeitgeber 2,00 %) | VBL, Rechengrößen 2026 Ost, Stand 05.2026; Abruf 30.10.2026 |
| Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln, Abrechnungsverband I | Umlage 5,8 % | 0,3 % (Arbeitgeber 5,5 %) | Stadt Köln, Werte und Zahlen 2026; Abruf 30.10.2026 |
| KZVK (Verband der Diözesen Deutschlands) | Beitrag 6 % | im Rechengrößenblatt nicht genannt | KZVK, Rechengrößen 2026; Abruf 30.10.2026 |

Für die übrigen kommunalen und kirchlichen Kassen haben wir am 30.10.2026 keinen veröffentlichten Arbeitnehmersatz für 2026 gefunden. Gesucht haben wir per Websuche nach Rechengrößen 2026 der Kommunalen Versorgungsverbände Baden-Württemberg, der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, der kvw Münster, der Rheinischen Zusatzversorgungskasse und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sowie direkt auf kvbw.de. Frag in diesem Fall Deine Personalabteilung nach dem Satz auf Deiner Abrechnung.

Was das für Beispiel A in der VBL West bedeutet, haben wir nach dem Schema der Bezügestelle des Regierungspräsidiums Kassel (Stand 01/2026) und § 1 SvEV gerechnet (eigene Rechnung, Annahme: zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gleich Tabellenentgelt):

- **Dein Anteil:** 1,81 % von 4.124,53 € = 74,65 €. Er wird laut RP Kassel vom Nettoentgelt einbehalten, senkt also weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben. In der Steuererklärung kannst Du ihn im Rahmen der Höchstbeträge als Vorsorgeaufwand angeben.
- **Arbeitgeberumlage:** 5,49 % = 226,44 €. Sie bleibt steuerfrei, weil sie unter 338 € im Monat liegt. In der Sozialversicherung zählen aber 126,44 € (der Teil über 100 €) und weitere 32,24 € (2,5 % von höchstens 1.821,49 €, abzüglich 13,30 €) zum Entgelt, zusammen 158,68 €. Darauf zahlst Du rund 34,51 € Arbeitnehmeranteil (21,75 % wie in Beispiel A).
- **Ergebnis:** rund 109 € weniger im Monat, also etwa 2.563 € statt 2.672 € netto (62,1 % des Bruttos).

Für die VBL Ost und die anderen Kassen ändern sich beide Posten; wir haben sie nicht gerechnet. Die Regeln gelten laut RP Kassel nur für das erste Arbeitsverhältnis.

## Wie wir die Zahlen geprüft haben

Wir haben den Programmablaufplan 2026 nachgebaut und gegen die amtliche Prüftabelle im Plan selbst gelegt. Die Tabelle nennt die Jahreslohnsteuer für Steuerklasse I und II von 5.000 € bis 110.000 € Jahresbrutto in 2.500-Euro-Schritten, berechnet mit Zusatzbeitrag 2,90 %. Unsere Rechnung trifft alle 43 Werte in beiden Spalten (Steuerklasse II mit Pflege ohne Kinderlosenzuschlag, wie die Tabelle es vorgibt). Dabei zeigt sich auch, dass die Vorsorgepauschale auf volle Euro aufgerundet werden muss; mit Abrunden weichen 21 Werte ab. Am 30.10.2026 haben wir die Nachrechnung mit einem neu geschriebenen Skript wiederholt, diesmal einschließlich der Vergleichsrechnung mit Arbeitslosenversicherung und der Spalte für Steuerklasse IV: Alle 129 Werte der Steuerklassen I, II und IV stimmen, ebenso alle Beträge der drei Beispiele und der Sonderzahlung.

Zusätzlich haben wir die drei Beispiele im Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums eingegeben (Lohnsteuer 2026, Geburtsjahr 1995, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,90 %, Pflege mit Zuschlag). Für die Monatsbeträge lieferte er 555,16 €, 881,58 € und 331,16 €, genau unsere Werte. Die Lohnsteuer auf die Sonderzahlung bildet der Rechner nicht ab; wir haben sie deshalb über die Jahresrechnung kontrolliert: Der Rechner nennt für die Jahresbruttos 53.000,21 €, 68.869,58 € und 40.769,45 € eine Jahreslohnsteuer von 7.545 €, 11.880 € und 4.582 €. Das sind die Summen aus Jahreslohnsteuer und Lohnsteuer auf die Sonderzahlung in unseren Tabellen. Die Sozialabgaben sind eigene Rechnung nach den Sätzen oben; einen amtlichen Rechner dafür haben wir nicht verwendet.

## Was Du mit den Zahlen machst

Wenn Du ein Angebot vergleichst, rechne mit dem Tarif, der Gruppe und der Stufe aus dem Vertrag, nicht mit unseren Beispielen. Die Bruttotabellen findest Du in der [Gehaltsübersicht](/tools/gehaltsrechner/), die Einordnung der Gruppen in [Physician Assistant Gehalt 2026](/physician-assistant-gehalt/#vom-tabellenentgelt-zum-jahresbrutto), den Abstand zu anderen Berufen in [Physician Assistant Gehalt im Vergleich](/physician-assistant-gehalt-vergleich/). Für Dein eigenes Netto gibst Du Brutto, Steuerklasse, Zusatzbeitrag und Kirchensteuer in den [Gehaltsrechner](/tools/gehaltsrechner/) ein; die Lohnsteuer allein kannst Du im [Rechner des Bundesfinanzministeriums](https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2026/eingabeformbl2026.xhtml) gegenprüfen. Ob sich das Studium bei diesen Beträgen rechnet, behandelt [Lohnt sich das PA-Studium?](/lohnt-sich-physician-assistant/).

## Quellen

- BMF: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 (Anlage 1, Stand 12.11.2025, endgültig) (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2025-11-12-PAP-2026-anlage-1.pdf?__blob=publicationFile&v=2): Rechenvorschrift für Lohnsteuer 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Freigrenze Solidaritätszuschlag 20.350 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, Vorsorgepauschale (Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung 7,0 % plus halber Zusatzbeitrag, Pflege 1,8 % bzw. 2,4 % mit Kinderlosenzuschlag), Beitragsbemessungsgrenzen 101.400 € und 69.750 €, Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Rentenversicherung 18,6 %; Vergleichsrechnung mit Teilbetrag Arbeitslosenversicherung, bei der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeteil zusammen auf 1.900 € begrenzt sind (S. 26–28); enthält Prüftabellen mit Jahreslohnsteuer für Steuerklasse I bis VI.
- BMF-Lohn- und Einkommensteuerrechner, Lohnsteuer 2026 (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2026/eingabeformbl2026.xhtml): Amtlicher Rechner nach dem Programmablaufplan; bildet Sozialabgaben nicht ab, Lohnsteuer auf sonstige Bezüge nicht enthalten; einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif), Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026 (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html): Tarifformeln 2026: Grundfreibetrag 12.348 €; zweite Zone bis 17.799 €, dritte Zone (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 bis 69.878 €; Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet.
- § 3 SolzG 1995 (Bemessungsgrundlage, Freigrenzen) (https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html): Freigrenze 20.350 € Einkommensteuer; in der Lohnsteuer bei monatlicher Zahlung ein Zwölftel, außer Steuerklasse III.
- § 241 SGB V (allgemeiner Beitragssatz) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__241.html): Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent.
- § 249 SGB V (Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__249.html): Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge jeweils zur Hälfte.
- § 55 SGB XI (Beitragssatz, Zuschlag für Kinderlose) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html): Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird; Abschläge ab dem zweiten Kind.
- Deutsche Rentenversicherung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250910-sv-rechengroessen-vo-2026.html): Beitragsbemessungsgrenze 2026: 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr) in Renten- und Arbeitslosenversicherung, 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr) in Kranken- und Pflegeversicherung.
- BMG: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) (https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oUJYVk8GYRXybnb9Y4h/content/oUJYVk8GYRXybnb9Y4h/BAnz%20AT%2010.11.2025%20B7.pdf): Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 2,9 Prozent; maßgebend für Bürgergeldbeziehende und weitere in § 242 Abs. 3 SGB V genannte Personenkreise.
- TVöD-VKA, Entgelttabelle 01.05.2026–31.03.2027 mit Erläuterungen (Stadt Ulm) (https://bewerbung.ulm.de/system/assets/0efd8d897ea04ddc83058a0fc87c92437d9ff9f8/original/Entgelttabelle_TV_D_VKA_g_ltig_01.05.2026_31.03.2027.pdf): EG 10 Stufe 1: 4.124,53 €; EG 12 Stufe 3: 5.359,50 €; Teilzeit: Vollzeitwert mal Stundenumfang durch 39; Jahressonderzahlung 85 % des durchschnittlichen Monatsentgelts der Referenzmonate (§ 20 TVöD).
- VBL: Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026, Abrechnungsverband West (Stand 11.2025) (https://www.vbl.de/documents/d/vbl/rechengroessen_2026_west): Umlage in der Pflichtversicherung 7,30 %, davon Arbeitgeberanteil 5,49 % und Arbeitnehmeranteil 1,81 %; Sanierungsgeld 0,00 %; steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG bis 338 € im Monat (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).
- VBL: Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026, Abrechnungsverband Ost (Stand 05.2026) (https://www.vbl.de/documents/d/vbl/rechengroessen_2026_ost): Umlage des Arbeitgebers 1,06 % bis 31.12.2026, ab 01.01.2027 2,59 %; Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren 6,25 %, davon Arbeitgeberanteil 2,00 % und Arbeitnehmeranteil 4,25 %.
- Regierungspräsidium Kassel, Bezügestelle: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage zur VBL (Stand 01/2026) (https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2022-12/Informationen_zur_Berechnung_SV_und_Steuern_der_VBL-Umlage_202301.pdf): Ab 2026 Arbeitgeberumlage bis 338 € im Monat steuerfrei; steuerfreie und pauschal versteuerte Umlage zählt in der Sozialversicherung mit, soweit sie 100 € übersteigt (Hinzurechnungsbetrag 1), dazu höchstens 32,24 € Hinzurechnungsbetrag 2; der Arbeitnehmeranteil von 1,81 % wird vom Nettoentgelt einbehalten.
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Satz 3 und 4 (https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html): Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b EStG werden dem Arbeitsentgelt zugerechnet, soweit sie 100 € im Monat übersteigen, sowie bis zu 2,5 % des maßgebenden Entgelts, vermindert um 13,30 € im Monat.
- Stadt Köln: Werte und Zahlen zur arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente (Pflichtversicherung) für das Jahr 2026 (Stand 11.2025) (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf1100/werte_und_zahlen_2026.pdf): Umlagesatz im Abrechnungsverband I 5,8 %, davon Arbeitgeberanteil 5,5 % und Arbeitnehmeranteil 0,3 %; Zusatzbeitrag 3,1 %; zusätzlicher Beitrag 0,1 %.
- KZVK (Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands): Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026 (https://www.kzvk.de/fileadmin/downloads/service/rechengroessen/rechengroessen-2026.pdf): Beitragssatz Pflichtversicherung 2026: 6 %; zusätzlicher Beitrag nach § 76 Kassensatzung 13,50 % oberhalb des Grenzwerts; eine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nennt das Blatt nicht.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278) (https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html): Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V 69.750 € (§ 2 Abs. 2); Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 101.400 € im Jahr, 8.450 € im Monat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1).
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für 2026 vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 291) (https://www.gesetze-im-internet.de/rvbeitrsbek_2026/BJNR1230A0025.html): Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung 2026: 18,6 %.
- § 341 SGB III (Beitragssatz und Beitragsbemessung) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__341.html): Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,6 %; Beitragsbemessungsgrenze ist die der allgemeinen Rentenversicherung.
- EKD: Statistik Kirchensteuer (https://www.ekd.de/statistik-kirchensteuer-44297.htm): In Baden-Württemberg und Bayern beträgt der Kirchensteuerhebesatz 8 %, in den übrigen Ländern 9 %.
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025), § 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/__1.html): Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2025: 3,6 % (der Gesetzestext von § 55 Abs. 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 % und ermächtigt zur Anpassung per Verordnung).
