# Delegation ärztlicher Leistungen an Physician Assistants: Was gilt rechtlich?

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Ärzte dürfen Leistungen an Physician Assistants delegieren, solange sie nicht höchstpersönlich zu erbringen sind (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB V, Anlage 24 BMV-Ä). Der Arzt entscheidet, ob und an wen, und muss auswählen, anleiten und überwachen; das „Wie“ geht auf den PA über, das „Ob“ bleibt beim Arzt. Eine PA-spezifische gesetzliche Regelung gibt es nicht (Stand 30.10.2026).

## Delegation, Assistenz, Substitution: die Begriffe

Das Gesetz definiert keinen dieser Begriffe. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD 8-033/26, S. 15–18) fassen die überwiegende Auffassung in der Literatur so zusammen:

| Begriff | Merkmal | Beispiel | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|
| Assistenz | untergeordnete Handreichungen ohne eigene Kompetenz zur Frage der Durchführung | Instrumente anreichen | WD, S. 15 |
| Delegation | Übertragung der Durchführungskompetenz; „Ob“ beim Arzt, „Wie“ beim Empfänger; stets gesonderte ärztliche Anordnung und Überwachung | PA legt einen venösen Zugang auf Anordnung | WD, S. 15 |
| Substitution | originäre Zuweisung; nichtärztliches Personal entscheidet selbst über Durchführung und „Ob“ | in Deutschland für PAs nicht vorgesehen | WD, S. 18 |

Die Bundesärztekammer verwendet für PAs ausschließlich das Delegationsmodell (BÄK-Positionspapier 2025, S. 3). Bei der Delegation erfüllt der Empfänger die Aufgabe selbstständig, die Anordnungs- und Überwachungsbefugnis und die Verantwortung bleiben aber beim Arzt (WD, S. 15).

## Rechtsgrundlagen im Überblick

1. **§ 15 Abs. 1 SGB V:** Ärztliche Behandlung wird von Ärzten erbracht; Hilfeleistungen anderer Personen dürfen nur erbracht werden, wenn sie „vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden“.
2. **§ 28 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V:** Zur ärztlichen Behandlung gehört die Hilfeleistung anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen beispielhaft fest, was delegierbar ist; der BÄK ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. **§ 15 Abs. 1 S. 5 BMV-Ä (Fassung vom 1. April 2026):** Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter sind „persönliche Leistungen“, wenn der Arzt sie anordnet und fachlich überwacht und der Mitarbeiter qualifiziert ist.
4. **Anlage 24 BMV-Ä (Vereinbarung vom 1. Oktober 2013, Stand 1. Januar 2015):** konkretisiert die Anforderungen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung und enthält im Anhang einen nicht abschließenden Beispielkatalog.
5. **§ 4 Abs. 2 GOÄ:** Für privatärztliche Leistungen sind Leistungen unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des Arztes als eigene Leistungen abrechenbar (WD, S. 13 f.).

## Die Pflichten des delegierenden Arztes

Anlage 24 BMV-Ä regelt für die ambulante Versorgung:

- **Entscheidungshoheit (§ 4 Abs. 1):** „Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.“
- **Auswahlpflicht (§ 4 Abs. 2):** Der Arzt stellt sicher, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation geeignet ist.
- **Anleitungs- und Überwachungspflicht (§ 4 Abs. 2):** Er leitet ihn zur selbstständigen Durchführung an und überwacht regelmäßig; die Qualifikation bestimmt den Umfang.
- **Schriftliche Vereinbarung (§ 3):** Der Arzt muss „über eine durch eine schriftliche Vereinbarung sicherzustellende Weisungsbefugnis“ verfügen.
- **Höchstpersönliche Leistungen (§ 2):** Nicht delegierbar sind insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung, Entscheidungen über die Therapie sowie Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.

Die BÄK/KBV-Stellungnahme von 2008 ergänzt: Bei einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Gesundheitsausbildung darf sich der Arzt auf Zeugnis, Einführung und stichprobenartige Qualitätskontrolle beschränken; erbringen nichtärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen, „ist der Arzt verpflichtet, sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten“. Generelle Anordnungen an das Praxispersonal bei längerer Abwesenheit des Arztes seien unzulässig (A 2175).

## Was ist bei PAs besonders?

- **Anlage 24 passt nur eingeschränkt:** Der Beispielkatalog richtet sich „primär“ an MFA. Die geforderte Qualifikation kann „auch durch den Abschluss einer vergleichbaren medizinischen/heilberuflichen Ausbildung nachgewiesen werden“; ob das den PA einschließt, wird „nicht einheitlich beurteilt“ (WD, S. 16).
- **Der Umfang hängt vom Studium ab:** Bereits 2017 stellten BÄK und KBV fest, dass sich die Reichweite der delegierbaren Tätigkeiten „aus den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ ergibt, die im Studium vermittelt werden (Konzept 2017, S. 7). Weil die Curricula nicht einheitlich sind, muss der Arzt die konkrete Qualifikation des PA prüfen. Das BÄK-Papier 2025 beschreibt dafür ein Stufenmodell (siehe [Aufgaben nach Kompetenzstufen](/physician-assistant-aufgaben/)).
- **Zwei BÄK-Papiere, die sich widersprechen:** Die Stellungnahme von BÄK und KBV von 2008 erklärt Sonografie und Endoskopie für „in keinem Fall delegierbar“, behält die erste OP-Assistenz ausschließlich Ärzten vor und schließt eine Delegation der Anästhesie aus (A 2176 f.). Das BÄK-Papier 2025 sieht dagegen „orientierende sonographische Untersuchungen“ und die erste Assistenz bei endoskopischen und endovaskulären Operationen als Kompetenzen von PAs vor (S. 15, 17 f.). Die Gegenüberstellung steht in [Was darf ein Physician Assistant?](/was-darf-ein-physician-assistant/).
- **Haftung:** Wer eine nicht delegierbare Aufgabe überträgt, begeht einen Behandlungsfehler (WD, S. 21). Mehr dazu unter [Haftung als Physician Assistant](/physician-assistant-haftung/).

## Was sich 2026 getan hat und was nicht

- **Kein PA-Gesetz:** Ein Berufsgesetz, eine geschützte Berufsbezeichnung oder ein bundesweit verbindliches Curriculum gibt es nicht (WD 8-033/26; Fachbeitrag Deutsches Ärzteblatt 15/2026). Einen Gesetz- oder Referentenentwurf dazu haben wir nicht gefunden (Websuche, Stand 30.10.2026).
- **Vertragsrecht unverändert:** Der Bundesmantelvertrag-Ärzte liegt in einer Fassung vom 1. April 2026 vor; § 15 zur persönlichen Leistungserbringung hat denselben Wortlaut wie oben zitiert. Die Anlage 24 trägt weiter den Stand 1. Januar 2015 (KBV, Abruf 30.10.2026).
- **Neu nur für die Pflege:** Seit 01.01.2026 dürfen Pflegefachpersonen nach § 4a PflBG und § 15a SGB V bestimmte ärztliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen; den Leistungskatalog dafür sollen KBV, GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Pflegedienste und Pflegeheimträger bis 31.12.2026 vereinbaren (§ 73d Abs. 1 SGB V). Für PAs gilt das nicht, und ein PA-Abschluss ist keine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Deutsches Ärzteblatt 15/2026; mehr in [PA und ANP](/physician-assistant-anp/)).

## Was der Ärztetag fordert

Der Deutsche Ärztetag hat sich 2025 und 2026 mit der Einbindung von PAs befasst: Ic-92 (2025) wurde beschlossen, Ic-74 und Ic-91 (2025) sowie Ic-34, Ic-154 und Ic-179 (2026) gingen als Vorstandsüberweisung an die BÄK, der Leitantrag Ia-01 (2026) wurde beschlossen und verlangt einen Arztvorbehalt für alle Tätigkeiten, die spezifische ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Das sind Forderungen und Positionen, kein geltendes Recht. Die Anträge im Einzelnen: [Kritik am PA-Beruf](/physician-assistant-kritik/).

## Praktische Folgerungen

1. **Aufgaben schriftlich festlegen:** Stellenbeschreibung und Tätigkeitskatalog (SOPs) mit Einzelanordnung; das BÄK-Papier verweist selbst auf Standardarbeitsanweisungen (S. 21).
2. **Qualifikation dokumentieren:** Studieninhalte, Logbuch und Einarbeitung nachweisen; das BÄK-Papier verlangt ein digitales Logbuch mit fachärztlicher Bescheinigung (S. 11).
3. **Eskalation regeln:** Wer zweifelt, ob eine Aufgabe übertragbar ist, muss das ansprechen; die WD nennen als Haftungsansatz die Ausführung trotz Zweifeln ohne Weitergabe der Bedenken (S. 21).
4. **Im Zweifel prüfen:** Unseren [Delegations-Check](/tools/delegation/) und die [Übersicht „Was darf ein PA?“](/was-darf-ein-physician-assistant/) kannst Du nutzen: Dort steht je Tätigkeit, unter welchen Bedingungen sie delegierbar ist und welche Norm das regelt.

## Quellen

- § 28 SGB V und § 15 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html): Zur ärztlichen Behandlung gehört die Hilfeleistung anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist (§ 28 Abs. 1 S. 2); die Bundesmantelverträge legen beispielhaft fest, was delegierbar ist (S. 3).
- Anlage 24 BMV-Ä: Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen (Stand 01.01.2015) (https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-24-delegation/24_Delegation.pdf): § 2: höchstpersönliche Leistungen; § 3: schriftlich gesicherte Weisungsbefugnis; § 4: Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht; gilt für die ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 1).
- § 15 BMV-Ä (Persönliche Leistungserbringung), Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026 (https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/bmv-aerzte.pdf): Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter sind persönliche Leistungen, wenn der Arzt sie anordnet und fachlich überwacht und der Mitarbeiter qualifiziert ist (Abs. 1 S. 5); Wortlaut in der Fassung vom 1. April 2026 unverändert (Abruf 30.10.2026).
- Nölling, T.: Wie Physician Assistants ärztliche Teams im Krankenhaus entlasten, Deutsches Ärzteblatt 15/2026 (Fachbeitrag eines Fachanwalts für Medizinrecht) (https://www.aerzteblatt.de/archiv/titel/dae/2026/15/recht-wie-physician-assistants-aerztliche-teams-im-krankenhaus-entlasten-0a346449-2b48-418e-ac5b-828e0c34860f): Grundlage der PA-Tätigkeit im Krankenhaus ist die ärztliche Delegation, eine Substitution ist derzeit unzulässig; ein PA-Abschluss ist keine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.
- BÄK/KBV: Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen (29.08.2008), Deutsches Ärzteblatt 41/2008, A 2173–2177 (https://www.aekwl.de/fileadmin/user_upload/aekwl/recht/goae/Artikel_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf): Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht; Arzt muss grundsätzlich in Rufweite bleiben; Haftung des Arztes auch für Mitarbeiter.
- WD 8-033/26, Abschnitt 3 (S. 13–19) (https://www.bundestag.de/resource/blob/1182922/WD-8-033-26-WD-7-017-26-WD-3-024-26.pdf): Delegation, Assistenz und Substitution; keine Legaldefinition; Delegation erfordert gesonderte ärztliche Anordnung und Überwachung (S. 15).
- 129. und 130. Deutscher Ärztetag: Beschlussprotokolle (Ic-74, Ic-91, Ic-92 / Ic-34, Ic-154, Ic-179) (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/130.DAET/2026-05-15_Beschlussprotokoll_neu_2.pdf): Forderungen nach dokumentierter Delegation und Klarstellung der Grenzen; überwiegend Vorstandsüberweisungen.
