# Nach dem PA-Studium Medizin studieren: So funktioniert die Zweitstudienquote

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Mit abgeschlossenem PA-Bachelor an einer deutschen Hochschule bewirbst Du Dich für Medizin nur noch in der Zweitstudienquote (höchstens 3 % der Plätze je Studienangebot). Die Rangfolge bestimmt eine Messzahl aus der Abschlussnote (1 bis 4 Punkte) und den Gründen für das Zweitstudium (1 bis 11 Punkte). Im Wintersemester 2026/27 lag die letzte zugelassene Messzahl an 20 von 42 Studienangeboten bei höchstens 8, im Sommersemester 2026 bei 10 bis 12.

## Kurz erklärt: Was sich mit dem PA-Abschluss ändert

Sobald Du den PA-Bachelor an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hast, giltst Du für Medizin als Zweitstudienbewerber. Das ist keine Formalie. Nach Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung kannst Du dann nicht mehr in den Hauptquoten (Abiturbestenquote, Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen) zugelassen werden. Du bewirbst Dich ausschließlich in der Vorabquote für das Zweitstudium (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Eine Ausbildung, die Dir in der ZEQ oder im AdH Punkte gebracht hätte, hilft Dir dort nicht mehr.

Das gilt nur für abgeschlossene Studien. Wer das PA-Studium abbricht oder noch mittendrin ist, bleibt Erststudienbewerber. Wer überlegt, ob sich der Umweg lohnt, findet die Einordnung im Artikel [Ist Physician Assistant ein Weg ins Medizinstudium?](/physician-assistant-medizinstudium/).

## Wer gilt als Zweitstudienbewerber?

Nach dem Leitfaden von hochschulstart ist Zweitstudienbewerber, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Entscheidend ist der erfolgreiche Abschluss bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist. Ein Bachelor reicht aus; eine Promotion setzt einen berufsqualifizierenden Abschluss voraus und zählt nicht als Erststudium. Die NRW-Verordnung formuliert es in § 13 Abs. 1 VergabeVO NRW gleich.

Zwei Feinheiten, die für PAs relevant sind:

- **Berufsakademien:** Sie gelten nach dem Leitfaden nur dann als Hochschulen, wenn sie per Gesetz Hochschulstatus haben (wie die Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg seit 2009) oder staatlich anerkannt sind und der Abschluss einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist. In unserer [Studiengangsdatenbank](/studiengaenge/) ist die ISBA als Berufsakademie geführt. Für Baden-Württemberg nennt der Leitfaden die Abschlüsse der Berufsakademien nach dem 28.02.2009 (Hochschulstatus seit 01.03.2009, seitdem Duale Hochschule) ausdrücklich als Erststudium. Ob der PA-Abschluss der ISBA als Erststudium zählt, beantworten Leitfaden und Hochschulseiten nicht (offen); frag vor der Bewerbung bei hochschulstart nach.
- **Ausländische Hochschule:** Der Leitfaden und die Verordnung sprechen von einer deutschen Hochschule. Wie ein im Ausland abgeschlossenes Studium zu behandeln ist, beantworten wir hier nicht.

## Wie viele Plätze gibt es?

Im Zentralen Vergabeverfahren sind nach dem Leitfaden für ein Zweitstudium je Studienangebot höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen. In NRW steht dieselbe Zahl in § 8 Abs. 1 Nr. 5 VergabeVO NRW. Die Vorabquoten insgesamt (Härtefälle, Ausländer, Zweitstudium, Landarztquote und weitere) dürfen laut Staatsvertrag höchstens 20 % betragen; wie sich Härtefall-, Zweitstudien- und Landarztquote zueinander verhalten, zeigt der Überblick zu den [Vorabquoten bei Medizin](https://www.nc-check.de/ratgeber/vorabquoten-medizin/).

Absolut sind das wenige Plätze. Die Universität zu Köln hatte im Sommersemester 2026 und im Wintersemester 2026/27 jeweils eine Kapazität von 194 Studienplätzen; drei Prozent davon sind rechnerisch gut fünf Plätze (eigene Rechnung, abgeleitet). Wichtig: Der Staatsvertrag erlaubt außerdem, den Anteil der Zweitstudienplätze auf den Anteil der Zweitstudienbewerber an allen Bewerbern zu begrenzen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2). Plätze, die in der Quote nicht vergeben werden, gehen in die Hauptquoten.

## Die Messzahl: So wird gerechnet

Die Rangfolge bestimmt eine Messzahl, die Summe aus zwei Teilen (Anlage 1 VergabeVO NRW; die hochschulstart-Tabelle ist identisch):

| Baustein | Punkte | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Note „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ | 4 | hochschulstart, Leitfaden SoSe 2027 |
| Note „gut“ oder „voll befriedigend“ | 3 | wie oben |
| Note „befriedigend“ | 2 | wie oben |
| Note „ausreichend“ oder nicht nachgewiesen | 1 | wie oben |
| Zwingende berufliche Gründe | 9 | wie oben |
| Wissenschaftliche Gründe | 7, 9 oder 11 | wie oben |
| Besondere berufliche Gründe | 7 | wie oben |
| Sonstige berufliche Gründe | 4 | wie oben |
| Sonstige Gründe | 1 | wie oben |
| Zuschlag nach Familienphase (Wiedereingliederung) | bis 2 | wie oben |

Es zählt immer die günstigste Fallgruppe; Gründe werden nicht addiert. Die Messzahl gilt für alle Studienorte, die Du im Antrag nennst. Rechenbeispiele und das Gutachtenverfahren bei wissenschaftlichen Gründen erklärt das [Messzahl-System beim Zweitstudium](https://www.medizinstudium-in-deutschland.de/zulassung/zweitstudium/).

### Was die Fallgruppen bedeuten

- **Zwingende berufliche Gründe (9):** Der angestrebte Beruf setzt gesetzlich zwei Studienabschlüsse voraus. Für Medizin trifft das nicht zu.
- **Wissenschaftliche Gründe (7 bis 11):** Gemeint ist eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung, belegt durch bisherige Leistungen wie Publikationen oder eine Promotion. Dafür beantragst Du ein Gutachten bei der Hochschule, die Du an erster Stelle genannt hast.
- **Besondere berufliche Gründe (7):** Das Zweitstudium muss das Erststudium sinnvoll ergänzen. Die Verordnung verlangt eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder, die im Regelfall nicht schon Absolventen eines der beiden Studiengänge ausüben können. Der Leitfaden hält ausdrücklich fest: Wird lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden.
- **Sonstige berufliche Gründe (4):** Das Zweitstudium ist aus der individuellen beruflichen Situation heraus erforderlich, zum Beispiel um den Einsatzbereich der bisherigen Tätigkeit zu erweitern. Es muss keine sinnvolle Ergänzung sein, Du musst aber begründen, warum es zu befürworten ist.
- **Sonstige Gründe (1):** Alle übrigen Vorhaben.

### Was das für PAs bedeutet (Einschätzung der Redaktion)

Wer als PA Ärztin oder Arzt werden will, wechselt aus unserer Sicht den Beruf oder steigt auf. Ein Arzt kann alles, was ein PA im Rahmen der Delegation tut. Deshalb halten wir die besonderen beruflichen Gründe (7 Punkte) für schwer zu begründen und rechnen vorsichtig mit sonstigen beruflichen Gründen (4 Punkte). Das ist unsere Lesart der veröffentlichten Regeln; die Punktzahl setzt allein hochschulstart fest, und im Einzelfall kann sie abweichen. Drei Rechenbeispiele:

| Fall | Rechnung | Messzahl |
|---|---|---|
| Note sehr gut, sonstige berufliche Gründe | 4 + 4 | 8 |
| Note gut, sonstige berufliche Gründe | 3 + 4 | 7 |
| Note sehr gut, besondere berufliche Gründe (falls anerkannt) | 4 + 7 | 11 |

## Welche Messzahl hat in der Praxis gereicht?

hochschulstart veröffentlicht nach jedem Verfahren die Messzahl, die Bewerbende haben mussten, um ein Zulassungsangebot zu erhalten.

| Verfahren | Zahl der Studienangebote | Spanne der Messzahl | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|
| Wintersemester 2024/25 | 40 | 5 bis 13 | hochschulstart, Humanmedizin WS 2024/25 |
| Sommersemester 2025 | 11 | 8 bis 13 | hochschulstart, Medizin SoSe 2025 |
| Wintersemester 2025/26 | 41 | 5 bis 13 | hochschulstart, Medizin WS 2025/26, Abruf 30.10.2026 |
| Sommersemester 2026 | 11 | 10 bis 12 | hochschulstart, Medizin SoSe 2026, Abruf 30.10.2026 |
| Wintersemester 2026/27 | 42 | 5 bis 13 | hochschulstart, Medizin WS 2026/27, Abruf 30.10.2026 |

Im Wintersemester 2026/27 verteilten sich die 42 Studienangebote so: an 17 reichte eine Messzahl von 5, an einem von 7, an zwei von 8, an zwei von 9, an acht von 10, an sechs von 11, an fünf von 12 und an einem (Charité) von 13 (eigene Auswertung der veröffentlichten Tabelle). Mit Messzahl 8 hättest Du an 20 von 42 Studienangeboten ein Angebot bekommen können, mit Messzahl 7 noch an 18. Ein Jahr zuvor (Wintersemester 2025/26) reichte die Messzahl 5 noch an 23 von 41 Angeboten, im Wintersemester 2024/25 an 22 von 40; zum Wintersemester 2026/27 sind die Grenzen an vielen Standorten also gestiegen. Zum Sommersemester bieten deutlich weniger Universitäten Medizin an; die Grenzen lagen im Sommersemester 2025 bei 8 bis 13 und im Sommersemester 2026 bei 10 bis 12. Die Zahl nennt die Messzahl der zuletzt Zugelassenen; sie sagt nichts darüber, ob an einem Standort mit niedriger Grenze die Plätze voll vergeben wurden. Ein Dienst kann bei Gleichstand den Ausschlag gegeben haben.

Lies daraus keine Prognose ab: Die Werte schwanken stark von Jahr zu Jahr, und die Zweitstudienquote ist klein. Die Zahlen zeigen aber, dass das Zweitstudium kein aussichtsloser Weg ist, vor allem zum Wintersemester und wenn Du viele Studienorte angibst.

## Fristen und Unterlagen

- **Sommersemester 2027:** 15. Januar 2027. **Wintersemester 2027/28:** 31. Mai 2027, wenn Du Dein Erststudium vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres abgeschlossen hast, sonst 15. Juli 2027. Alle Fristen sind Ausschlussfristen (Leitfaden SoSe 2027, Stand 09.10.2026; der Leitfaden für das Wintersemester 2027/28 war am 30.10.2026 noch nicht veröffentlicht).
- **Registrierung** im DoSV-Bewerbungsportal, dann Antrag über AntOn. Dort gibst Du an, dass Du Dich für ein Zweitstudium bewirbst. Der Antrag muss ausgedruckt und mit den Unterlagen per Post an hochschulstart gehen.
- **Unterlagen:** beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Note, formlose ausführliche Begründung mit Angaben zur bisherigen Ausbildung, Tätigkeit und zum Berufsziel, Nachweise für die geltend gemachten Gründe (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise), gegebenenfalls Nachweis eines Dienstes.
- **Gleiche Messzahl:** Zuerst gehen Bewerbende vor, die einen Dienst vollständig geleistet haben (zum Wintersemester bis 30. September, zum Sommersemester bis 31. März beendet), danach entscheidet das Los. Ein Dienst im Sinne der Zweitstudienregeln schließt die Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ein.

## Anrechnung und höheres Fachsemester

Mit der Zweitstudienquote beginnst Du im ersten Fachsemester. Ob Dir einzelne Leistungen angerechnet werden, ist ein getrenntes Verfahren beim Landesprüfungsamt; wie es abläuft, steht im Artikel [Anrechnung des PA-Studiums aufs Medizinstudium](/physician-assistant-anrechnung-medizinstudium/). hochschulstart rät, anrechenbare Leistungen vor der Bewerbung anerkennen zu lassen, und weist darauf hin, dass der direkte Quereinstieg in ein höheres Fachsemester erfahrungsgemäß nur geringe Chancen hat.

## Fazit

Das Zweitstudium nach dem PA-Bachelor ist möglich und nach den veröffentlichten Grenzen nicht chancenlos. Es kostet aber die Zeit des gesamten Bachelors, führt Dich in eine kleine Quote mit schwankenden Grenzen, und die hohen Punktzahlen für die Gründe (7 oder mehr) sind für einen Berufswechsel schwer zu erreichen. Wer von Anfang an Ärztin oder Arzt werden will, findet Alternativen im Artikel [Medizin-NC nicht geschafft](/medizin-nc-nicht-geschafft/). Reicht die Messzahl nicht, bleibt die Klage auf einen Platz außerhalb der festgesetzten Kapazität; Quote, Punkte und Rechtsweg beschreibt der Artikel [Zweitstudium Medizin: Quote, Punkte und Klage](https://www.studienplatzklage.de/studiengaenge/zweitstudium-medizin/). Wer als MFA oder Pflegekraft nach der Ausbildung zur Medizin will, liest [Quereinstieg Medizin](/quereinstieg-medizin-pa/).

Dieselbe Frage aus Sicht der Anrechnung behandelt der Artikel [Von Psychologie oder Physician Assistant zur Medizin](https://www.quereinstieg-medizin.de/ratgeber/psychologie-pa-medizin/).

## Quellen

- hochschulstart: Leitfaden Sommersemester 2027 (Stand 09.10.2026), Kapitel 6 Zulassung zum Zweitstudium (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/leitfaden_adh_zeq/Leitfaden_SoSe2027.pdf): Definition Zweitstudienbewerber, höchstens 3 % je Studienangebot, Punktetabelle für Note und Gründe, Fristen, Unterlagen, Rangfolge bei Gleichstand.
- hochschulstart: Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens Medizin, Wintersemester 2026/27 (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/dosv/auswahlgrenzen/Auswahlgrenzen_Medizin_W_2026__EndeKoordinierung.pdf): Messzahl im Zweitstudium an 42 Studienangeboten 5 bis 13 (17-mal 5, 1-mal 7, 2-mal 8, 2-mal 9, 8-mal 10, 6-mal 11, 5-mal 12, 1-mal 13); Kapazität Köln 194.
- hochschulstart: Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens Medizin, Wintersemester 2025/26 (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/dosv/auswahlgrenzen/Auswahlgrenzen_Medizin_W_2025__EndeKoordinierung.pdf): Messzahl im Zweitstudium an 41 Studienangeboten 5 bis 13 (23-mal 5, 1-mal 7, 2-mal 8, 6-mal 10, 5-mal 11, 3-mal 12, 1-mal 13).
- hochschulstart: Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens Humanmedizin, Wintersemester 2024/25 (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/dosv/nc/ws24-25/nc_humanmedizin_24_25.pdf): Messzahl, die Zweitstudienbewerbende im Wintersemester 2024/25 an den 40 Studienangeboten haben mussten (5 bis 13).
- hochschulstart: Auswahlgrenzen Medizin Sommersemester 2025 (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/dosv/nc/sose25/Auswahlgrenzen_Medizin_S_2025_EndeKoordinierung.pdf): Messzahlen im Sommersemester 2025: 8 bis 13 an 11 Studienangeboten.
- hochschulstart: Auswahlgrenzen Medizin Sommersemester 2026 (https://www.hochschulstart.de/fileadmin/media/dosv/nc/sose26/Auswahlgrenzen_Medizin_S_2026_EndeKoordinierung.pdf): Messzahlen im Sommersemester 2026: 10 bis 12 an 11 Studienangeboten, Kapazitäten je Standort.
- Staatsvertrag über die Hochschulzulassung 2019 (Drucksache 18/4251, Niedersächsischer Landtag), Art. 9 (https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_18_05000/04001-04500/18-04251.pdf): Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4: Vorabquote für Zweitstudium, Auswahl nach Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen; Abs. 6: kein Zugang zu den Hauptquoten.
- Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen NRW (VergabeVO NRW), § 8 und § 13 (https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/31052023-verordnung-ueber-die-vergabe-von-studienplaetzen-nordrhein-westfalen/): § 8 Abs. 1 Nr. 5: 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium; § 13: Bewerber ist, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
- VergabeVO NRW, Anlage 1: Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (https://recht.nrw.de/system/files/BA/43944-41581-sgv_221_20201113_1_anlage1.pdf): Punkte für Note (1 bis 4) und Gründe (zwingend 9, wissenschaftlich 7 bis 11, besondere berufliche 7, sonstige berufliche 4, sonst 1).
