# Studienfinanzierung PA 2026: BAföG, Aufstiegsstipendium, Steuer und Arbeitgeber

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Das Aufstiegs-BAföG (AFBG) fördert nur Fortbildungen wie Meister oder Fachwirt, nicht den PA-Bachelor. In Frage kommen Studierenden-BAföG für Vollzeit-Präsenzstudiengänge (Höchstsatz 992 € monatlich, Altersgrenze 45), das Aufstiegsstipendium der SBB (1.072 € im Monat in Vollzeit, 3.045 € im Jahr berufsbegleitend; nächste Bewerbungsfrist 30.11.2026), die Vergütung im dualen Studium und die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten nach einer abgeschlossenen Ausbildung. Die BAföG-Reform (Wohnpauschale 440 € ab 1. April 2027) liegt als Regierungsentwurf im Bundestag (Drucksache 21/8405), beschlossen ist sie noch nicht (Stand 02.11.2026).

## Die Optionen im Überblick

Das PA-Studium ist an staatlichen Hochschulen fast kostenlos und an privaten teuer: Die Datenbank (Stand 05.11.2026) führt Semesterbeiträge von 9,10 € (DHSN Plauen) bis 438 € (Hochschule Bremerhaven) an staatlichen Hochschulen und belegte Gesamtbeträge von 17.820 € bis 26.610 € an privaten Hochschulen im Standardmodell (8 Studiengänge mit belegter Laufzeit) (wo die Laufzeit genannt ist; sonst nur die Monatsgebühr). Dazwischen liegen Finanzierungswege mit sehr unterschiedlicher Reichweite.

| Weg | Passt für | Höhe | Wichtigste Bedingung | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|
| Studierenden-BAföG | Vollzeit-Präsenzstudium, wenig Einkommen/Vermögen | Höchstsatz 992 € monatlich inkl. Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (nach Regierungsentwurf ab 01.04.2027: 1.075 €, eigene Rechnung) | Vollzeit (§ 2 Abs. 5 BAföG), Alter unter 45 bei Beginn, Erstausbildung nicht ausgeschöpft | § 13, § 13a BAföG, bafög.de, BT-Drs. 21/8405, Abruf 30.10.2026 |
| Aufstiegsstipendium (SBB) | Berufserfahrene, auch ohne Abitur, Vollzeit oder berufsbegleitend | 1.072 € monatlich (Vollzeit) bzw. 3.045 € jährlich (berufsbegleitend) | Berufsausbildung, 2 Jahre Berufserfahrung, besondere berufliche Leistungen | sbb-stipendien.de, Abruf 25.10.2026 |
| Aufstiegs-BAföG (AFBG) | Meister, Fachwirt, Fachpfleger | – | fördert keine Studiengänge | § 2 AFBG |
| Vergütung im dualen Studium | DHBW Karlsruhe, DHSN Plauen | je nach Partner (Freiburg: TV A UK; Plauen: mindestens 440 € im Monat laut DHSN-Seite „Praxispartner finden“) | Vertrag mit Praxispartner | Hochschulseiten, 25.10.2026 |
| Arbeitgeber/Praxispartner | CBS (duales Modell), ISBA ohne Vorausbildung (in Vorbereitung) | „ab 0 €“ (CBS) bzw. 0 € im Monat (ISBA), wenn der Partner die Gebühren übernimmt | Zusage des Partners | Hochschulseiten, 25.10. und 30.10.2026 |
| Steuer | alle mit Studienkosten | Werbungskosten ohne Deckel nach Erstausbildung, sonst Sonderausgaben bis 6.000 € pro Jahr | abgeschlossene Erstausbildung oder Dienstverhältnis | EStG |

## BAföG: wann es passt und wann nicht

**Vollzeit ist Pflicht.** § 2 Abs. 5 Nr. 2 BAföG lässt Förderung nur zu, wenn die Ausbildung „die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“. Die [Verwaltungsvorschrift zum BAföG](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15101991_42511VwV17.htm) konkretisiert das: Bei Hochschulen gilt die Vollzeitform, wenn die Ausbildungsstätte sie bescheinigt (Tz 2.5.3); nicht voll in Anspruch genommen ist die Arbeitskraft, „wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist“ (Tz 2.5.4). Ein freiwilliger Nebenjob neben einem Vollzeitstudium schadet dagegen nicht (Tz 2.5.5). Damit kommen die Vollzeit-Präsenzstudiengänge in Frage: Aalen, Landshut, Neu-Ulm, Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Deggendorf, Bremerhaven, Furtwangen, die Fliedner FH und Vollzeitmodelle privater Anbieter wie die Medical School Berlin. Berufsbegleitende und berufsintegrierende Modelle (zum Beispiel Anhalt, Kolping, Döpfer, DIPLOMA, FHM, ISBA, Zweibrücken) sind darauf ausgelegt, dass Du nebenher arbeitest. Schreibt der Studiengang die Berufstätigkeit vor (etwa ISBA: Berufstätigkeit erforderlich; Zweibrücken: Arbeitsvertrag mit einem Kooperationsunternehmen), ist er nach Tz 2.5.4 nicht förderfähig; bei den übrigen kommt es darauf an, ob die Hochschule eine Vollzeitausbildung bescheinigt (Tz 2.5.3); bei dualen Studiengängen (zum Beispiel DHBW Karlsruhe) bekommst Du ohnehin eine Vergütung. Eine Förderung von Teilzeitstudien sieht auch der Reformentwurf 21/8405 nicht vor. Fernunterricht fördert § 3 BAföG nur, wenn er auf denselben Abschluss wie ein Präsenzstudium vorbereitet, nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger kommt und ebenfalls die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.

**Privat oder staatlich:** Hochschulen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderfähige Ausbildungsstätten, und zwar „Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform“ (BAföGVwV Tz 2.1.19). Für nichtstaatliche Hochschulen nimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 aber die allgemeine Regel aus; stattdessen gilt [§ 2 Abs. 2 BAföG](https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html): Gefördert wird nur, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen gleichwertig ist. Das wird von Amts wegen im Bewilligungsverfahren oder auf Antrag der Hochschule geprüft; Maßstab sind unter anderem Zugangsvoraussetzungen, Lehrplan, Lehrkräfte und Abschluss (Tz 2.2.3). Die Fliedner FH weist in ihrer Broschüre darauf hin, dass BAföG möglich ist; bei anderen privaten Anbietern haben wir dazu keine Angabe gefunden. Frag die Hochschule, ob die Gleichwertigkeit für Deinen Studiengang schon anerkannt ist.

**Höhe:** Nach [§ 13 BAföG](https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html) (zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107) und den Angaben auf bafög.de (Abruf 30.10.2026) betragen die Bedarfssätze für Hochschulen 534 € (bei den Eltern wohnend: Grundbedarf 475 € plus 59 €), 671 € (inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag), 855 € (nicht bei den Eltern wohnend: 475 € plus 380 €) und 992 € (Höchstsatz inklusive des Zuschlags von 137 €, das sind 102 € Kranken- und 35 € Pflegeversicherung nach § 13a). Die Seite trägt den Stand Juli 2024 und weist Änderungen für künftige Bewilligungszeiträume noch nicht aus. Den für Dich geltenden Betrag berechnet das Amt für Ausbildungsförderung; auf den Bedarf wird Einkommen und Vermögen angerechnet.

**Die Reform im Bundestag (Stand 02.11.2026):** Die Bundesregierung hat am 07.10.2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG eingebracht ([Drucksache 21/8405](https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108405.pdf)); die erste Lesung war am [15.10.2026](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-de-bafoeg-1223582), der Entwurf liegt im Ausschuss. Verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet ist das Gesetz noch nicht; die Beträge können sich also noch ändern. Der Entwurf sieht vor:

| Position | geltend | ab 01.04.2027 | ab 01.08.2027 | ab 01.04.2029 | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| Grundbedarf Studierende (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) | 475 € | 475 € | 503 € | 563 € | BT-Drs. 21/8405, 30.10.2026 |
| Wohnen, nicht bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) | 380 € | 440 € | 440 € | 440 € | wie oben |
| Wohnen bei den Eltern (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) | 59 € | 59 € | 41 € | entfällt | wie oben |
| Krankenversicherungszuschlag (§ 13a) | 102 € | 121 € | 124 € | 132 € | wie oben |
| Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a) | 35 € | 39 € | 40 € | 43 € | wie oben |
| Höchstsatz auswärts wohnend mit Zuschlägen | 992 € | 1.075 € | 1.107 € | 1.178 € | eigene Rechnung aus den Zeilen oben |

Die Wohnpauschale von 440 € kommt nach dem Entwurf also zum 1. April 2027 (Sommersemester 2027), nicht wie im Koalitionsvertrag angekündigt zum Wintersemester 2026/27; der Bundesrat hat das in seiner Stellungnahme kritisiert, die Bundesregierung hat die Kritik zurückgewiesen (beides in der Drucksache). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, gelten die Sätze der zweiten Stufe erst ab 1. Oktober 2027 (§ 66a Abs. 2 neu). Die Freibeträge für das Elterneinkommen (§ 25: zum Beispiel 2.540 € für verheiratete Eltern) bleiben zunächst unverändert und sollen ab 1. August 2028 jährlich um 1,5 Prozent steigen (§ 35a neu); den Vermögensfreibetrag (§ 29: 15.000 € unter 30 Jahren, 45.000 € ab 30) ändert der Entwurf nicht. Wenn Du ab dem Sommersemester 2027 beginnst, lohnt sich ein Blick auf den dann geltenden Gesetzestext.

**Alter:** § 10 Abs. 3 BAföG schließt die Förderung aus, wenn Du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hast. Eine der Ausnahmen betrifft genau Berufserfahrene ohne Abitur: Sie gilt, wenn Du ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund Deiner beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurdest (Nr. 1a). Weitere Ausnahmen betreffen Eltern von Kindern unter 14 Jahren und eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Achtung: Der Reformentwurf 21/8405 will diese Ausnahmen streichen und „einheitlich eine Altersgrenze von 45 Jahren“ festlegen; das alte Recht soll nur für Dich weitergelten, wenn Du vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet hast (§ 66a Abs. 8 neu).

**Vorherige Ausbildung:** § 7 Abs. 1 BAföG fördert die Erstausbildung „zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3“, längstens bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Entscheidend ist, welche Ausbildung dabei mitzählt. Nach der Verwaltungsvorschrift gehören „berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten“ nicht dazu (BAföGVwV Tz 7.1.2). Eine duale betriebliche Ausbildung, zum Beispiel zur MFA, verbraucht den Grundanspruch deshalb nicht; das PA-Studium danach ist BAföG-rechtlich die Erstausbildung (unsere Lesart der Verwaltungsvorschrift). Anders bei einer schulischen Vollzeitausbildung an einer Berufsfachschule: Dann ist das Studium eine weitere Ausbildung, und es gelten die Ausnahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1. Gefördert wird eine einzige weitere Ausbildung zum Beispiel, wenn der Zugang zu ihr im Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung eröffnet wurde und sie fachlich in derselben Richtung weiterführt (Nr. 3), wenn Du die Zugangsvoraussetzung über Abendgymnasium, Kolleg oder eine Zugangsprüfung erworben hast (Nr. 4), oder wenn Du als erste berufsbildende Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufsfachschulausbildung abgeschlossen hast (Nr. 5). Sonst bleibt nur Satz 2: wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern. Für die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz trifft die Verwaltungsvorschrift keine ausdrückliche Zuordnung; wie sie eingeordnet wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. **Das bleibt für Dich der wichtigste Punkt: Frag vor Studienbeginn beim Amt für Ausbildungsförderung nach, ob Dein Fall gefördert wird.** Was bei Abbruch oder Fachrichtungswechsel gilt (§ 7 Abs. 3 BAföG), steht in [PA-Studium abbrechen oder wechseln](/physician-assistant-studium-abbrechen-wechseln/).

## Aufstiegsstipendium: die Alternative für Berufserfahrene

Das Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB, Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt) fördert ein **erstes akademisches Studium** an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in der EU oder der Schweiz, in der Regel bis zum Bachelor. Vollzeit und berufsbegleitend sind möglich.

- **Höhe:** 1.072 € monatlich in Vollzeit, 3.045 € im Jahr bei berufsbegleitendem Studium; einkommensunabhängig, für die Dauer der Regelstudienzeit.
- **Voraussetzungen:** abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Jahre Berufstätigkeit und besondere berufliche Leistungen (Berufsabschlussprüfung oder Aufstiegsfortbildung mit mindestens Note 1,9 oder 87 Punkten; oder eine Platzierung unter den ersten drei in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb; oder ein begründeter Vorschlag des Arbeitgebers). Der Schulabschluss spielt keine Rolle. Eine formale Altersgrenze gibt es nicht.
- **Fristen:** Für das Auswahlverfahren 2027/I läuft die Online-Bewerbung vom 22.09.2026 bis zum 30.11.2026; die Aufnahme ist für April 2027 vorgesehen. Bewerben kannst Du Dich vor Studienbeginn; nach der Aufnahme hast Du ein Jahr Zeit für den Studienstart. Wer schon studiert, kann sich im ersten oder zweiten Studiensemester bewerben.
- **Klärungsbedarf:** Die SBB bittet bei Kooperationsstudiengängen, bei „Probestudium“ und bei Studiengängen, in denen „Weiterbildung“ steht, vorher um Rückfrage. Ob eine Berufsakademie wie die ISBA förderfähig ist, geht aus den SBB-Seiten nicht hervor.
- **Bonus bei beruflicher Qualifikation:** In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen genügen für den fachgebundenen Zugang ohne Abitur mit Aufstiegsstipendium zwei Jahre Berufspraxis statt drei (§ 30 QualV, § 19 LHG M-V, § 18 Abs. 4 NHG, BBHZVO). In Berlin verlangt § 11 BerlHG für den fachgebundenen Zugang ohnehin keine Berufspraxis.

## Steuer: der unterschätzte Hebel

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für ein Studium nur dann Werbungskosten, wenn Du zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hast oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Als Erstausbildung gilt eine geordnete Ausbildung mit Abschlussprüfung und einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei Vollzeit. Eine abgeschlossene MFA-, Pflege- oder OTA-Ausbildung erfüllt diese Merkmale in der Regel; ebenso zählt ein duales Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Ohne Erstausbildung (zum Beispiel Direkteinstieg mit Abitur ins primärqualifizierende Studium) bleibt nur der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: bis zu 6.000 € pro Kalenderjahr.

Rechenbeispiel (Annahme): Bei einer Monatsgebühr von 590 € zahlst Du in einem Jahr 7.080 € Gebühren. Als Sonderausgaben wären 6.000 € abziehbar (1.080 € verfallen), als Werbungskosten die vollen 7.080 €. Welche Steuerersparnis daraus folgt, hängt von Deinem Einkommen ab; mit dem Rechner kannst Du eine Schätzung als Prozentwert im [Kostenrechner](/tools/kostenrechner/) ansetzen. Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr Deine Einnahmen, entstehen negative Einkünfte; diese können nach § 10d EStG in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Wie eine Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerlich behandelt wird, klärt die Lohnbuchhaltung.

## Welcher Weg passt zu welchem Studium?

| Du planst … | Naheliegende Finanzierung | Offene Punkte |
|---|---|---|
| Vollzeit an einer staatlichen Hochschule (Aalen, Landshut, Aschaffenburg …) | Semesterbeitrag zahlbar; Studierenden-BAföG prüfen; Aufstiegsstipendium, wenn Du Berufserfahrung hast | schulische Ausbildung vor dem Studium (§ 7 Abs. 2 BAföG) |
| Duales Studium (DHBW Karlsruhe, DHSN Plauen) | Vergütung durch den Praxispartner; kein BAföG nötig | Höhe je Partner; Bindung nach dem Abschluss |
| Berufsbegleitend privat (Kolping, Döpfer, FHM, DIPLOMA, ISBA, Carl Remigius berufsbegleitend, SRH) | Aufstiegsstipendium (3.045 € pro Jahr), Arbeitgeberzuschuss, Steuer (Werbungskosten nach Erstausbildung); kein BAföG bei vorgeschriebener Berufstätigkeit (BAföGVwV Tz 2.5.4) | Förderfähigkeit des jeweiligen Anbieters beim Aufstiegsstipendium |
| Vollzeit privat (Fliedner, MSB, [Carl Remigius Vollzeit](/studiengaenge/carl-remigius/)) | BAföG (Fliedner nennt es ausdrücklich), Aufstiegsstipendium, Steuer | Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG |

Die einzelnen Gebühren findest Du in [Physician Assistant Kosten](/physician-assistant-kosten/) und im [Kostenrechner](/tools/kostenrechner/). Ob sich die Investition lohnt, behandelt [Lohnt sich das PA-Studium?](/lohnt-sich-physician-assistant/).

## Quellen

- BAföG, § 2 Abs. 5 und § 7 (gesetze-im-internet.de) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__7.html): Förderung nur, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Nr. 2); Erstausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss, für eine einzige weitere Ausbildung nur unter den Ausnahmen des § 7 Abs. 2.
- BAföG, § 2 Abs. 1, 2 und 5 (gesetze-im-internet.de) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html): Hochschulen sind Ausbildungsstätten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6); für nichtstaatliche Hochschulen wird nur gefördert, wenn die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit anerkennt (Abs. 2), geprüft von Amts wegen im Bewilligungsverfahren oder auf Antrag der Ausbildungsstätte; Vollzeiterfordernis (Abs. 5).
- BAföG, § 3 Fernunterricht (gesetze-im-internet.de) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__3.html): Fernunterrichtslehrgänge werden nur gefördert, wenn sie auf denselben Abschluss vorbereiten wie Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1, nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden und die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), Tz 2.2, 2.5 und 7.1, 7.2 (zuletzt geändert 05.03.2026) (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15101991_42511VwV17.htm): Tz 2.5.4: Arbeitskraft nicht voll in Anspruch genommen, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist; Tz 7.1.2: berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten gehören nicht zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3.
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8405 (Regierungsentwurf 30. BAföGÄndG, 07.10.2026) (https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108405.pdf): Wohnpauschale 440 € ab 01.04.2027, Grundbedarf Studierende 503 € ab 01.08.2027 und 563 € ab 01.04.2029, KV/PV-Zuschläge 121/39 € ab 01.04.2027; Elternfreibeträge ab 01.08.2028 jährlich +1,5 %; Ausnahmen von der Altersgrenze 45 entfallen.
- Deutscher Bundestag: Textarchiv, erste Lesung BAföG-Reform (15.10.2026) (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-de-bafoeg-1223582): Erste Lesung am 15.10.2026, Überweisung an den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung.
- BAföG, § 10 Abs. 3 Altersgrenze (gesetze-im-internet.de) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__10.html): Keine Förderung, wenn bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet ist; Ausnahmen unter anderem bei Studium ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation.
- BAföG, § 13 Bedarf für Studierende (gesetze-im-internet.de) (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html): Geltender Gesetzestext (zuletzt geändert durch G v. 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107): Grundbedarf Hochschulen 475 €, Unterkunftszuschlag 59 € (bei den Eltern) bzw. 380 € (nicht bei den Eltern), also 534 € bzw. 855 €; § 13a: Zuschläge 102 € Kranken- und 35 € Pflegeversicherung.
- bafög.de: Bedarfssätze (Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt) (https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie/was-sind-bedarfssaetze-und-wie-hoch-sind-sie.html): Hochschulen: 534 € (bei den Eltern wohnend), 855 € (nicht bei den Eltern), Höchstsatz inkl. Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag 992 €; gilt für neue Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024; die Seite (Stand Juli 2024) wies am 30.10.2026 noch diese Sätze aus.
- bafög.de: Können mehrere Ausbildungen mit BAföG gefördert werden? (https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/einzelfragen-der-foerderung/koennen-mehrere-ausbildungen-mit-bafoeg-gefoerdert-werden/koennen-mehrere-ausbildungen-mit-bafoeg-gefoerdert-werden.html): BAföG gibt es für die Erstausbildung; mindestens drei Jahre berufsbildende Ausbildung werden gefördert; wer eine berufsqualifizierende Ausbildung in weniger als drei Jahren abschließt, hat den Grundanspruch noch nicht ausgeschöpft.
- SBB: Aufstiegsstipendium (https://www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium): 1.072 € monatlich in Vollzeit, 3.045 € im Jahr berufsbegleitend; Voraussetzungen Berufsausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und besondere berufliche Leistungen; keine Altersgrenze; Schulabschluss spielt keine Rolle.
- SBB: Aufstiegsstipendium – Kann ich mich bewerben? / Was wird gefördert? (https://www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium/kann-ich-mich-bewerben/): Besondere Leistung: Berufsabschlussprüfung oder Aufstiegsfortbildung mit mindestens Note 1,9 oder 87 Punkten, Platz 1 bis 3 in einem überregionalen Leistungswettbewerb oder begründeter Arbeitgebervorschlag; keine formale Altersgrenze. Gefördert wird ein erstes akademisches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, der EU oder der Schweiz; Rückfrage bei Kooperationsstudium, Probestudium und Studiengängen mit der Bezeichnung „Weiterbildung“ (Seite „Was wird gefördert?“).
- SBB: Termine und Fristen Aufstiegsstipendium (https://www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium/bewerben/termine-und-fristen/): Auswahlverfahren 2027/I: Online-Bewerbung 22.09.2026 bis 30.11.2026, Aufnahme für April 2027 vorgesehen.
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), §§ 1 und 2 (https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__2.html): Förderfähig sind Fortbildungen auf Abschlüsse nach BBiG, HwO und gleichwertige Fortbildungsabschlüsse; ein Hochschulstudium gehört nicht dazu.
- § 10d EStG (Verlustabzug) (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html): Negative Einkünfte, die beim Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können in das Vorjahr zurück- und in folgende Jahre vorgetragen werden.
- Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html): Aufwendungen für Berufsausbildung oder Studium sind nur nach einer abgeschlossenen Erstausbildung (oder im Dienstverhältnis) Werbungskosten; sonst Sonderausgaben bis 6.000 € im Kalenderjahr.
