# Ist Physician Assistant ein anerkannter Beruf? Rechtslage November 2026

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Der Studiengang ist staatlich akkreditiert, der Beruf bundesrechtlich nicht geregelt: Es gibt kein Berufsgesetz, keine bundeseinheitliche Abschlussprüfung und keine bundesweite Berufszulassung (Stand 02.11.2026). Eine Ausnahme ist Sachsen, das seit 2018 eine Weiterbildungsbezeichnung „Arztassistenz (Physician Assistant)“ per Verordnung schützt; in den übrigen 15 Ländern haben wir keine landesrechtliche Regelung gefunden, Bayern nennt den Beruf amtlich „nicht reglementiert“. „Anerkannt“ heißt sonst: akkreditierter Hochschulabschluss plus Rahmenpapiere der Bundesärztekammer.

## Zwei Fragen, zwei Antworten: akkreditiert ja, bundesweit reglementiert nein

Wenn jemand fragt, ob der Physician Assistant (PA) „anerkannt“ ist, stecken darin zwei verschiedene Fragen:

1. **Ist der Studiengang geprüft?** Ja, im Rahmen der staatlichen Akkreditierung. Das ist nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags (WD) „aktuell“ die einzige rechtliche Grundlage der Ausbildung; eine einheitliche Abschlussprüfung, die gleiche Qualität sicherstellen würde, gibt es nicht (WD 8-033/26, S. 27).
2. **Ist der Beruf reglementiert?** Bundesweit nein. Es gibt keine Berufszulassung, keinen bundesgesetzlich geschützten Titel und keine bundeseinheitlichen Ausbildungsvorgaben. Die Bayerische Staatsregierung formuliert es so: Der Beruf „ist nicht reglementiert und unterliegt keiner staatlichen Berufszulassung oder Aufsicht“ (Landtagsdrucksache 19/13501, S. 3). Eine landesrechtliche Ausnahme gibt es in Sachsen (siehe unten). Die Bundesärztekammer (BÄK) spricht von einer „bislang noch nicht in einem Berufsgesetz festgeschriebenen Nomenklatur“ (Positionspapier 04/2025, S. 3).

## Was „anerkannt“ in der Praxis bedeutet

| Ebene | Stand | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Hochschulabschluss (B. Sc.) | staatlich akkreditierter Studiengang; Hochschulabschluss | WD 8-033/26, S. 27 |
| Berufszulassung / Titelschutz (Bund) | keine; kein Berufsgesetz | BÄK 2025, S. 3; WD, S. 27 |
| Weiterbildungsbezeichnung (Sachsen) | „staatlich anerkannte Arztassistentin/anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“ nach akkreditiertem Studium; keine Berufszulassung | SächsAAssWBVO §§ 1, 6 (Fassung ab 22.09.2018, unverändert) |
| Bundeseinheitliche Abschlussprüfung | gibt es nicht; BÄK fordert sie (3 Prüfungsteile, S. 12 f.) | WD, S. 27; BÄK 2025 |
| Einheitliche Studieninhalte | nur als Empfehlung der BÄK (Teil III), keine Rechtsnorm | BÄK 2025, S. 3, 5 |
| Katalog delegierbarer Leistungen (Anlage 24 BMV-Ä) | PAs werden nicht ausdrücklich genannt; ob die „vergleichbare Ausbildung“ auch den PA umfasst, wird nicht einheitlich beurteilt | WD, S. 16 |
| Eigene Eingruppierung im Tarif | keine PA-spezifische Eingruppierung gefunden | eigene Recherche, Stand 24.10.2026 |
| Strahlenschutz-Fachkunde | BÄK schlägt vor, das „abgeschlossene Studium Physician Assistance“ in der Richtlinie aufzunehmen; bisher nicht geschehen | BÄK 2025, S. 13 (Vorschlag) |

## Warum PAs trotzdem arbeiten dürfen

PAs üben keine eigenständige Heilkunde aus. Nach § 1 Heilpraktikergesetz braucht Erlaubnis, wer Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein; Heilkunde ist „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG), „auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“. PAs arbeiten deshalb als Angestellte im Rahmen der ärztlichen Delegation: § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V rechnet zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Wie weit diese Delegation reicht, ist die zentrale Rechtsfrage (WD, S. 9: „wie weit der PA (aktuell) in den Bereich der Heilkunde vordringen darf“). Siehe [Delegation ärztlicher Leistungen](/physician-assistant-delegation/) und [Was darf ein Physician Assistant?](/was-darf-ein-physician-assistant/). Wie die Heilkundeerlaubnis nach dem HeilprG bei Heilpraktikern aussieht und wo dort die Arztvorbehalte liegen, zeigt der Artikel [Was ein Heilpraktiker darf](https://www.heilpraktiker-ausbildung.eu/beruf/was-darf-ein-heilpraktiker/).

## Sonderfall Sachsen: eine landesrechtlich geschützte Bezeichnung

Die Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent (SächsAAssWBVO) vom 11.08.2018 regelt, dass die „staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung zur Arztassistenz (Physician Assistant)“ durch den Abschluss eines akkreditierten und vom Wissenschaftsministerium anerkannten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erworben werden kann (§ 1 Abs. 1). Aufnehmen kann das Studium, wer die hochschulrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und einen Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf hat (§ 5). Das Studium ist sechssemestrig (§ 2 Abs. 1); der Abschluss berechtigt zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)“ bzw. „staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“ (§ 6 Abs. 1). § 1 Abs. 3 nennt zehn Tätigkeiten „im Rahmen der ärztlichen Delegation“, darunter „Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen, wie Wundversorgung und -verschlüsse, sowie orientierende Sonographie“, soweit sie nicht im Einzelfall höchstpersönlich vom Arzt erbracht werden müssen.

Einordnung (Einschätzung der Redaktion): Das ist weder eine bundesweite Berufszulassung noch eine Erlaubnis zur eigenständigen Heilkunde. Es ist eine landesrechtliche Weiterbildungsbezeichnung mit Tätigkeitskatalog, die an die Delegation gebunden bleibt. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste erwähnt sie nicht. Die Verordnung (SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 601) gilt seit dem 22.09.2018 unverändert in ihrer ersten Fassung (REVOSax, abgerufen 02.11.2026).

## Die 16 Länder im Überblick

Eine vergleichbare Regelung eines anderen Landes haben wir nicht gefunden. Gesucht haben wir bis 02.11.2026 nach „Physician Assistant“ und „Arztassistenz“ in Landesrecht, Landtagsdokumenten und auf Ministeriumsseiten; „keine Regelung gefunden“ heißt, dass wir weder eine Norm noch ein Landtagsdokument mit PA-Bezug gefunden haben.

| Land | Landesrecht zum PA | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sachsen | Weiterbildungsverordnung Arztassistent: geschützte Bezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin/anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“ nach akkreditiertem Studium mit Gesundheitsfachberuf | SächsAAssWBVO vom 11.08.2018, SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 601, §§ 1, 5, 6 |
| Bayern | keine Regelung; der Beruf ist laut Staatsregierung „nicht reglementiert und unterliegt keiner staatlichen Berufszulassung oder Aufsicht“, ein Berufsgesetz liege „primär in der Entscheidung des Bundes“. Ein Antrag aus den Regierungsfraktionen vom 13.08.2026 fordert die bundesrechtliche Anerkennung; einen Beschluss dazu haben wir bis 02.11.2026 nicht gefunden. Der Ministerrat hat am 21.04.2026 eine „Team-up-Prämie“ beschlossen: Mit bis zu 2.000 € soll der Erwerb erweiterter Kompetenzen nichtärztlichen Personals in Haus- und Kinderarztpraxen weniger gut versorgter Regionen gefördert werden, PAs sind ausdrücklich als Beispiel genannt | Drucksache 19/13501 (Antwort vom 22.09.2026), S. 3, 5 f., 6; Drucksache 19/13279 vom 13.08.2026 |
| Bremen | keine Regelung; der Senat beschreibt PAs als Fachkräfte, die „delegierbare ärztliche Tätigkeiten“ durchführen | Senatsantwort vom 05.05.2025, zu Frage 2 |
| Nordrhein-Westfalen | keine Regelung gefunden; Kleine Anfragen 2019 und 2024 zur Etablierung des Berufs | Drucksache 18/9005 vom 22.04.2024 (Antwort nicht gefunden); Antwort 17/5294 vom 27.02.2019 |
| Rheinland-Pfalz | keine Regelung; die Landesregierung erwähnt PAs nur im Zusammenhang mit dem Studiengang | Drucksache 18/13300 vom 31.10.2025, S. 22 |
| Schleswig-Holstein | keine Regelung; ein Antrag zur ambulanten Versorgung nennt PAs als Beispiel einer Berufsgruppe | Drucksache 20/3438 (neu) vom 24.07.2025 |
| Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen | keine Regelung gefunden | – |

Einordnung (Einschätzung der Redaktion): Außer Sachsen hat kein Land den Beruf geregelt. Die Länder, die sich äußern, sehen den Bund in der Pflicht; das deckt sich mit dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste, nach dem die Gesetzgebungskompetenz für die Berufszulassung beim Bund liegt (WD 8-033/26, S. 32 f.).

## Wie es weitergehen könnte

Ob und wie der Bund den Beruf künftig regelt, ist offen: Ein Referenten- oder Gesetzentwurf liegt nach unserer Recherche vom 02.11.2026 nicht vor, und der Koalitionsvertrag 2025 erwähnt PAs nicht. Forderungen nach verbindlichen Regeln kommen von der Ärzteschaft, von Ersatzkassen und DGPA (Mai 2026) und aus dem Bayerischen Landtag (Antrag vom 13.08.2026). Die Gesetzgebungskompetenz, die Position der Politik und die Beschlüsse des Deutschen Ärztetags erklärt der Artikel [Gibt es ein Physician-Assistant-Gesetz?](/physician-assistant-gesetz/) mit Zeitleiste.

## Was bedeutet das für Dich?

- **Für Studieninteressierte:** Prüfe, ob der Studiengang akkreditiert ist (Akkreditierungsdatenbank ELIAS) und ob er die Mindestumfänge des BÄK-Papiers erfüllt. Unsere [Studiengangsdetails](/studiengaenge/) zeigen den Abgleich je Kriterium, aber kein Siegel.
- **Für Arbeitgeber:** Es gibt keine einheitliche Berufszulassung; die Qualifikation lässt sich nur über das Studium, das Logbuch und die Praxis belegen. Die Verantwortung bleibt bei der delegierenden Ärztin oder dem Arzt.
- **Für Patientinnen und Patienten:** Ein PA ist kein Arzt; die Behandlung bleibt ärztlich verantwortet.

## Quellen

- WD 8-033/26: Physician Assistants – Rechtliche Rahmenbedingungen für ein neues Berufsbild (27.04.2026) (https://www.bundestag.de/resource/blob/1182922/WD-8-033-26-WD-7-017-26-WD-3-024-26.pdf): Rechtliche Grundlage der Ausbildung beschränkt sich auf die staatliche Akkreditierung der Studiengänge; keine einheitliche Abschlussprüfung (S. 27). Ein Bundesgesetz könnte auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gestützt werden (S. 32 f.).
- BÄK-Positionspapier 04/2025, S. 3, 5, 12 f. (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Gesundheitsfachberufe/Physician_Assistance_Papier_.2025_.pdf): Nomenklatur nicht in einem Berufsgesetz festgeschrieben; Forderung nach bundesweit einheitlicher Prüfung und Reakkreditierung innerhalb von 36 Monaten.
- Koalitionsvertrag 2025 (barrierefreie Fassung), S. 113 (Gesundheitsberufe) (https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%93-barrierefreie-Version.pdf): Der Abschnitt zu den Gesundheitsberufen nennt kompetenzorientierten Fachpersonaleinsatz und eigenständige Heilkundeausübung; Physician Assistants kommen im gesamten Vertrag nicht vor (Volltextsuche 30.10.2026).
- Bayerischer Landtag, Drucksache 19/13279 vom 13.08.2026 (Antrag von Abgeordneten der CSU und der FREIEN WÄHLER) (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000010000/0000010181.pdf): Forderung, den PA „bundesrechtlich als eigenständiger Gesundheitsfachberuf“ anzuerkennen und im SGB V zu verankern; kein Hinweis auf eine eigene bayerische Bezeichnungsregelung.
- § 1 Heilpraktikergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html): Wer Heilkunde ausüben will, ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis; Heilkunde ist jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten.
- Anlage 24 BMV-Ä (https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-24-delegation/24_Delegation.pdf): Beispielkatalog delegierbarer Leistungen mit „typischer Mindestqualifikation“; PAs werden nicht genannt.
- Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent (SächsAAssWBVO) vom 11.08.2018 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17829/40716.html): Staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung „Arztassistenz (Physician Assistant)“ nach akkreditiertem Studiengang; Aufnahme mit Gesundheitsfachberuf; Tätigkeitskatalog im Rahmen der Delegation (§§ 1, 2, 5, 6); SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 601; einzige Fassung, gültig ab 22.09.2018 (abgerufen 02.11.2026).
- Bayerischer Landtag, Drucksache 19/13501 vom 26.10.2026 (Schriftliche Anfrage vom 20.08.2026, Antwort der Staatsregierung vom 22.09.2026) (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0013501.pdf): Der Beruf „ist nicht reglementiert und unterliegt keiner staatlichen Berufszulassung oder Aufsicht“ (S. 3); ein Berufsgesetz liegt „primär in der Entscheidung des Bundes“, die Staatsregierung kann nur an den Bund appellieren (S. 5 f.).
- Senat der Freien Hansestadt Bremen: Antwort auf die Anfrage „Physician Assistant: Wie können die Fachkräfte im Land Bremen gehalten werden?“ (Senatssitzung 05.05.2025) (https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20250505_top%2013_Physician_Assistant_Fachkraefte_halten.pdf): PAs führen laut Senat „delegierbare ärztliche Tätigkeiten“ durch (zu Frage 2); eine Landesregelung nennt der Senat nicht.
- Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 18/13300 vom 31.10.2025 (Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 18/12975) (https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/13300-18.pdf): PAs kommen nur im Zusammenhang mit dem Studiengang vor (S. 22, Antwort zu Frage 41); keine Berufsregelung.
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/3438 (neu), 2. Fassung, vom 24.07.2025 (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/03400/drucksache-20-03438.pdf): Antrag zur ambulanten Versorgung nennt „z.B. Physician Assistants“ als Berufsgruppe; keine Berufsregelung.
- Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/9005 vom 22.04.2024 (Kleine Anfrage 3737) (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-9005.pdf): Kleine Anfrage zur Etablierung des PA in NRW; sie verweist auf eine frühere Anfrage (17/4996, Antwort 17/5294 vom 27.02.2019). Eine Landesregelung wird nicht genannt.
