# BÄK-Positionspapier 2025 zu Physician Assistants: Inhalte, Änderungen gegenüber 2017, Kritik

Aktualisiert am 2026-11-02.

**Kurzantwort:** Das Positionspapier der Bundesärztekammer (April 2025, mit der DGPA) ist keine Rechtsnorm, gilt aber als Orientierungsrahmen: mindestens 180 ECTS mit bzw. 210 ECTS ohne Vorausbildung, 17 anerkannte Vorausbildungen, sechswöchiges Pflegepraktikum vor dem primärqualifizierenden Studium, kein Fernstudium, bundeseinheitliche Prüfung und Reakkreditierung binnen 36 Monaten. Neu gegenüber 2017: Das Studium ohne Vorausbildung ist vorgesehen.

## Was das Papier ist (und was nicht)

Die Bundesärztekammer (BÄK) legte im April 2025 unter Mitwirkung der Deutschen Gesellschaft für Physician Assistants (DGPA) das Positionspapier „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen“ vor. Es novelliert das Konzept von BÄK und KBV aus 2017 (S. 3). Seine Aufgabe ist Orientierung für Hochschulen und Praxis; die DGPA nennt es einen praxisorientierten Leitfaden ohne berufsrechtliche Vorgabe, das Rheinische Ärzteblatt einen „als weitgehend verbindlich erachteten Rahmen“.

Zwei Missverständnisse räumen wir gleich aus: **Die BÄK akkreditiert keine Studiengänge**; die Akkreditierung erfolgt durch die Aufsichtsbehörden (S. 5). Deshalb sprechen wir hier nie von „BÄK-anerkannt“, sondern gleichen Studiengänge mit den Kriterien des Papiers ab (siehe Abschnitt unten).

## Die Kernforderungen im Überblick

| Thema | Forderung des Papiers | Fundstelle |
|---|---|---|
| Akkreditierung | Hochschulen mit B. Sc. „Physician Assistance“ müssen die Inhalte im verbindlichen Umfang abbilden und akkreditiert sein; Reakkreditierung „sollte“ innerhalb von 36 Monaten erfolgen | S. 5 |
| Fernstudium | Fernstudiengänge und das Fernstudium selbst „werden nicht anerkannt“ | S. 5 |
| Sekundärqualifizierend | mindestens 180 ECTS bei abgeschlossener Ausbildung in einem der 17 genannten Berufe | S. 5 |
| Primärqualifizierend | von 180 auf mindestens 210 ECTS (7 Semester) erweitern; sechswöchiges Pflegepraktikum vor Studienbeginn, ersetzbar durch FSJ oder Bundesfreiwilligendienst | S. 6 |
| ECTS-Rechnung | 1 ECTS = 25 Zeitstunden; in jedem klinischen Modul mindestens 25 % fachbereichsspezifisches Praktikum | S. 6 |
| Dokumentation | digitales Logbuch, Bescheinigung durch Fachärztinnen und Fachärzte | S. 11 |
| Prüfung | bundesweit einheitliche Prüfung neben der Bachelorarbeit: schriftlich (3 Klausuren à 120 Minuten), mündlich (15 Min. Fallvorstellung, 15 Min. Fragen), praktisch (6 Patientenfälle, OSCE/Simulation) | S. 12 f. |
| Fortbildung | Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen; Vorschlag, im Strahlenschutz „abgeschlossenes Studium Physician Assistance“ aufzunehmen | S. 13 |
| Master | fachliche Spezialisierung „ausschließlich in Form eines Masterstudiums“ | S. 13 |

## Die 17 Vorausbildungen

Als Zugangsvoraussetzung für das sekundärqualifizierende Studium nennt das Papier (S. 5): Altenpfleger/-in, Anästhesietechnische/r Assistent/-in, Ergotherapeut/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Pflegefachfrau/-mann, Hebamme, Logopäde/-in, MTA für Funktionsdiagnostik, MTA für Laboratoriumsanalytik, Medizinische/r Fachangestellte/r, Medizintechnologe/-in, Operationstechnische/r Assistent/-in, Orthoptist/-in, Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in, Physiotherapeut/-in, Rettungsassistent/-in oder Notfallsanitäter/-in und Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r. Sie gelten „grundsätzlich“ als anerkannt; ob eine bestimmte Hochschule sie akzeptiert, regelt deren Zulassungsordnung.

## Was im Studium vermittelt werden soll

Die Mindestinhalte für das sekundärqualifizierende Studium summieren sich auf 180 ECTS (S. 6–10):

| Gebiet | Mindest-ECTS | Inhalte (Auswahl) |
|---|---|---|
| Naturwissenschaftliche Grundlagen, Anatomie/Physiologie, Pathologie, Pharmakologie | 30 | 5 + 10 + 10 + 5 |
| Klinische Fächer | 70 | u. a. Innere Medizin 10, Chirurgie 10, Orthopädie/Unfallchirurgie 5, Pädiatrie 5, Allgemeinmedizin 5, Anästhesiologie/Intensivmedizin 5, Notfallmedizin 5, OP-Lehre/Labor/Funktionsdiagnostik 5, Infektiologie/Impfen/Hygiene 5 |
| Public Health, Recht, Medizintechnik, Dokumentation/Gesundheitssystem | 20 | je 5 |
| Schlüsselkompetenzen, wissenschaftliches Arbeiten, Bachelorarbeit | 20 | 5 + 5 + 10 |
| Praktische Ausbildung in anerkannter Einrichtung und an der Hochschule | 40 | je 20 |

Für das primärqualifizierende Studium kommen 30 ECTS hinzu (S. 10 f.): medizinische Grundlagen, Ethik, Berufsverständnis und interprofessionelle Zusammenarbeit, Gesundheitssystem/Berufspolitik/Recht sowie Praktika in der ambulanten und stationären Versorgung im ärztlichen Dienst (je 5 ECTS). Die Gesamtsumme beträgt damit 210 ECTS.

## Neu gegenüber dem Konzept von 2017

| Punkt | 2017 | 2025 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zugang | dreijährige abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf wird vorausgesetzt | zusätzlich primärqualifizierendes Studium (210 ECTS) mit Pflegepraktikum | 2017: S. 4, 10; 2025: S. 5 f. |
| Verbindlichkeit | Hochschulen „sollten“ die Lehrinhalte vermitteln | Hochschulen „müssen“ die Lehrinhalte abbilden | 2017: S. 10; 2025: S. 5 |
| Umfang Lehrinhalte | Tabelle summiert sich auf 140 ECTS | 180 ECTS (sekundär) bzw. 210 ECTS (primär) | 2017: S. 13; 2025: S. 6–11 |
| Fernstudium | im Konzept nicht erwähnt (Volltextsuche) | wird nicht anerkannt | 2025: S. 5 |
| Prüfung | – | bundeseinheitliche Prüfung mit drei Teilen | 2025: S. 12 f. |
| Kompetenzmodell | Kompetenzkatalog | Stufenmodell: Grund-, erweiterte, spezielle Kompetenzen | 2017: S. 14 ff.; 2025: S. 14 ff. |

Zu Studienanfängern ohne Vorausbildung ist der Perspektivwechsel bemerkenswert: 2017 stand das Studium als Weiterbildungsstudium für Gesundheitsfachberufe im Vordergrund (auch der 120. Deutsche Ärztetag forderte in der Entschließung Ib-133, den Studiengang nicht als grundständiges Studium, sondern als akademische Weiterbildung auf einen Ausbildungsberuf zu gestalten; Beschlussprotokoll S. 117 f.), heute führen staatliche wie private Hochschulen Varianten ohne Vorausbildung.

## Kritik und offene Punkte

- **Aufklärung:** Der Antrag Ic-179 des 130. Ärztetags (Vorstandsüberweisung) kritisiert, das Papier vermische die Grenze zwischen nicht delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten und PA-Leistungen, etwa bei der Aufklärung zur Narkose. Im Papier finden sich zwei Fundstellen: Die „Vorbereitung und Aufklärung zur Narkose“ steht als Inhalt des Moduls Anästhesiologie und Intensivmedizin (5 ECTS) in der Lehrinhaltstabelle (S. 8), also als Studieninhalt und nicht als Tätigkeit. Als Tätigkeit nennt Stufe 3 die „Aufklärung nach Delegation, sofern über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt wird“ (S. 19), wörtlich dem § 630e Abs. 2 BGB nachgebildet, während Anlage 24 BMV-Ä § 2 die Aufklärung als höchstpersönlich einstuft. Der Antrag Ic-179 nennt „die Aufklärung zur Narkose oder die Aufklärung einer medizinischen Leistung“ als im Papier erwähnte PA-Leistungen und spricht von einer „Aufweichung zwischen Delegation und Substitution“ (Beschlussprotokoll 2026, S. 304). Dazu mehr: [Was darf ein Physician Assistant?](/was-darf-ein-physician-assistant/)
- **Eindruck von Autonomie:** Der Antrag Ic-74 (2025) befürchtete, bei Formulierungen wie „Übernahme von Leistungen im Bereich der Diagnostik“ könne der Eindruck wachsender Autonomie entstehen (Vorstandsüberweisung, Beschlussprotokoll 2025, S. 142 f.).
- **Kein Rechtscharakter:** Ohne Berufsgesetz bleiben Zulassung, Titel und Prüfung ungeregelt. BÄK-Vertreter Erik Bodendieck sagt im Interview: „Ohne einen solchen Rahmen bleibt vieles im Ungefähren“ (Hessisches Ärzteblatt 6/2026, S. 324). Siehe [Gibt es ein PA-Gesetz?](/physician-assistant-gesetz/)
- **Fernstudium nicht definiert:** Das Papier grenzt nicht ab, ob Studiengänge mit hohem Onlineanteil darunter fallen. Wir markieren sie im Abgleich als „offen“, statt zu werten.
- **Überarbeitung angemahnt, aber nicht erschienen:** Der 130. Ärztetag hat den Antrag Ic-179, der den BÄK-Vorstand auffordert, „im Positionspapier [...] von April 2025 die Grenzen delegierbarer Maßnahmen klarzustellen“, an den Vorstand überwiesen (S. 304); schon 2025 verlangte Ic-91, delegationsfähige und nicht delegationsfähige Leistungen „genauer zu präzisieren“ (Vorstandsüberweisung, S. 97 f.). Eine überarbeitete Fassung des Papiers hat die BÄK bis zum 30.10.2026 nicht veröffentlicht (gesucht auf bundesaerztekammer.de); maßgeblich bleibt die Fassung von April 2025.

## Folgen für die Studiengänge

Die Wirkung des Papiers zeigt sich konkret: Die IU Internationale Hochschule lässt laut Rheinischem Ärzteblatt unter Verweis darauf bis auf Weiteres keine neuen Bewerber für ihr Bachelor-Fernstudium mehr zu. Auf den [Studiengangsseiten](/studiengaenge/) zeigen wir je Kriterium (ECTS-Umfang, Format, Pflegepraktikum, Selbstauskunft der Hochschule), ob die Angaben zum Papier passen: „erfüllt“, „nicht erfüllt“ oder „offen“. Das ist ein Abgleich dokumentierter Angaben und kein Siegel. Kosten, Zugang und Vorausbildung in der Übersicht: [Physician Assistant Studium](/physician-assistant-studium/).

## Quellen

- Bundesärztekammer: Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen (April 2025) (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Gesundheitsfachberufe/Physician_Assistance_Papier_.2025_.pdf): Zugang, Studieninhalte, Prüfungen, Masterstudium und Kompetenzmodell (S. 3–21).
- BÄK/KBV: Physician Assistant – Ein neuer Beruf im deutschen Gesundheitswesen (2017) (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/120.DAET/Beschlussprotokoll_120_DAET.pdf): Studium mit dreijähriger Vorausbildung; ein grundständiges Studium erfüllte die Strukturvorgaben nicht (S. 4); Lehrinhalte „sollten“ vermittelt werden (S. 10).
- 130. Deutscher Ärztetag 2026, Beschlussprotokoll, Antrag Ic-179 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/130.DAET/2026-05-15_Beschlussprotokoll_neu_2.pdf): Kritik: Aufklärung zur Narkose bzw. einer medizinischen Leistung sei als PA-Leistung erwähnt; Aufforderung an den BÄK-Vorstand, im Positionspapier von April 2025 die Grenzen delegierbarer Maßnahmen klarzustellen (Vorstandsüberweisung, S. 304; Titeländerungsantrag Ic-179a, S. 303).
- 129. Deutscher Ärztetag 2025, Beschlussprotokoll, Antrag Ic-74 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/129.DAET/2025-05-30_Beschlussprotokoll_129._DAET.pdf): Kritik: Der Eindruck wachsender Autonomie des Berufsbildes könne entstehen (Vorstandsüberweisung, S. 142 f.). Ic-91 (Vorstandsüberweisung, S. 97 f.): delegationsfähige und nicht delegationsfähige Leistungen genauer präzisieren, Stellungnahme „Persönliche Leistungserbringung“ von 2008 ggf. überarbeiten.
- Rheinisches Ärzteblatt 9/2025, S. 18 f. (https://www.aekno.de/fileadmin/user_upload/RheinischesAerzteblatt/Ausgaben/2025/2025.09.018.pdf): Einordnung als „weitgehend verbindlich erachteter Rahmen“; IU nimmt unter Verweis auf das Papier keine neuen Fernstudium-Bewerber mehr an.
- Hessisches Ärzteblatt 6/2026: Interview mit Erik Bodendieck (https://www.laekh.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/Einzelartikel/2026/06_2026/Physician_Assistants.pdf): Das Papier setze einen Rahmen; ohne einheitliche Standards und klare rechtliche Einordnung bleibe vieles im Ungefähren.
- 120. Deutscher Ärztetag 2017, Beschlussprotokoll, Entschließung Ib-133 (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/120.DAET/Beschlussprotokoll_120_DAET.pdf): Forderung, den Studiengang Arztassistent nicht als grundständiges Studium, sondern als akademische Weiterbildung für Ausbildungsberufe zu gestalten (S. 117 f.).
